Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 ist durch einen Gesetzesvorbehalt i. S.
2 der MRK gedeckt. Sie widerspricht daher nicht dem Anspruch auf freie Meinungsäußerung gemäß dem ersten Satze
1 der MRK.Der Artikel römisch acht, EGVG 1950 ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Schranke für das Recht der freien Meinungsäußerung. Die Vorschrift
Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 ist durch einen Gesetzesvorbehalt i. S.
Sie widerspricht daher nicht dem Anspruch auf freie Meinungsäußerung gemäß dem ersten Satze
Nach dem ersten Satze
{Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 Abs. 1 MRK} hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Der zweite Absatz
enthält Gesetzesvorbehalte, die allerdings - im Gegensatz zu dem generellen Gesetzesvorbehalt
GG - auf den Schutz bestimmter Bereiche
öffentlichen oder privaten Lebens eingeschränkt sind.Nach dem ersten Satze
{Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, MRK} hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Der zweite Absatz
, enthält Gesetzesvorbehalte, die allerdings - im Gegensatz zu dem generellen Gesetzesvorbehalt
GG - auf den Schutz bestimmter Bereiche
öffentlichen oder privaten Lebens eingeschränkt sind. Hiezu gehört auch die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ihr aber dient die Vorschrift
Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950. Sie ist daher durch einen Gesetzesvorbehalt i. S.
2 der MRK gedeckt.Hiezu gehört auch die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ihr aber dient die Vorschrift
Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950. Sie ist daher durch einen Gesetzesvorbehalt i. S.
Das Recht der freien Meinungsäußerung ist nicht ein schrankenloses Recht. Dies ergibt sich aus dem im Art. 13 Abs. 1 StGG enthaltenen Vorbehalt, der das Recht, die Meinung frei zu äußern, durch die gesetzlichen Schranken begrenzt. Ein Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn er entweder gesetzlos ist oder auf einem verfassungswidrigen Gesetze beruht.Das Recht der freien Meinungsäußerung ist nicht ein schrankenloses Recht. Dies ergibt sich aus dem im Artikel 13, Absatz eins, StGG enthaltenen Vorbehalt, der das Recht, die Meinung frei zu äußern, durch die gesetzlichen Schranken begrenzt. Ein Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn er entweder gesetzlos ist oder auf einem verfassungswidrigen Gesetze beruht. Art. 6
Staatsvertrages von Wien 1955 enthält keine verfassungsgesetzliche Garantie der Freiheit der Meinungsäußerung.Artikel 6,
Staatsvertrages von Wien 1955 enthält keine verfassungsgesetzliche Garantie der Freiheit der Meinungsäußerung. Keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit
Feber 1946, BGBl. Nr. 74, der den Aufgabenbereich der Sicherheitsdirektionen umschreibt. Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion, über die Berufung gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, mit dem eine Strafe wegen einer Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 verhängt worden ist.Keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit
Paragraph 3, der Verordnung vom 26. Feber 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 74, der den Aufgabenbereich der Sicherheitsdirektionen umschreibt. Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion, über die Berufung gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, mit dem eine Strafe wegen einer Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 verhängt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B29.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.