49 B-VG} verbietet es, Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, deren Inhalt durch Verweisung auf andere Normen umschrieben wird, die jedoch nicht im Bundesgesetzblatt oder einem gleichzuwertenden Verkündungsblatt publiziert worden sind, wenn der Text dieser anderen Normen nicht zugleich ebenfalls im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.{
,, Artikel 49, B-VG} verbietet es, Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, deren Inhalt durch Verweisung auf andere Normen umschrieben wird, die jedoch nicht im Bundesgesetzblatt oder einem gleichzuwertenden Verkündungsblatt publiziert worden sind, wenn der Text dieser anderen Normen nicht zugleich ebenfalls im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Gegen eine Kurzform der Normenumschreibung durch Hinweis auf die Umschreibung des Gesetzesinhaltes in anderen früheren Vorschriften ist vom Standpunkt des {
18 B-VG} nichts einzuwenden, wenn dadurch der Inhalt des Gesetzes ausreichend determiniert ist.Gegen eine Kurzform der Normenumschreibung durch Hinweis auf die Umschreibung des Gesetzesinhaltes in anderen früheren Vorschriften ist vom Standpunkt des {
,, Artikel 18, B-VG} nichts einzuwenden, wenn dadurch der Inhalt des Gesetzes ausreichend determiniert ist. Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage einer Verordnungsstelle hat deren Gesetzwidrigkeit zur Folge. Gemäß {
18 Abs. 2 B-VG} dürfen Verordnungen nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden, nicht aber etwa auch durch den Gesetzgeber erlassen werden.Gemäß {
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} dürfen Verordnungen nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden, nicht aber etwa auch durch den Gesetzgeber erlassen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:G3.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.