RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1965 GeschäftszahlB98/65 Sammlungsnummer5081 Rechtssatz§ 9 des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 334/1934 betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer an den Hochschulen schließt nicht ausdrücklich die Anwendung des § 100 DP aus. Durch diese Vorschrift werden lediglich die darin bezeichneten Stellen der Dienstpragmatik sinngemäß mittelbarer Inhalt des Gesetzes betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer an Hochschulen. Das schließt keineswegs aus, daß andere Stellen der DP, die in § 9 leg. cit. nicht genannt sind, gemäß anderen Vorschriften des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 334/1934 im Verfahren gegen Hochschullehrer anzuwenden ist.Paragraph 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1934, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer an den Hochschulen schließt nicht ausdrücklich die Anwendung des Paragraph 100, DP aus. Durch diese Vorschrift werden lediglich die darin bezeichneten Stellen der Dienstpragmatik sinngemäß mittelbarer Inhalt des Gesetzes betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer an Hochschulen. Das schließt keineswegs aus, daß andere Stellen der DP, die in Paragraph 9, leg. cit. nicht genannt sind, gemäß anderen Vorschriften des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1934, im Verfahren gegen Hochschullehrer anzuwenden ist. Das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 334/1934 gilt nicht nur für beamtete Hochschullehrer, sondern für alle Lehrbefugten, gleichgültig, ob sie die Befugnis im Rahmen oder außerhalb eines Dienstverhältnisses ausüben (vgl. Erk. Slg. 4732/1964; das Gesetz regelt also - zumindest teilweise - keine Angelegenheiten des Dienstverhältnisses.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1934, gilt nicht nur für beamtete Hochschullehrer, sondern für alle Lehrbefugten, gleichgültig, ob sie die Befugnis im Rahmen oder außerhalb eines Dienstverhältnisses ausüben vergleiche Erk. Slg. 4732 aus 1964,; das Gesetz regelt also - zumindest teilweise - keine Angelegenheiten des Dienstverhältnisses. Einen allgemeinen, der Rechtsordnung innewohnenden Grundsatz, der inhaltlich sinngemäß gleich der Regelung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung von der säumigen Unterbehörde auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, gibt es nicht. § 73 AVG 1950 gilt in Disziplinarangelegenheiten, in denen nach der DP zu verfahren ist, nicht ({Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 1, § 1 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz}) .Einen allgemeinen, der Rechtsordnung innewohnenden Grundsatz, der inhaltlich sinngemäß gleich der Regelung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung von der säumigen Unterbehörde auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, gibt es nicht. Paragraph 73, AVG 1950 gilt in Disziplinarangelegenheiten, in denen nach der DP zu verfahren ist, nicht ({Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B98.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.