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{'item': 'B138/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1965 GeschäftszahlB138/65 Sammlungsnummer5147 RechtssatzInstanzenzugerschöpfung gemäß § 17 Abs. 3 der NÖ Gemeindewahlordnung, LGBl. N

Art 26, Art.

26 B-VG} für das Wahlrecht zum Nationalrat gewährleistet. Dies geht aus {

Art 117, Art.

117 B-VG} hervor.Das Wahlrecht zu den Ortsgemeinden genießt den gleichen verfassungsgesetzlichen Schutz wie ihn {

Artikel 26,, Artikel 26, B-VG} für das Wahlrecht zum Nationalrat gewährleistet.

Dies geht aus {

Artikel 117,, Artikel 117, B-VG} hervor.

Die Gemeindewahlordnungen konkretisieren kraft verfassungsgesetzlicher Ermächtigung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Ortsgemeinden. Verletzung des Rechtes durch rechtswidrige Streichung aus dem Wählerverzeichnis einer Stadtgemeinde (§ 14 Abs. 1 Wahlordnung für Statutarstädte - STWO, LGBl. Nr. 2/1955) .Die Gemeindewahlordnungen konkretisieren kraft verfassungsgesetzlicher Ermächtigung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Ortsgemeinden. Verletzung des Rechtes durch rechtswidrige Streichung aus dem Wählerverzeichnis einer Stadtgemeinde (Paragraph 14, Absatz eins, Wahlordnung für Statutarstädte - STWO, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1955,) . Gemäß {Jurisdiktionsnorm § 66, § 66 Abs. 1 JN} ist der Wohnsitz einer Person an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Aus Abs. 2 ergibt sich, daß auch ein mehrfacher ordentlicher Wohnsitz begründet werden kann. Ein ordentlicher Wohnsitz ist nur an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt durchaus, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.Gemäß {Jurisdiktionsnorm Paragraph 66,, Paragraph 66, Absatz eins, JN} ist der Wohnsitz einer Person an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Aus Absatz 2, ergibt sich, daß auch ein mehrfacher ordentlicher Wohnsitz begründet werden kann. Ein ordentlicher Wohnsitz ist nur an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt durchaus, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Das Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben oder Wirtschaftsleben bewirkt für sich allein noch nicht, daß der bisherige Wohnsitz seine Eigenschaft als Mittelpunkt der wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung verliert. Der Weiterbestand des ordentlichen Wohnsitzes wird auch dann anzunehmen sein, wenn der Lebensabend in der gleichen Gemeinde als Pensionist im Anschluß an die aktive Berufstätigkeit verbracht wird. Die Benützung eines Sommerhauses in der wärmeren Jahreszeit zur Erfüllung gesellschaftlicher Pflichten läßt noch nicht den Schluß zu, daß während der übrigen Zeit des Jahres die Wohnung nicht mehr wie bisher den Mittelpunkt der noch verbliebenen wirtschaftlichen Betätigungen sowie des Familienlebens bildet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B138.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.