RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1965 GeschäftszahlB108/65 Sammlungsnummer5088 RechtssatzDas Wiener Getränkesteuergesetz ist bereits vor dem F-VG in Kraft getreten. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes erfordert, es dahin auszulegen, daß nicht das Abgeben selbst Steuergegenstand ist, sondern daß es sich hier um eine, bei der entgeltlichen Abgabe an den Letztverbraucher zu erhebende Steuer handelt, es sich also um eine Verbrauchsteuer i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 4 F-VG} und § 9 Z 8 FAG 1959 handelt, und daß die Steuer den Verbrauch außerhalb der Stadt Wien nicht treffen soll. Diese Getränkeabgabe wird aber nicht auf Grund eines i. S. der bundesrechtlichen Ermächtigung nach § 10 Abs. 3 lit. b FAG 1959 ergangenen Beschlusses der Gemeindevertretung eingehoben, sondern auf Grund eines Landesgesetzes. § 10 Abs. 3 lit. b FAG 1959 ist somit nicht Inhalt der Regelung der Wr. Getränkeabgabe.Das Wiener Getränkesteuergesetz ist bereits vor dem F-VG in Kraft getreten. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes erfordert, es dahin auszulegen, daß nicht das Abgeben selbst Steuergegenstand ist, sondern daß es sich hier um eine, bei der entgeltlichen Abgabe an den Letztverbraucher zu erhebende Steuer handelt, es sich also um eine Verbrauchsteuer i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 4, F-VG} und Paragraph 9, Ziffer 8, FAG 1959 handelt, und daß die Steuer den Verbrauch außerhalb der Stadt Wien nicht treffen soll. Diese Getränkeabgabe wird aber nicht auf Grund eines i. S. der bundesrechtlichen Ermächtigung nach Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, FAG 1959 ergangenen Beschlusses der Gemeindevertretung eingehoben, sondern auf Grund eines Landesgesetzes. Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, FAG 1959 ist somit nicht Inhalt der Regelung der Wr. Getränkeabgabe. Soll die Wr. Getränkesteuerordnung der Bestimmung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 4 F-VG} entsprechen, muß sie dahin ausgelegt werden, daß die Steuer den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Steuer nicht trifft. Es ist aber sachlich nichts dagegen einzuwenden, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß die entgeltliche Abgabe von Getränken in der Regel zum Verbrauch innerhalb der Grenzen des Landes geschieht, und daß er die Pflicht zur Führung eines einwandfreien Gegenbeweises der betroffenen Partei selbst überläßt. Wenn aber die Partei den eindeutigen Nachweis liefert, daß die Getränke nicht innerhalb der Grenzen des Landes, sondern in einem anderen Land oder außerhalb der Grenzen des Bundesgebietes dem Konsum zugeführt werden sollen, dann darf die entgeltliche Abgabe nicht von der Getränkesteuer betroffen werden, denn andernfalls würde es sich in Wahrheit um eine Steuer von der Produktion oder dem Handelsverkehr, nicht aber um eine Verbrauchsteuer handeln, welch letztere allein § 9 Abs. 1 Z 8 des geltenden FAG zur ausschließlichen Landesabgabe erklärt hat.Soll die Wr. Getränkesteuerordnung der Bestimmung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 4, F-VG} entsprechen, muß sie dahin ausgelegt werden, daß die Steuer den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Steuer nicht trifft. Es ist aber sachlich nichts dagegen einzuwenden, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß die entgeltliche Abgabe von Getränken in der Regel zum Verbrauch innerhalb der Grenzen des Landes geschieht, und daß er die Pflicht zur Führung eines einwandfreien Gegenbeweises der betroffenen Partei selbst überläßt. Wenn aber die Partei den eindeutigen Nachweis liefert, daß die Getränke nicht innerhalb der Grenzen des Landes, sondern in einem anderen Land oder außerhalb der Grenzen des Bundesgebietes dem Konsum zugeführt werden sollen, dann darf die entgeltliche Abgabe nicht von der Getränkesteuer betroffen werden, denn andernfalls würde es sich in Wahrheit um eine Steuer von der Produktion oder dem Handelsverkehr, nicht aber um eine Verbrauchsteuer handeln, welch letztere allein Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, des geltenden FAG zur ausschließlichen Landesabgabe erklärt hat. Handhabung des § 1 der Getränkesteuerordnung der Stadt Wien ( wiederverlautbart als GetränkesteuerG für Wien im LGBl. Nr. 11/1948) und des Art. IV der Durchführungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 1/1948. Letztverbraucher ist nicht derjenige, der das Getränk für eigene Zwecke besorgt hat; das Gesetz will ihn nur demjenigen gegenüberstellen, der im allgemeinen, insbesondere im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Getränke zum Wiederverkauf erwirbt.Handhabung des Paragraph eins, der Getränkesteuerordnung der Stadt Wien ( wiederverlautbart als GetränkesteuerG für Wien im Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1948,) und des Artikel römisch vier, der Durchführungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1948,. Letztverbraucher ist nicht derjenige, der das Getränk für eigene Zwecke besorgt hat; das Gesetz will ihn nur demjenigen gegenüberstellen, der im allgemeinen, insbesondere im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Getränke zum Wiederverkauf erwirbt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B108.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.