RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1965 GeschäftszahlV9/65 Sammlungsnummer5025 RechtssatzAbschnitt 31 Abs. 1 erster und letzter Satz der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer (DE-ESt. 1954) , Erlaß des BM für Finanzen vom
- April 1954, Zl. 22.100, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung, VII. Jahrgang, Nr. 88, werden als gesetzwidrig aufgehoben. Der Erlaß bezeichnet sich selbst als "Durchführungsbestimmungen, die im wesentlichen lediglich eine Zusammenfassung der auf dem Gebiet der Veranlagung zur Einkommensteuer und des Steuerabzuges ... bestehenden Vorschriften darstellen." Auch Abschnitt 31 Abs. 1 DE-ESt. 1954 ist eine solche Vorschrift, wie sich aus der imperativen Form der in diesem Abschnitt enthaltenen Anordnungen ergibt. Die zitierte Erlaßstelle hat demnach normativen Inhalt. Die Norm richtet sich offenkundig nicht an individuell bestimmte Personen, ist also, da sie von einer Verwaltungsbehörde ausgeht, eine Verordnung. Sie bindet zunächst ganz allgemein die jeweiligen Organwalter jener Behörden, die § 6 Z 3 EStG 1953 durchzuführen haben, und zwar dahingehend, daß die Bildung einer Rückstellung zur Deckung eines künftigen Pensionsaufwandes nur unter dem im Abschnitt 31 DE-ESt. 1954 umschriebenen Umfang zulässig ist. Daraus ergibt sich, daß eine darüber hinausgehende Bildung einer solchen Rückstellung in jedem einzelnen Fall ohne weitere Prüfung abgelehnt werden muß. Die Steuerpflichtigen können also den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber - solange die Erlaßbestimmung besteht - nicht mit Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den in der Erlaßbestimmung umschriebenen Inhalt hat; die Abweisung der Einwendungen wird generell vorherbestimmt. Somit wird die materielle Rechtsstellung des Steuerpflichtigen durch den Erlaß verändert.Abschnitt 31 Absatz eins, erster und letzter Satz der Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer (DE-ESt. 1954) , Erlaß des BM für Finanzen vom
- April 1954, Zl. 22.100, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung, römisch sieben. Jahrgang, Nr. 88, werden als gesetzwidrig aufgehoben. Der Erlaß bezeichnet sich selbst als "Durchführungsbestimmungen, die im wesentlichen lediglich eine Zusammenfassung der auf dem Gebiet der Veranlagung zur Einkommensteuer und des Steuerabzuges ... bestehenden Vorschriften darstellen." Auch Abschnitt 31 Absatz eins, DE-ESt. 1954 ist eine solche Vorschrift, wie sich aus der imperativen Form der in diesem Abschnitt enthaltenen Anordnungen ergibt. Die zitierte Erlaßstelle hat demnach normativen Inhalt. Die Norm richtet sich offenkundig nicht an individuell bestimmte Personen, ist also, da sie von einer Verwaltungsbehörde ausgeht, eine Verordnung. Sie bindet zunächst ganz allgemein die jeweiligen Organwalter jener Behörden, die Paragraph 6, Ziffer 3, EStG 1953 durchzuführen haben, und zwar dahingehend, daß die Bildung einer Rückstellung zur Deckung eines künftigen Pensionsaufwandes nur unter dem im Abschnitt 31 DE-ESt. 1954 umschriebenen Umfang zulässig ist. Daraus ergibt sich, daß eine darüber hinausgehende Bildung einer solchen Rückstellung in jedem einzelnen Fall ohne weitere Prüfung abgelehnt werden muß. Die Steuerpflichtigen können also den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber - solange die Erlaßbestimmung besteht - nicht mit Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den in der Erlaßbestimmung umschriebenen Inhalt hat; die Abweisung der Einwendungen wird generell vorherbestimmt. Somit wird die materielle Rechtsstellung des Steuerpflichtigen durch den Erlaß verändert. Verordnungen, die nicht nur die Behörden binden, sondern auch die Rechte der Allgemeinheit den Behörden gegenüber bestimmen, sind Rechtsverordnungen. Gemäß § 5 EStG 1953 ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 erster