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{'item': ['G3/65', 'V6/65']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1965 GeschäftszahlG3/65; V6/65 Sammlungsnummer5023 RechtssatzDer § 490 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189

Art 49, Art.

49 B-VG} verbietet es, Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, deren Inhalt durch Verweisung auf andere Normen umschrieben wird, die jedoch nicht im Bundesgesetzblatt oder einem gleichzuwertenden Verkündungsblatt publiziert worden sind, wenn der Text dieser anderen Normen nicht zugleich ebenfalls im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.{

Artikel 49

,, Artikel 49, B-VG} verbietet es, Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, deren Inhalt durch Verweisung auf andere Normen umschrieben wird, die jedoch nicht im Bundesgesetzblatt oder einem gleichzuwertenden Verkündungsblatt publiziert worden sind, wenn der Text dieser anderen Normen nicht zugleich ebenfalls im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Gegen eine Kurzform der Normenumschreibung durch Hinweis auf die Umschreibung des Gesetzesinhaltes in anderen früheren Vorschriften ist vom Standpunkt des {

Art 18, Art.

18 B-VG} nichts einzuwenden, wenn dadurch der Inhalt des Gesetzes ausreichend determiniert ist.Gegen eine Kurzform der Normenumschreibung durch Hinweis auf die Umschreibung des Gesetzesinhaltes in anderen früheren Vorschriften ist vom Standpunkt des {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} nichts einzuwenden, wenn dadurch der Inhalt des Gesetzes ausreichend determiniert ist. Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage einer Verordnungsstelle hat deren Gesetzwidrigkeit zur Folge. Gemäß {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} dürfen Verordnungen nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden, nicht aber etwa auch durch den Gesetzgeber erlassen werden.Gemäß {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} dürfen Verordnungen nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden, nicht aber etwa auch durch den Gesetzgeber erlassen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:G3.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.