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{'item': ['G4/65', 'G5/65', 'G7/65']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1965 GeschäftszahlG4/65; G5/65; G7/65 Sammlungsnummer5024 RechtssatzDie §§ 1 bis 10 und der § 14 des Campingplatzgesetzes 1963, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom

  1. Mai 1963, Zl. Verf-230/1/1963, LGBl. Nr. 131, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der Inhalt der zitierten Gesetzesstellen steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob der Campingplatz für Zwecke eines Gewerbebetriebes benützt wird oder nicht. Es gibt keine Verfassungsvorschrift, durch die die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der umschriebenen Regel begründet würde. Daher ist die Zuständigkeit der Länder gegeben. Dem bleibt es unbenommen, gewerberechtliche Regelungen hinsichtlich jener Campingplätze zu treffen, die Gewerbebetriebsanlagen sind.Die Paragraphen eins bis 10 und der Paragraph 14, des Campingplatzgesetzes 1963, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom
  2. Mai 1963, Zl. Verf-230/1/1963, Landesgesetzblatt Nr. 131, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der Inhalt der zitierten Gesetzesstellen steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob der Campingplatz für Zwecke eines Gewerbebetriebes benützt wird oder nicht. Es gibt keine Verfassungsvorschrift, durch die die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der umschriebenen Regel begründet würde. Daher ist die Zuständigkeit der Länder gegeben. Dem bleibt es unbenommen, gewerberechtliche Regelungen hinsichtlich jener Campingplätze zu treffen, die Gewerbebetriebsanlagen sind. Nur soweit Maßnahmen mit dem Umstand verknüpft sind, daß die Anlagen dem Gewerbebetrieb dienen, ist der Gewerberechtsgesetzgeber zuständig, sie zu erlassen; soweit es sich aber um Umstände handelt, die zu einer Materie zählen, in der die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, ist der Landesgesetzgeber zuständig, die damit verknüpften Maßnahmen zu regeln; vgl. auch das Erk. Slg. 4348/1963, in dem der VfGH zum Ausdruck gebracht hat, daß einzelne Gegenstände nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können und die demnach zu treffenden Regelungen einerseits vom Bund, andererseits von den Ländern zu erlassen sind. Der Landesgesetzgeber kann also z. B. die Errichtung und Benützung von Häusern davon abhängig machen, daß ihre Lage, Beschaffenheit und Einrichtung bestimmten Erfordernissen der Baupolizei, der Feuerpolizei und des Landschaftsschutzes entspricht. Er kann dies auch dann, wenn in den Häusern das Fremdenbeherbergungsgewerbe ausgeübt wird und der Bundesgesetzgeber somit zuständig ist, gewerberechtliche Regelungen in bezug auf die Häuser zu erlassen. Diese gewerberechtlichen Regelungen müssen aber auf Maßnahmen beschränkt sein, die dem Umstand entspringen, daß in den Häusern das Fremdenbeherbergungsgewerbe betrieben wird.Nur soweit Maßnahmen mit dem Umstand verknüpft sind, daß die Anlagen dem Gewerbebetrieb dienen, ist der Gewerberechtsgesetzgeber zuständig, sie zu erlassen; soweit es sich aber um Umstände handelt, die zu einer Materie zählen, in der die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, ist der Landesgesetzgeber zuständig, die damit verknüpften Maßnahmen zu regeln; vergleiche auch das Erk. Slg. 4348 aus 1963,, in dem der VfGH zum Ausdruck gebracht hat, daß einzelne Gegenstände nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können und die demnach zu treffenden Regelungen einerseits vom Bund, andererseits von den Ländern zu erlassen sind. Der Landesgesetzgeber kann also z. B. die Errichtung und Benützung von Häusern davon abhängig machen, daß ihre Lage, Beschaffenheit und Einrichtung bestimmten Erfordernissen der Baupolizei, der Feuerpolizei und des Landschaftsschutzes entspricht. Er kann dies auch dann, wenn in den Häusern das Fremdenbeherbergungsgewerbe ausgeübt wird und der Bundesgesetzgeber somit zuständig ist, gewerberechtliche Regelungen in bezug auf die Häuser zu erlassen. Diese gewerberechtlichen Regelungen müssen aber auf Maßnahmen beschränkt sein, die dem Umstand entspringen, daß in den Häusern das Fremdenbeherbergungsgewerbe betrieben wird. Die Zuständigkeit des Bundes, gemäß dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) , gesetzliche Regelungen betreffend die Erfordernisse gewerblicher Betriebsanlagen zu erlassen, schließt es nicht aus, daß der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz die Errichtung und die Benützung derselben Anlagen einer Regelung unterwirft. Die Rechtsordnung auf dem Gebiete der Gewerbeangelegenheiten nach dem Stand vom
  3. Oktober 1925 beschränkte sich nämlich auf Maßnahmen, die dem Umstand entspringen, daß die Anlage dem Betrieb eines Gewerbes dient; sie sah keine Maßnahmen vor, die zu diesem Umstand in keiner Beziehung stehen, die vielmehr ausschließlich aus anderen Umständen abzuleiten sind. Der Inhalt der Rechtsordnung nach dem Stand vom
  4. Oktober 1925 ist aber bestimmend für den Inhalt des Kompetenzbegriffes "Angelegenheiten des Gewerbes" gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG} (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH u. a. Slg. 2500/1953, 2972/1956, 4117/1961) .Die Zuständigkeit des Bundes, gemäß dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) , gesetzliche Regelungen betreffend die Erfordernisse gewerblicher Betriebsanlagen zu erlassen, schließt es nicht aus, daß der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz die Errichtung und die Benützung derselben Anlagen einer Regelung unterwirft. Die Rechtsordnung auf dem Gebiete der Gewerbeangelegenheiten nach dem Stand vom
  5. Oktober 1925 beschränkte sich nämlich auf Maßnahmen, die dem Umstand entspringen, daß die Anlage dem Betrieb eines Gewerbes dient; sie sah keine Maßnahmen vor, die zu diesem Umstand in keiner Beziehung stehen, die vielmehr ausschließlich aus anderen Umständen abzuleiten sind. Der Inhalt der Rechtsordnung nach dem Stand vom
  6. Oktober 1925 ist aber bestimmend für den Inhalt des Kompetenzbegriffes "Angelegenheiten des Gewerbes" gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG} vergleiche die ständige Rechtsprechung des VfGH u. a. Slg. 2500 aus 1953,, 2972 aus 1956,, 4117 aus 1961,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:G4.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.