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{'item': 'B180/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1965 GeschäftszahlB180/65 Sammlungsnummer5173 RechtssatzDie Gemeindeordnung Graz 1958 enthält die Bestimmung des § 50 Abs. 3 der GO 1869 nicht mehr. § 45 Abs. 7 der GO 1958 enthält lediglich die in § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AVG 1950 aufgezählten Befangenheitsgründe als Ausschließungsgründe. Der in Z 5 des § 7 Abs. 1 AVG 1950 enthaltene Befangenheitsgrund ist in § 45 Abs. 7 vom Landesgesetzgeber als Ausschließungsgrund nicht mehr aufgenommen worden. Somit hat die Mitwirkung von Verwaltungsorganen im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides erster Instanz mitgewirkt haben, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr als gesetzlicher Ausschließungsgrund zu gelten. Im Falle einer solchen Mitwirkung kommt daher nach der gegebenen Rechtslage nur § 7 Abs. 1 Z 5 AVG 1950 zur Anwendung.Die Gemeindeordnung Graz 1958 enthält die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 3, der GO 1869 nicht mehr. Paragraph 45, Absatz 7, der GO 1958 enthält lediglich die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG 1950 aufgezählten Befangenheitsgründe als Ausschließungsgründe. Der in Ziffer 5, des Paragraph 7, Absatz eins, AVG 1950 enthaltene Befangenheitsgrund ist in Paragraph 45, Absatz 7, vom Landesgesetzgeber als Ausschließungsgrund nicht mehr aufgenommen worden. Somit hat die Mitwirkung von Verwaltungsorganen im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides erster Instanz mitgewirkt haben, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr als gesetzlicher Ausschließungsgrund zu gelten. Im Falle einer solchen Mitwirkung kommt daher nach der gegebenen Rechtslage nur Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 zur Anwendung. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat betreffend die Behandlung von Berufungsfällen als sogenannte "Auflagestücke" . Die mündliche Verhandlung wird durch die Auflage zur Einsicht ersetzt. Die Auflage hat vier Stunden vor Sitzungsbeginn im Sitzungssaal zu erfolgen. Ein solcher Antrag gilt als vom Gemeinderat beschlossen, wenn kein Gemeinderatsmitglied spätestens zu Beginn der Sitzung auf Befragen des Vorsitzenden die gemeinsame Beratung verlangt. Die Regelung sichert jedem stimmberechtigten Gemeinderatsmitglied die Möglichkeit, sich über den Berufungsfall zu informieren. Die Sache muß in der Gemeinderatssitzung aufgerufen werden. Noch in diesem Zeitpunkt kann die gemeinsame Beratung verlangt werden. Wenn kein einziges Gemeinderatsmitglied von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kommt dies in seiner Wirkung einem einstimmigen Beschluß gleich. Das gesetzliche Erfordernis der absoluten Mehrheit (§ 51 des Gesetzes) ist daher jedenfalls erfüllt.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat betreffend die Behandlung von Berufungsfällen als sogenannte "Auflagestücke" . Die mündliche Verhandlung wird durch die Auflage zur Einsicht ersetzt. Die Auflage hat vier Stunden vor Sitzungsbeginn im Sitzungssaal zu erfolgen. Ein solcher Antrag gilt als vom Gemeinderat beschlossen, wenn kein Gemeinderatsmitglied spätestens zu Beginn der Sitzung auf Befragen des Vorsitzenden die gemeinsame Beratung verlangt. Die Regelung sichert jedem stimmberechtigten Gemeinderatsmitglied die Möglichkeit, sich über den Berufungsfall zu informieren. Die Sache muß in der Gemeinderatssitzung aufgerufen werden. Noch in diesem Zeitpunkt kann die gemeinsame Beratung verlangt werden. Wenn kein einziges Gemeinderatsmitglied von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kommt dies in seiner Wirkung einem einstimmigen Beschluß gleich. Das gesetzliche Erfordernis der absoluten Mehrheit (Paragraph 51, des Gesetzes) ist daher jedenfalls erfüllt. Durch § 7 AVG 1950 werden die Zuständigkeitsvorschriften nicht berührt. Durch die bloße Mitwirkung eines befangenen Organes an der Entscheidung kann das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden.Durch Paragraph 7, AVG 1950 werden die Zuständigkeitsvorschriften nicht berührt. Durch die bloße Mitwirkung eines befangenen Organes an der Entscheidung kann das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B180.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.