Satz) , das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschriften ... über die Bewertung (§ 6) sind zu befolgen. Das Einkommensteuergesetz verweist also mit der Vorschrift, daß das Betriebsvermögen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, auf die hiefür maßgeblichen handelsrechtlichen Bestimmungen. Gemäß {Handelsgesetzbuch § 40, § 40 Handelsgesetzbuch} sind bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.Gemäß Paragraph 5, EStG 1953 ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz) , das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschriften ... über die Bewertung (Paragraph 6,) sind zu befolgen. Das Einkommensteuergesetz verweist also mit der Vorschrift, daß das Betriebsvermögen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, auf die hiefür maßgeblichen handelsrechtlichen Bestimmungen. Gemäß {Handelsgesetzbuch Paragraph 40,, Paragraph 40, Handelsgesetzbuch} sind bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. Nach handelsrechtlichen Grundsätzen sind demnach grundsätzlich alle Verbindlichkeiten (Schulden) ohne Rücksicht auf die Fälligkeit zu passivieren, wenn diese am Bilanzstichtag bereits entstanden sind. Bei der Passivierung solcher Verbindlichkeiten handelt es sich um eine echte Passivierungspflicht, die auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung beruht und die daher nach dem Wortlaut des § 5 EStG 1953 auch für das Steuerrecht eine Pflicht und nicht bloß ein Recht zur Passivierung der im Laufe des Geschäftsjahres entstandenen Verbindlichkeiten (Rückstellungen) in der Jahresbilanz darstellt (siehe auch § 131 Abs. 1 B IV und Abs. 2 des Aktiengesetzes) . Als Rückstellungen sind handelsrechtlich Beträge anzusehen, die der Berücksichtigung ungewisser Schulden dienen. Diese allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung müssen auch für rechtsverbindlich zugesicherte Pensionen gelten. Die Passivierung einer vom Unternehmen eingegangenen Pensionsverpflichtung entspricht der Bilanzwahrheit, wie sie auch der bereits zitierte § 131 des AktienG erfordert.Bei der Passivierung solcher Verbindlichkeiten handelt es sich um eine echte Passivierungspflicht, die auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung beruht und die daher nach dem Wortlaut des Paragraph 5, EStG 1953 auch für das Steuerrecht eine Pflicht und nicht bloß ein Recht zur Passivierung der im Laufe des Geschäftsjahres entstandenen Verbindlichkeiten (Rückstellungen) in der Jahresbilanz darstellt (siehe auch Paragraph 131, Absatz eins, B römisch vier und Absatz 2, des Aktiengesetzes) . Als Rückstellungen sind handelsrechtlich Beträge anzusehen, die der Berücksichtigung ungewisser Schulden dienen. Diese allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung müssen auch für rechtsverbindlich zugesicherte Pensionen gelten. Die Passivierung einer vom Unternehmen eingegangenen Pensionsverpflichtung entspricht der Bilanzwahrheit, wie sie auch der bereits zitierte Paragraph 131, des AktienG erfordert. Kann eine Partei den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber nicht mit Erfolg einwenden, daß das Gesetz nicht den Inhalt hat, der ihm in einem an die Behörde gerichteten generellen Erlaß beigemessen wird (weil die Behörde an den Erlaß gebunden ist) , wird also die Abweisung der Einwendungen generell vorherbestimmt, so wird die materielle Rechtsstellung der Partei durch den Erlaß verändert; der Erlaß ist eine Rechtsverordnung. Eine einfachgesetzliche Vorschrift, gemäß der gewisse Verordnungen das Gesetz authentisch zu interpretieren hätten, würde dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} widersprechen.Eine einfachgesetzliche Vorschrift, gemäß der gewisse Verordnungen das Gesetz authentisch zu interpretieren hätten, würde dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} widersprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:V9.1965