RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1965 GeschäftszahlB203/65; B208/65 Sammlungsnummer5165 RechtssatzZur Rechtsnatur einer "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." . Zur Frage der Haftung für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft. Unter Personengesellschaft versteht man eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, bei der alle Teilhaber Träger der Rechte und Pflichten sind. Im Gegensatz dazu steht die Kapitalgesellschaft, eine juristische Person, bei der die Mitglieder nur mit Vermögenseinlagen beteiligt sind. Nach der herrschenden Auffassung, der entgegenzutreten der VfGH keinen Anlaß findet, ist eine Offene Handelsgesellschaft keine juristische Person. Es darf aber nicht übersehen werden, daß im Gesetze Ansätze in der Richtung einer eigenen Rechtspersönlichkeit der OHG enthalten sind, so die eigene Firma und der besondere Sitz der Gesellschaft, die Vorschrift, daß die Offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden kann, daß ein besonderes Gesellschaftsvermögen möglich ist, daß zur Zwangsvollstreckung in dieses Vermögen ein gegen diese Gesellschaft gerichteter Titel erforderlich ist und daß ein besonderer Gesellschaftskonkurs möglich ist. Diese Bestimmungen lassen erkennen, daß die Vergesellschaftung in der Form einer OHG zu einer Verselbständigung des ihr gewidmeten Vermögens führt, doch sind dies Ausgestaltungen, die mit einer Personenvereinigung nicht unvereinbar sind. Die Kommanditgesellschaft steht zwischen der OHG und den Kapitalgesellschaften. Ein Kommanditist trägt neben einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nur kapitalistisch, durch Einlagen und Übernahme einer beschränkten persönlichen Haftung, zur Erreichung des Gesellschaftszweckes bei. Die KG stellt eine Verbindung von persönlicher Betätigung und unbeschränkter Haftung einer Gruppe von Gesellschaftern und nur kapitalistischer Beteiligung einer anderen Gruppe dar, sie vereinigt Elemente der Personenassoziation und Kapitalassoziation. Man rechnet jedoch auch eine KG zu den Personengesellschaften, denn auch bei ihr sind alle Gesellschafter Träger der Rechte und Pflichten, alle Gesellschafter treten unter einer gemeinsamen Firma im Rechtsverkehr auf, der Kommanditist haftet persönlich, auch mit seinem Privatvermögen, wenn auch nur beschränkt, und nach der gesetzlichen Regel sind die Geschäftsanteile der Gesellschafter, auch die der Kommanditisten, nicht frei übertragbar. Eine Gesellschaft m. b. H. ist auf kapitalistischer Grundlage aufgebaut. Die Ereignisse, die die Person der Mitglieder treffen (Tod, Handlungsunfähigkeit usw.) , sind auf den Fortbestand der Gesellschaft ohne Einfluß, von Gesetzes wegen ist das Mitgliedschaftsverhältnis frei übertragbar und der Gewinn wird nach dem Verhältnis der Einlagen verteilt. Die Gesellschaft m. b. H. vermag aber auch persönliche Momente zum Ausdruck zu bringen, so daß sie sich in der Praxis einer Personengesellschaft stark nähert. Eine rein kapitalistische Gesellschaftsform stellt die Aktiengesellschaft dar. Als Kapitalgesellschaft enthält sie gemeinsame Merkmale mit der Gesellschaft m. b. H., doch fehlen ihr die bei der Gesellschaft m. b. H. anzutreffenden persönlichen Momente. Personenverbandsmerkmale und Merkmale von Vermögensverselbständigungen finden sich vermischt bei allen wirtschaftlichen Assoziationen vor. Es muß nun als zulässig angesehen werden, diese Assoziationen in verschiedenen Bereichen verschieden zu beurteilen, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, an einem einmal gewählten Ordnungsprinzip festzuhalten. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Rechtsform einer KG für Vereinigungen von natürlichen und juristischen Personen zuläßt, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Unterstellung von Kommanditgesellschaften unter Normen, die für Kapitalgesellschaften gelten, von vornherein unzulässig wäre. Eine Gesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist und an der Kommanditisten beteiligt sind, bleibt nach den Worten des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom
- Oktober 1934, DRGBl. I. S. 1058, i. d. F. der Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57, eine KG. Das Gesetz sagt nicht, daß eine "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." eine Kapitalgesellschaft ist, sondern nur, daß im Rahmen der Regelung der Gesellschaftsteuer die Kommanditanteile an einer solchen Personengesellschaft als "Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften" gelten (§ 6 Abs. 1 Z 4) . Kommanditisten einer "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." werden damit Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Aus dieser vom Gesetz ausdrücklich verfügten Gleichstellung der Kommanditanteile an einer "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." mit Gesellschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft ergibt sich die Gleichstellung der "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." mit einer Kapitalgesellschaft. Die in erster Linie für die Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter geschaffenen Vorschriften über die Gesellschaftsteuer werden auf solche Kommanditgesellschaften übertragen, bei denen eine Kapitalgesellschaft persönlich Haftender Gesellschafter ist.Eine Gesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist und an der Kommanditisten beteiligt sind, bleibt nach den Worten des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom
