RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1965 GeschäftszahlB99/65; B102/65 Sammlungsnummer5171 RechtssatzMag auch ein Bescheid die Überschrift "Amt der Landesregierung" tragen, ist er aber für den Landeshauptmann unterschrieben, so ist er dem Landeshauptmann zuzurechnen. Ist die zuständige Behörde eingeschritten, so kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch dann nicht verletzt worden sein, wenn Verfahrensmängel unterlaufen sind. Gegen die Abkürzung des Instanzenzuges durch § 15 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Abkürzung des Instanzenzuges durch Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Notwendigkeit der Enteignung i. S. des § 15 Abs. 3 des Gesetzes bedeutet zweierlei; einerseits, daß die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist. Es ist denkmöglich anzunehmen, daß für die Beurteilung, ob der Grund für das Projekt notwendig ist, vorerst festgestellt sein müsse, ob das geplante Projekt auch ausführbar ist, denn für ein nicht durchführbares Projekt ist eine Enteignung nicht notwendig. Dies würde bedeuten, daß für den Fall, als zur Durchführung des Projektes noch andere Bewilligungen erforderlich sind, diese Bewilligungen vorliegen müssen, weil bei Fehlen dieser Bewilligungen die Durchführbarkeit des Projektes, daher auch die Notwendigkeit der Enteignung nicht überprüft werden kann. Allein es ist aber auch denkmöglich, die Prüfung lediglich darauf zu beschränken, ob die zu enteignende Grundfläche für die projektierte Straße notwendig ist und anders nicht beschafft werden kann, und im Falle einer solchen Notwendigkeit mit der Enteignung vorzugehen, sonstige Bewilligungen aber, die für den Bau allenfalls erforderlich sind, den besonders einzuleitenden Verfahren zu überlassen.Notwendigkeit der Enteignung i. S. des Paragraph 15, Absatz 3, des Gesetzes bedeutet zweierlei; einerseits, daß die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist. Es ist denkmöglich anzunehmen, daß für die Beurteilung, ob der Grund für das Projekt notwendig ist, vorerst festgestellt sein müsse, ob das geplante Projekt auch ausführbar ist, denn für ein nicht durchführbares Projekt ist eine Enteignung nicht notwendig. Dies würde bedeuten, daß für den Fall, als zur Durchführung des Projektes noch andere Bewilligungen erforderlich sind, diese Bewilligungen vorliegen müssen, weil bei Fehlen dieser Bewilligungen die Durchführbarkeit des Projektes, daher auch die Notwendigkeit der Enteignung nicht überprüft werden kann. Allein es ist aber auch denkmöglich, die Prüfung lediglich darauf zu beschränken, ob die zu enteignende Grundfläche für die projektierte Straße notwendig ist und anders nicht beschafft werden kann, und im Falle einer solchen Notwendigkeit mit der Enteignung vorzugehen, sonstige Bewilligungen aber, die für den Bau allenfalls erforderlich sind, den besonders einzuleitenden Verfahren zu überlassen. Keine Bedenken gegen die Novelle zum BStG, BGBl. Nr. 134/1964, im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Keine Bedenken gegen die Novelle zum BStG, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1964,, im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B99.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.