RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1965 GeschäftszahlB257/64 Sammlungsnummer5036 RechtssatzAus § 14 des Jagdgesetzes 1961, Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl. Nr. 54/1961, und aus der Übergangsregelung des Art. II der JagdG-Novelle, LGBl. Nr. 44/1961, ist abzuleiten: Ausschließlich im Verfahren betreffend die Feststellung der Eigenjagdgebiete ist darüber zu entscheiden, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden. An diese Entscheidung ist die Behörde im Verfahren betreffend die Feststellung des Gemeindejagdgebietes gebunden. Nur im Eigenjagdgebietsfeststellungsverfahren kann der Grundeigentümer erreichen, daß seine Flächen als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, so daß sie nicht zum Gemeindejagdgebiet gehören. Im Gemeindejagdgebietsfeststellungsverfahren hat der Grundeigentümer dann nur einen Anspruch darauf, daß jene Flächen, die als Eigenjagdgebiet anerkannt worden sind, nicht als zum Gemeindejagdgebiet gehörend bezeichnet werden. Andernfalls würde nämlich durch den späteren Gemeindejagdgebietsfeststellungsbescheid der Eigenjagdgebietsfeststellungsbescheid verändert. Sonst hat der Grundeigentümer im Gemeindejagdgebietsfeststellungsverfahren keine Rechte. Nur im aufgezeigten Umfang hat er demnach im Gemeindejagdgebietsfeststellungsverfahren Parteistellung. Ein Grundeigentümer, dessen Grundstücke nicht durch einen Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 lit. a des JagdG 1961 oder gemäß Art. II Abs. 2 lit. a der zitierten JagdG-Novelle als Eigenjagdgebiet anerkannt worden sind, hat also im Gemeindejagdgebietsfeststellungsverfahren keine Parteistellung.Aus Paragraph 14, des Jagdgesetzes 1961, Wiederverlautbarungskundmachung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1961,, und aus der Übergangsregelung des Artikel römisch zwei, der JagdG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1961,, ist abzuleiten: Ausschließlich im Verfahren betreffend die Feststellung der Eigenjagdgebiete ist darüber zu entscheiden, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden. An diese Entscheidung ist die Behörde im Verfahren betreffend die Feststellung des Gemeindejagdgebietes gebunden. Nur im Eigenjagdgebietsfeststellungsverfahren kann der Grundeigentümer erreichen, daß seine Flächen als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, so daß sie nicht zum Gemeindejagdgebiet gehören. Im Gemeindejagdgebietsfeststellungsverfahren hat der Grundeigentümer dann nur einen Anspruch darauf, daß jene Flächen, die als Eigenjagdgebiet anerkannt worden sind, nicht als zum Gemeindejagdgebiet gehörend bezeichnet werden. Andernfalls würde nämlich durch den späteren Gemeindejagdgebietsfeststellungsbescheid der Eigenjagdgebietsfeststellungsbescheid verändert. Sonst hat der Grundeigentümer im Gemeindejagdgebietsfeststellungsverfahren keine Rechte. Nur im aufgezeigten Umfang hat er demnach im Gemeindejagdgebietsfeststellungsverfahren Parteistellung. Ein Grundeigentümer, dessen Grundstücke nicht durch einen Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, des JagdG 1961 oder gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera a, der zitierten JagdG-Novelle als Eigenjagdgebiet anerkannt worden sind, hat also im Gemeindejagdgebietsfeststellungsverfahren keine Parteistellung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B257.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.