- Oktober 1934, DRGBl. römisch eins. S. 1058, i. d. F. der Verkehrsteuernovelle 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 57, eine KG. Das Gesetz sagt nicht, daß eine "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." eine Kapitalgesellschaft ist, sondern nur, daß im Rahmen der Regelung der Gesellschaftsteuer die Kommanditanteile an einer solchen Personengesellschaft als "Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften" gelten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) . Kommanditisten einer "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." werden damit Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Aus dieser vom Gesetz ausdrücklich verfügten Gleichstellung der Kommanditanteile an einer "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." mit Gesellschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft ergibt sich die Gleichstellung der "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." mit einer Kapitalgesellschaft. Die in erster Linie für die Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter geschaffenen Vorschriften über die Gesellschaftsteuer werden auf solche Kommanditgesellschaften übertragen, bei denen eine Kapitalgesellschaft persönlich Haftender Gesellschafter ist. Es ist ausgeschlossen, die Regelung, die im § 6 für die "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." getroffen wird, auf Grund des Inhaltes des § 5 ihrer Geltung zu berauben, es ist vielmehr der § 5 in einem die Geltung des § 6 nicht berührenden Sinn auszulegen.Es ist ausgeschlossen, die Regelung, die im Paragraph 6, für die "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG." getroffen wird, auf Grund des Inhaltes des Paragraph 5, ihrer Geltung zu berauben, es ist vielmehr der Paragraph 5, in einem die Geltung des Paragraph 6, nicht berührenden Sinn auszulegen. Denkmögliche Handhabung der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 2 Z 4 KVStG.Denkmögliche Handhabung der Paragraphen 3, Absatz 2, 6, Absatz eins und 2 und 10 Absatz 2, Ziffer 4, KVStG. Bei der Regelung des KVStG über die "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG. " hat der Gesetzgeber dem Umstande, daß eine Kapitalgesellschaft der persönlich haftende Gesellschafter ist, mehr Bedeutung zugemessen als dem, daß sie nicht selbständig, sondern in der Rechtsgestalt eines offenen Gesellschafters auftritt. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Kombination einer Gesellschaft m. b. H. als Komplementärin und von Kommanditisten als eine einer Kapitalgesellschaft gleichkommende Gesellschaft ansieht. Die mannigfachen Überlegungen, die zur Gründung einer Gesellschaft m. b. H. führen, bestimmen auch, die Gesellschaftsform einer Gesellschaft m. b. H. & Co. KG. zu wählen. Es bedeutet daher keine sachwidrige Entscheidung, wenn der Gesetzgeber auf dem Gebiete der Kapitalverkehrsteuer bei der Regelung der Gesellschaftsteuer die Verbindung einer Kapitalgesellschaft, der die Rolle eines Komplementärs zugewiesen wird, mit beschränkt haftenden Kommanditisten einer Kapitalgesellschaft gleichstellt. Gegen die aus § 6 Abs. 1 Z 4 KVStG zu erschließende Behandlung einer Gesellschaft m. b. H. & Co. KG. als Kapitalgesellschaft und die Behandlung der Kommanditisten an einer solchen Kommanditgesellschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat somit der VfGH keine Bedenken.Bei der Regelung des KVStG über die "Gesellschaft m. b. H. & Co. KG. " hat der Gesetzgeber dem Umstande, daß eine Kapitalgesellschaft der persönlich haftende Gesellschafter ist, mehr Bedeutung zugemessen als dem, daß sie nicht selbständig, sondern in der Rechtsgestalt eines offenen Gesellschafters auftritt. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Kombination einer Gesellschaft m. b. H. als Komplementärin und von Kommanditisten als eine einer Kapitalgesellschaft gleichkommende Gesellschaft ansieht. Die mannigfachen Überlegungen, die zur Gründung einer Gesellschaft m. b. H. führen, bestimmen auch, die Gesellschaftsform einer Gesellschaft m. b. H. & Co. KG. zu wählen. Es bedeutet daher keine sachwidrige Entscheidung, wenn der Gesetzgeber auf dem Gebiete der Kapitalverkehrsteuer bei der Regelung der Gesellschaftsteuer die Verbindung einer Kapitalgesellschaft, der die Rolle eines Komplementärs zugewiesen wird, mit beschränkt haftenden Kommanditisten einer Kapitalgesellschaft gleichstellt. Gegen die aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KVStG zu erschließende Behandlung einer Gesellschaft m. b. H. & Co. KG. als Kapitalgesellschaft und die Behandlung der Kommanditisten an einer solchen Kommanditgesellschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat somit der VfGH keine Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B203.1965