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{'item': 'B202/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.1965 GeschäftszahlB202/65 Sammlungsnummer5150 RechtssatzDie Landesgrundverkehrsbehörde, der als stimmführendes Mitglied ein Mitglied aus dem Richterstand angehört, ist eine Kollegialbehörde i. S. des Art. 133 Z. 4 B-VG, denn ihre Mitglieder sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (§ 14 Abs. 5 des Grundverkehrsgesetzes 1952) .Die Landesgrundverkehrsbehörde, der als stimmführendes Mitglied ein Mitglied aus dem Richterstand angehört, ist eine Kollegialbehörde i. S. des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, denn ihre Mitglieder sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (Paragraph 14, Absatz 5, des Grundverkehrsgesetzes 1952) . Nach dem Gesetze ist der Übertragung des Eigentums zuzustimmen, wenn der Eigentumserwerb den im § 4 näher umschriebenen Interessen nicht widerspricht. Der Boden des Gesetzes wird verlassen, wenn festgestellt wird, daß ein Widerspruch zu den allgemeinen öffentlichen Interessen nicht vorliegt, die Genehmigung aber versagt wird, weil ein nach der Vorstellung der Behörde noch tauglicherer Interessent vorhanden ist. Das Grundrecht der Freiheit des Liegenschaftserwerbes (Art. 6 StGG) ist zwar durch den Gesetzesvorbehalt eingeschränkt, doch darf ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt dieses Grundrechtes aushöhlt. Dies wäre der Fall, wenn ein Gesetz die Behörde ermächtigte, bei einer Veräußerung den Erwerber zu bestimmen. Das Tir. GVG 1962 hat keinen solchen Sinn. Es darf ihm auch nicht im Wege einer Auslegung ein solcher Sinn beigelegt werden. Die Bestimmungen des GVG 1962 geben keine Möglichkeit, zwischen bestehenden Eigentumsrechten zu differenzieren. Es ist ausgeschlossen, daß die Behörde einem Eigentümer die Möglichkeit des Verkaufes an den von ihm gewählten Käufer versagen könnte, weil sie nicht damit einverstanden ist, daß er Eigentümer der Liegenschaft ist. Das Gesetz gibt den Grundverkehrsbehörden nur die Befugnis, die beabsichtigte Veränderung in den Eigentumsrechten zu beurteilen.Nach dem Gesetze ist der Übertragung des Eigentums zuzustimmen, wenn der Eigentumserwerb den im Paragraph 4, näher umschriebenen Interessen nicht widerspricht. Der Boden des Gesetzes wird verlassen, wenn festgestellt wird, daß ein Widerspruch zu den allgemeinen öffentlichen Interessen nicht vorliegt, die Genehmigung aber versagt wird, weil ein nach der Vorstellung der Behörde noch tauglicherer Interessent vorhanden ist. Das Grundrecht der Freiheit des Liegenschaftserwerbes (Artikel 6, StGG) ist zwar durch den Gesetzesvorbehalt eingeschränkt, doch darf ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt dieses Grundrechtes aushöhlt. Dies wäre der Fall, wenn ein Gesetz die Behörde ermächtigte, bei einer Veräußerung den Erwerber zu bestimmen. Das Tir. GVG 1962 hat keinen solchen Sinn. Es darf ihm auch nicht im Wege einer Auslegung ein solcher Sinn beigelegt werden. Die Bestimmungen des GVG 1962 geben keine Möglichkeit, zwischen bestehenden Eigentumsrechten zu differenzieren. Es ist ausgeschlossen, daß die Behörde einem Eigentümer die Möglichkeit des Verkaufes an den von ihm gewählten Käufer versagen könnte, weil sie nicht damit einverstanden ist, daß er Eigentümer der Liegenschaft ist. Das Gesetz gibt den Grundverkehrsbehörden nur die Befugnis, die beabsichtigte Veränderung in den Eigentumsrechten zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B202.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.