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{'item': 'KII-2/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1965 GeschäftszahlKII-2/64 Sammlungsnummer5092 RechtssatzDie Erlassung von Vorschriften über Schießmittel und Sprengmittel fällt entw

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 4 B-VG}) oder "Waffenwesen, Munitionswesen und Sprengmittelwesen, Schießwesen" ({

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) .Die Erlassung von Vorschriften über Schießmittel und Sprengmittel fällt entweder unter "Monopolwesen" ({

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG}) oder "Waffenwesen, Munitionswesen und Sprengmittelwesen, Schießwesen" ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG}) .

Das geltende Schieß- und Sprengmittelgesetz BGBl. Nr. 196/1935, i. d. F. des GBlÖ Nr. 483/1938, ist als unter den Kompetenztatbestand "Waffenwesen, Munitionswesen und Sprengmittelwesen, Schießwesen" fallend anzusehen. Schießpulver ist, da es geeignet ist, sowohl Geschosse einer Feuerwaffe anzutreiben als auch feste Körper zu sprengen, ein "Schieß und Sprengmittel" i. S. des § 1 Abs. 1 des Schieß- und SprengmittelG.Das geltende Schieß- und Sprengmittelgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, i. d. F. des GBlÖ Nr. 483 aus 1938,, ist als unter den Kompetenztatbestand "Waffenwesen, Munitionswesen und Sprengmittelwesen, Schießwesen" fallend anzusehen. Schießpulver ist, da es geeignet ist, sowohl Geschosse einer Feuerwaffe anzutreiben als auch feste Körper zu sprengen, ein "Schieß und Sprengmittel" i. S. des Paragraph eins, Absatz eins, des Schieß- und SprengmittelG. Die Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens ist gemäß {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 7 B-VG} "Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.Die Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens ist gemäß {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG} "Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich bei nicht unter Pulververwendung betriebenen Böllern eine Landeskompetenz ergibt. Es ist auch möglich, daß Böllerschießen unter Verwendung von Pulver landesrechtlich im Zusammenhang mit einer Landessache nach Art. 15 B-VG zu regeln. Das könnte bei der Regelung eines Landesbrauchtums oder im Zusammenhang mit der Regelung von örtlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen ({

Art 15, Art.

15 Abs. 3 B-VG}) sowie der örtlichen Sicherheitspolizei ({

Art 15, Art.

15 Abs. 2 B-VG}) geschehen.Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich bei nicht unter Pulververwendung betriebenen Böllern eine Landeskompetenz ergibt. Es ist auch möglich, daß Böllerschießen unter Verwendung von Pulver landesrechtlich im Zusammenhang mit einer Landessache nach Artikel 15, B-VG zu regeln. Das könnte bei der Regelung eines Landesbrauchtums oder im Zusammenhang mit der Regelung von örtlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen ({

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 3, B-VG}) sowie der örtlichen Sicherheitspolizei ({

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 2, B-VG}) geschehen. Der vom Vf

GH zu beurteilende Gesetzentwurf hat die beabsichtigte Regelung jedenfalls soweit zu enthalten, daß ein Urteil über die Kompetenzlage möglich ist. Werden im Gesetzentwurf zwar die Behörden, die das Gesetz vollziehen sollen, nicht genannt, beeinträchtigt aber diese Unvollständigkeit die Entscheidung darüber, ob die Materie des Gesetzentwurfes Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung oder Landessache nach {

Art 15, Art.

15 B-VG} ist, nicht, so ist der Entwurf nicht wegen dieses Umstandes ungeeignet, Objekt des Verfahrens zu sein.Der vom VfGH zu beurteilende Gesetzentwurf hat die beabsichtigte Regelung jedenfalls soweit zu enthalten, daß ein Urteil über die Kompetenzlage möglich ist. Werden im Gesetzentwurf zwar die Behörden, die das Gesetz vollziehen sollen, nicht genannt, beeinträchtigt aber diese Unvollständigkeit die Entscheidung darüber, ob die Materie des Gesetzentwurfes Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung oder Landessache nach {

Artikel 15

,, Artikel 15, B-VG} ist, nicht, so ist der Entwurf nicht wegen dieses Umstandes ungeeignet, Objekt des Verfahrens zu sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:KII_2.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.