RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1965 GeschäftszahlB74/65 Sammlungsnummer5182 RechtssatzRechtswidrige Handhabung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes.Rechtswidrige Handhabung des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes. Eine Hausdurchsuchung besteht in dem Durchsuchen eines Raumes, was bedeutet, "dessen einzelne Bestandteile und die darin befindlichen Objekte zu dem Behufe beaugenscheinigen, um festzustellen, ob in diesem Raume und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet" (Plenarentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 1898, Slg. 2285) . Nach {Strafprozeßordnung 1975 § 143, § 143 Abs. 1 StPO} sind bei einer Hausdurchsuchung gefundene Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall unterliegen, zu beschlagnahmen. Eine Verfassungswidrigkeit der Hausdurchsuchung ergreift nicht auch die Beschlagnahme von hiebei gefundenen Gegenständen. Soll jedoch eine Beschlagnahme nicht gegen die Verfassung verstoßen, muß sie in den Grenzen des {Strafprozeßordnung 1975 § 143, § 143 StPO} vor sich gehen.Nach {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 143,, Paragraph 143, Absatz eins, StPO} sind bei einer Hausdurchsuchung gefundene Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall unterliegen, zu beschlagnahmen. Eine Verfassungswidrigkeit der Hausdurchsuchung ergreift nicht auch die Beschlagnahme von hiebei gefundenen Gegenständen. Soll jedoch eine Beschlagnahme nicht gegen die Verfassung verstoßen, muß sie in den Grenzen des {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 143,, Paragraph 143, StPO} vor sich gehen. Die Ausdrücke "Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten" sind im weitesten Sinn auszulegen. Hausrechtsschutz für ein zur Verwahrung von Schriftstücken privater Art benütztes Kellerabteil. Unter einer Wohnung, die den Schutz des Hausrechtes genießt, ist nicht nur eine solche zu verstehen, an der ein unbestrittenes Benützungsrecht besteht. Dasselbe gilt für die "sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten" . Eine andere Auffassung würde es erlauben, das Recht zur Benützung eines Raumes zu bestreiten und ihn schon dadurch allein dem Schutze des Hausrechtes zu entziehen. Nicht nur dem Mieter sondern auch dem Inhaber eines Raumes steht der Schutz des Hausrechtes zu. Durch das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis, in Dinge, die man im allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden. Durch einseitige Benützung eines Raumes durch den Inhaber verhindernde technische Maßnahmen des Hauseigentümers (z. B. durch Anbringen eines zweiten Türschlosses, zu dem der Inhaber keinen Schlüssel hat) kann der Anspruch des Inhabers auf Hausrechtsschutz nicht ausgeschlossen werden. Das Verbot gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 57, Art. 57 Abs. 1 B-VG} schließt es als selbstverständlich ein, daß ein Mitglied des Nationalrates auch dann nicht verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden darf, wenn kein Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.Das Verbot gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 57,, Artikel 57, Absatz eins, B-VG} schließt es als selbstverständlich ein, daß ein Mitglied des Nationalrates auch dann nicht verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden darf, wenn kein Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Immunitätsverletzung durch behördliche Verfolgung in Form einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahme. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:B74.1965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.