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{'item': 'B118/65'}

Obsah (4)Art 18Art 133Art 94Art 87

Gesetz darf nicht dahingehend gedeutet werden, daß die Gutachten gemäß § 26 das Gesetz authentisch zu interpretieren hätten. Dies würde dem {

Art 18, Art.

18 B-VG} widersprechen.Das Gesetz darf nicht dahingehend gedeutet werden, daß die Gutachten gemäß Paragraph 26, das Gesetz authentisch zu interpretieren hätten. Dies würde dem {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} widersprechen.

Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Gutachtens der Bundesentschädigungskommission vom

  1. April 1964, BEK-V 362/64, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung, Jahrgang 1964,
  2. Stück, Nr. 114 (ausgegeben am
  3. Mai 1964) , sind nicht entstanden. Die Bundesentschädigungskommission ist selbst dann Verwaltungsbehörde, wenn sie in der Zusammensetzung gemäß § 26 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes tätig wird (der Senat besteht in diesem Fall nur aus Mitgliedern, die Richter sind) . Es ist also eine Verwaltungsbehörde, die die im § 26 des BesatzungsschädenG genannten Verordnungen (sie werden dort als Gutachten bezeichnet) erläßt. Bedenken, daß § 26 leg. cit. dem {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} oder dem {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} oder dem {

Art 94, Art.

94 B-VG} widerspricht, sind nicht entstanden. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß § 26 des BesatzungsschädenG es dem Vorsitzenden ermöglicht, die Auswahl der Mitglieder des Senates gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. aus den überhaupt zur Verfügung stehenden, dem Richterstand angehörenden Mitgliedern der Kommission zu treffen.Die Bundesentschädigungskommission ist selbst dann Verwaltungsbehörde, wenn sie in der Zusammensetzung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Besatzungsschädengesetzes tätig wird (der Senat besteht in diesem Fall nur aus Mitgliedern, die Richter sind) . Es ist also eine Verwaltungsbehörde, die die im Paragraph 26, des BesatzungsschädenG genannten Verordnungen (sie werden dort als Gutachten bezeichnet) erläßt. Bedenken, daß Paragraph 26, leg. cit. dem {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} oder dem {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} oder dem {

Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} widerspricht, sind nicht entstanden.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß Paragraph 26, des BesatzungsschädenG es dem Vorsitzenden ermöglicht, die Auswahl der Mitglieder des Senates gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. aus den überhaupt zur Verfügung stehenden, dem Richterstand angehörenden Mitgliedern der Kommission zu treffen. Art. 133 Z 4 B-VG gebietet lediglich, daß sich unter den Mitgliedern des Kollegiums mindestens ein Richter befindet; er gebietet nicht, daß auch mindestens ein Nichtrichter dem Kollegium angehören muß. Aus der Bundesverfassung ergibt sich nicht, daß Richter, die einer Kollegialbehörde i. S. des Art. 133 Z 4 B-VG angehören, diese Funktion als richterliches Amt (Art. 87 B-VG) ausüben. Ihre Unabhängigkeit erfließt nicht aus {

Art 87, Art.

87 B-VG}, sondern aus dem die Behörde einrichtenden Gesetz im Zusammenhang mit {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG}.Artikel 133, Ziffer 4, B-VG gebietet lediglich, daß sich unter den Mitgliedern des Kollegiums mindestens ein Richter befindet; er gebietet nicht, daß auch mindestens ein Nichtrichter dem Kollegium angehören muß. Aus der Bundesverfassung ergibt sich nicht, daß Richter, die einer Kollegialbehörde i. S. des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG angehören, diese Funktion als richterliches Amt (Artikel 87, B-VG) ausüben. Ihre Unabhängigkeit erfließt nicht aus {

Artikel 87

,, Artikel 87, B-VG}, sondern aus dem die Behörde einrichtenden Gesetz im Zusammenhang mit {

Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG}.

