RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1965 GeschäftszahlB187/65 Sammlungsnummer5082 RechtssatzKeine Bedenken gegen {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 92, § 92 Z 3 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957} im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Keine Bedenken gegen {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Paragraph 92,, Paragraph 92, Ziffer 3, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957} im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Die Anordnung im Art. II Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 über die Geltung des KOVG 1957 für die Minderung und Einstellung der Versorgungsleistungen schließt auch die Geltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des KOVG 1957 ein.Die Anordnung im Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Heeresversorgungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, über die Geltung des KOVG 1957 für die Minderung und Einstellung der Versorgungsleistungen schließt auch die Geltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des KOVG 1957 ein. Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch, daß die bel. Beh. dem Bf. keine Möglichkeit gegeben hat, seine Eingabe zu verbessern (§ 13 Abs. 3 AVG 1950) .Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch, daß die bel. Beh. dem Bf. keine Möglichkeit gegeben hat, seine Eingabe zu verbessern (Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950) . Aus dem Inhalt der Vorschrift des § 92 Z 3 KOVG 1957 ist als deren Zweck zu erschließen, den Versorgungswerbern eine Vertretung durch sachunterrichtete Personen zu sichern. Die Bestimmung dieser Personen ist die Aufgabe derjenigen Vereinigungen von Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen, die nach dem näheren Inhalt des § 4 des Bundesgesetzes vom
- Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates berufen sind, Vertreter für den Invalidenfürsorgebeirat vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht wird nach ihrer Mitgliederstärke auf die in Betracht kommenden Vereinigungen aufgeteilt. Da diese Vereinigungen Vereine nach dem Vereinsgesetz sind, die Teilnahme an ihnen daher freiwillig ist, wurde durch {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 92, § 92 Z 3 KOVG 1957} die Bestimmung der zur Vertretung berechtigten Personen Vereinigungen übertragen, die das Vertrauen der vom KOVG erfaßten Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen genießen. Der Ausschluß aller anderen Institutionen von der Vertretungsberechtigung wäre nur dann unsachlich und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn deren Berücksichtigung unabweislich wäre.Aus dem Inhalt der Vorschrift des Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG 1957 ist als deren Zweck zu erschließen, den Versorgungswerbern eine Vertretung durch sachunterrichtete Personen zu sichern. Die Bestimmung dieser Personen ist die Aufgabe derjenigen Vereinigungen von Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen, die nach dem näheren Inhalt des Paragraph 4, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates berufen sind, Vertreter für den Invalidenfürsorgebeirat vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht wird nach ihrer Mitgliederstärke auf die in Betracht kommenden Vereinigungen aufgeteilt. Da diese Vereinigungen Vereine nach dem Vereinsgesetz sind, die Teilnahme an ihnen daher freiwillig ist, wurde durch {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Paragraph 92,, Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG 1957} die Bestimmung der zur Vertretung berechtigten Personen Vereinigungen übertragen, die das Vertrauen der vom KOVG erfaßten Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen genießen. Der Ausschluß aller anderen Institutionen von der Vertretungsberechtigung wäre nur dann unsachlich und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn deren Berücksichtigung unabweislich wäre. Zwingende Gründe dieser Art sind jedoch nicht vorhanden. Jedenfalls kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er durch die von ihm getroffene Regelung zu erkennen gegeben hat, daß eine Erweiterung des zur Vertretung berufenen Personenkreises nicht erforderlich sei. Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist keine im § 92 Z 3 (§ 81 Abs. 2) KOVG 1957 genannte Organisation.Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist keine im Paragraph 92, Ziffer 3, (Paragraph 81, Absatz 2,) KOVG 1957 genannte Organisation. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B187.1965