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{'item': ['G8/65', 'V16/65']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1965 GeschäftszahlG8/65; V16/65 Sammlungsnummer5120 RechtssatzDie Absätze 1 bis 4 und 6 im § 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1938, DRGBl.

Art 18, Art.

18 B-VG} widersprechenden formalgesetzlichen Delegationen ist durch das Vollwirksamwerden der Bundesverfassung am 19. Dezember 1945 inhaltlich derogiert worden.Dem {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} widersprechenden formalgesetzlichen Delegationen ist durch das Vollwirksamwerden der Bundesverfassung am 19. Dezember 1945 inhaltlich derogiert worden. Durch das Wiederinkrafttreten des {

Art 7, Art.

7 B-VG} im Jahre 1945 ist gleichheitssatzwidrigen Vorschriften in der Regel nicht derogiert worden.Durch das Wiederinkrafttreten des {

Artikel 7

,, Artikel 7, B-VG} im Jahre 1945 ist gleichheitssatzwidrigen Vorschriften in der Regel nicht derogiert worden. Selbständige Verordnungen werden durch den Wegfall der formalgesetzlichen Delegation, die bei ihrer Erlassung in Anspruch genommen wurde, in ihrem Bestand nicht berührt. Der § 1 und der § 7 Abs. 3 der Verordnung vom

  1. Dezember 1939, DRGBl. I S. 2459, über den Waldschutz bei der Familienfideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.Der Paragraph eins und der Paragraph 7, Absatz 3, der Verordnung vom
  2. Dezember 1939, DRGBl. römisch eins S. 2459, über den Waldschutz bei der Familienfideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) , werden als gesetzwidrig aufgehoben. Es ist richtig, daß der VfGH einzelne Entscheidungen dem Wortlaut der Begründung nach allein darauf abgestellt hat, ob die geprüfte Norm heute durch Gesetz oder Verordnung erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden könnte. Eine solche schematische Prüfung wird aber der Sachlage nicht gerecht. Der VfGH hat deshalb insbesondere in der älteren Judikatur Inhalt und Autorschaft der Norm berücksichtigt. Die Einreihung der Norm als Gesetz oder Verordnung hat allerdings nur nach den Maßstäben der österreichischen Verfassung zu erfolgen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine deutsche Verordnung, die nicht auf eine den Anforderungen des {

Art 18, Art.

18 B-VG} entsprechende Grundlage zurückgeführt werden kann, darum im System der österreichischen Rechtsordnung immer auf der Stufe eines Gesetzes stehen müßte. Auch nach der österreichischen Bundesverfassung ist eine selbständige oder gesetzwidrige Verordnung eine Verordnung und kann vom Verordnungsgeber selbst wieder aufgehoben werden. Man wird deshalb in jedem einzelnen Fall auch noch prüfen müssen, ob es sich dem Inhalte oder der Autorschaft nach um ein Gesetz oder eine Verordnung handelt.Es ist richtig, daß der VfGH einzelne Entscheidungen dem Wortlaut der Begründung nach allein darauf abgestellt hat, ob die geprüfte Norm heute durch Gesetz oder Verordnung erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden könnte. Eine solche schematische Prüfung wird aber der Sachlage nicht gerecht. Der VfGH hat deshalb insbesondere in der älteren Judikatur Inhalt und Autorschaft der Norm berücksichtigt. Die Einreihung der Norm als Gesetz oder Verordnung hat allerdings nur nach den Maßstäben der österreichischen Verfassung zu erfolgen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine deutsche Verordnung, die nicht auf eine den Anforderungen des {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} entsprechende Grundlage zurückgeführt werden kann, darum im System der österreichischen Rechtsordnung immer auf der Stufe eines Gesetzes stehen müßte. Auch nach der österreichischen Bundesverfassung ist eine selbständige oder gesetzwidrige Verordnung eine Verordnung und kann vom Verordnungsgeber selbst wieder aufgehoben werden. Man wird deshalb in jedem einzelnen Fall auch noch prüfen müssen, ob es sich dem Inhalte oder der Autorschaft nach um ein Gesetz oder eine Verordnung handelt. Eine deutsche Norm, die auch in ihrem Bereich in keinem Fall als Gesetz gewertet werden konnte, weil der erlassenden Instanz die Fähigkeit zur Schaffung von Gesetzen abging, kann durch die Rezeption nicht in den Gesetzesrang erhoben werden. Wird die Verordnung vom

  1. Dezember 1939, DRGBl. I S. 2459, über den Waldschutz bei der Familienfideikommißauflösung ( Schutzforstverordnung) in diesem Sinne geprüft, so ergibt sich, daß der Reichsminister der Justiz keineswegs zur Erlassung eines Gesetzes ermächtigt werden sollte; sondern das Schutzforstrecht, das in seinen Grundzügen durch das Gesetz vom
  2. Juli 1938, DRGBl. I S. 825, über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen festgelegt worden war, sollte vielmehr im Verordnungswege ausgestaltet werden, ohne daß allerdings die Art dieser Ausgestaltung der Verwaltungsbehörde vorgezeichnet gewesen wäre. Die Schutzforstverordnung geht aber keineswegs über den ihr vom Gesetz gesteckten Rahmen hinaus, änderte das Gesetz nicht ab. Die Schutzforstverordnung ist somit ihrem Inhalt und ihrer Autorschaft nach eine Verordnung, könnte auch vom heutigen Verordnungsgeber selbst aufgehoben werden.Wird die Verordnung vom
  3. Dezember 1939, DRGBl. römisch eins S. 2459, über den Waldschutz bei der Familienfideikommißauflösung ( Schutzforstverordnung) in diesem Sinne geprüft, so ergibt sich, daß der Reichsminister der Justiz keineswegs zur Erlassung eines Gesetzes ermächtigt werden sollte; sondern das Schutzforstrecht, das in seinen Grundzügen durch das Gesetz vom
  4. Juli 1938, DRGBl. römisch eins S. 825, über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen festgelegt worden war, sollte vielmehr im Verordnungswege ausgestaltet werden, ohne daß allerdings die Art dieser Ausgestaltung der Verwaltungsbehörde vorgezeichnet gewesen wäre. Die Schutzforstverordnung geht aber keineswegs über den ihr vom Gesetz gesteckten Rahmen hinaus, änderte das Gesetz nicht ab. Die Schutzforstverordnung ist somit ihrem Inhalt und ihrer Autorschaft nach eine Verordnung, könnte auch vom heutigen Verordnungsgeber selbst aufgehoben werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:G8.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.