Die Mitglieder der Behörden gemäß Art. 133 Z 4 B-VG sind zwar unabhängig von Weisungen, nicht aber kraft der Verfassung unabsetzbar; dies gilt auch für die Richter, die einer solchen Behörde angehören. Es gibt für die Verwaltungsbehörden i. S. des {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} keine Verfassungsvorschrift ähnlich der des {

Art 87, Art.

87 B-VG} über die Geschäftsverteilung. Die Verfassung enthält nämlich eine solche Vorschrift weder ausdrücklich, noch kann dem Art. 133 Z 4 B-VG ein solcher Inhalt im Wege der Auslegung beigemessen werden.Die Mitglieder der Behörden gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind zwar unabhängig von Weisungen, nicht aber kraft der Verfassung unabsetzbar; dies gilt auch für die Richter, die einer solchen Behörde angehören. Es gibt für die Verwaltungsbehörden i. S. des {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} keine Verfassungsvorschrift ähnlich der des {

Artikel 87,, Artikel 87, B-VG} über die Geschäftsverteilung.

Die Verfassung enthält nämlich eine solche Vorschrift weder ausdrücklich, noch kann dem Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ein solcher Inhalt im Wege der Auslegung beigemessen werden. Das vor allem deshalb nicht, weil angenommen werden muß, daß der Verfassungsgeber, hätte er auch für die Behörden nach Art. 133 Z 4 B-VG die feste Geschäftsverteilung vorschreiben wollen, dies in ähnlicher Weise getan hätte, wie er es im {

Art 87, Art.

87 B-VG} für die Gerichte getan hat. Art. 133 Z 4 B-VG überläßt die Einrichtung der in Rede stehenden Behörden ohne diesbezügliche Einschränkung dem einfachen Gesetzgeber. Die Verfassung läßt es somit auch zu, daß der eine kollegiale Verwaltungsbehörde i. S. des {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} einrichtende einfache Gesetzgeber bestimmt, die Mitglieder der einzelnen Senate seien jeweils dem Kader der der Behörde überhaupt angehörenden Mitglieder, soweit sie über die im Einzelfall etwa erforderliche Qualifikation verfügen, zu entnehmen.Das vor allem deshalb nicht, weil angenommen werden muß, daß der Verfassungsgeber, hätte er auch für die Behörden nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG die feste Geschäftsverteilung vorschreiben wollen, dies in ähnlicher Weise getan hätte, wie er es im {

Artikel 87,, Artikel 87, B-VG} für die Gerichte getan hat.

Artikel 133, Ziffer 4, B-VG überläßt die Einrichtung der in Rede stehenden Behörden ohne diesbezügliche Einschränkung dem einfachen Gesetzgeber. Die Verfassung läßt es somit auch zu, daß der eine kollegiale Verwaltungsbehörde i. S. des {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} einrichtende einfache Gesetzgeber bestimmt, die Mitglieder der einzelnen Senate seien jeweils dem Kader der der Behörde überhaupt angehörenden Mitglieder, soweit sie über die im Einzelfall etwa erforderliche Qualifikation verfügen, zu entnehmen. Aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung ergibt sich, daß Verwaltungsbehörden, die gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtet sind, im Hinblick auf das Recht, Verordnungen zu erlassen ({

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG}) , oder im Hinblick auf ihre Weisungsfreiheit ({

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG}) bei der Erlassung von Verordnungen Einschränkungen unterworfen sind oder durch den sie einrichtenden Gesetzgeber zu unterwerfen sind.Aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung ergibt sich, daß Verwaltungsbehörden, die gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichtet sind, im Hinblick auf das Recht, Verordnungen zu erlassen ({

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}) , oder im Hinblick auf ihre Weisungsfreiheit ({

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG}) bei der Erlassung von Verordnungen Einschränkungen unterworfen sind oder durch den sie einrichtenden Gesetzgeber zu unterwerfen sind. Siehe auch Slg. 5097/1965.Siehe auch Slg. 5097 aus 1965,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B118.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.