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{'item': 'G20/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1965 GeschäftszahlG20/65 Sammlungsnummer5175 RechtssatzDie Worte "... oder angeordneten ..." im ersten Satz und die Worte "... oder Anordnung ..." im zweiten Satz des § 54 des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1955, BGBl. Nr. 223, über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1955) , werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Worte "... oder angeordneten ..." im ersten Satz und die Worte "... oder Anordnung ..." im zweiten Satz des Paragraph 54, des Bundesgesetzes vom
  2. Juli 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 223, über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1955) , werden als verfassungswidrig aufgehoben. § 54 KFG 1955 enthält bloß Hinweise auf verschiedene, zum Teil entgegengesetzte Interessen, sein Inhalt ist in einem Maße unbestimmt, daß der Inhalt der Verordnung nicht vorhergesehen werden kann. Die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung sind im Gesetz nicht enthalten. In Wahrheit überläßt das Gesetz dem Verordnungsgeber, den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung frei zu gestalten, ohne ihn in einer bestimmten Richtung zu binden. {Kraftfahrgesetz 1967 § 54, § 54 KFG} 1955 ist daher mit Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG unvereinbar und infolgedessen verfassungswidrig. Die Worte "... oder angeordneten ..." im ersten Satz und die Worte "... oder Anordnung ..." im zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle werden als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 54, KFG 1955 enthält bloß Hinweise auf verschiedene, zum Teil entgegengesetzte Interessen, sein Inhalt ist in einem Maße unbestimmt, daß der Inhalt der Verordnung nicht vorhergesehen werden kann. Die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung sind im Gesetz nicht enthalten. In Wahrheit überläßt das Gesetz dem Verordnungsgeber, den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung frei zu gestalten, ohne ihn in einer bestimmten Richtung zu binden. {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 54,, Paragraph 54, KFG} 1955 ist daher mit Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG unvereinbar und infolgedessen verfassungswidrig. Die Worte "... oder angeordneten ..." im ersten Satz und die Worte "... oder Anordnung ..." im zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat schon im Erk. Slg. 176 ausgesprochen, daß das Gesetz, damit überhaupt von seiner näheren Durchführung gesprochen werden könne, nicht nur die Bestimmung enthalten müsse, daß überhaupt irgendwelche Maßnahmen getroffen werden (in diesem Falle läge nur eine formalgesetzliche Delegation vor) , sondern daß das Gesetz auch bestimmen müsse, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn es auch die nähere Durchführung dieser Maßnahmen der Verordnung überläßt; damit ein Gesetz durch Verordnung überhaupt durchführbar ist, müssen schon aus dem Gesetz allein - und ohne daß es der Durchführungsverordnung bedürfe - alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden. Diese Auffassung, an der der VfGH seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, wurde später bekräftigt. Es wurde gesagt, daß es - wegen der grundsätzlich ausschließlichen Kompetenz des Nationalrates gemeinsam mit dem Bundesrat zur Gesetzgebung in Sachen des Bundes - nicht angehe, dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} eine Deutung zu geben, die eine die Gesetzgebung des Bundes supplierende Tätigkeit der Verwaltung zuließe, eine solche Tätigkeit wäre ein Verordnungsrecht, das nicht auf Grund der Gesetze, sondern als ein - verfassungswidriges - gesetzergänzendes oder selbständiges Verordnungsrecht ausgeübt werden würde.Es wurde gesagt, daß es - wegen der grundsätzlich ausschließlichen Kompetenz des Nationalrates gemeinsam mit dem Bundesrat zur Gesetzgebung in Sachen des Bundes - nicht angehe, dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} eine Deutung zu geben, die eine die Gesetzgebung des Bundes supplierende Tätigkeit der Verwaltung zuließe, eine solche Tätigkeit wäre ein Verordnungsrecht, das nicht auf Grund der Gesetze, sondern als ein - verfassungswidriges - gesetzergänzendes oder selbständiges Verordnungsrecht ausgeübt werden würde. Allerdings ist es, worauf der VfGH bereits des öfteren hingewiesen hat, nicht möglich, in jedem Fall eine scharfe Grenze zwischen formalgesetzlicher Delegation und materiellrechtlicher Vorausbestimmung zu ziehen. Auf die Frage, ob in Grenzfällen immer richtig entschieden worden ist, braucht nicht eingegangen zu werden, weil der VfGH in ständiger Rechtsprechung an dem Grundsatz der Verfassungswidrigkeit von formalgesetzlichen Delegationen festgehalten hat. So war der VfGH z. B. der Meinung, daß die Begriffe "volkswirtschaftlich gerechtfertigte Kosten und Gewinnaufschläge" und "volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise" inhaltlich genügend bestimmt und damit einer Durchführung mit Verordnung in gesetzmäßiger Weise zugänglich seien. Hiebei wurde angenommen, daß die verwendeten Begriffe es gestatten, die Verordnung dahin zu beurteilen, ob sie den Ermächtigungsbegriff richtig konkretisiert hat. In seinem Erk. Slg. 4696/1964 hat der VfGH dargelegt, daß die Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Rahmen eines Preisregelungsgesetzes hinreichende Richtlinien für den Verordnungsgeber darstellt, da sich hieraus Schlüsse in bestimmter Richtung ableiten lassen. Den Begriff "wichtige volkswirtschaftliche Gründe" im § 2 Abs. 3 des Beförderungssteuergesetzes (Fassung der Novelle BGBl. Nr. 249/1960) , also in einem Steuergesetz, das sich sonst mit wirtschaftlichen Dingen nicht weiter befaßt, hat hingegen der VfGH in diesem Erk. nicht als so korrekt erachtet, daß sich aus ihn nach irgendeiner bestimmten Richtung hin eine Bindung des Verordnungsgebers erkennen lasse. Den Begriff eines angemessenen Entgeltes wiederum hat der VfGH als hinreichend bestimmt angesehen.Allerdings ist es, worauf der VfGH bereits des öfteren hingewiesen hat, nicht möglich, in jedem Fall eine scharfe Grenze zwischen formalgesetzlicher Delegation und materiellrechtlicher Vorausbestimmung zu ziehen. Auf die Frage, ob in Grenzfällen immer richtig entschieden worden ist, braucht nicht eingegangen zu werden, weil der VfGH in ständiger Rechtsprechung an dem Grundsatz der Verfassungswidrigkeit von formalgesetzlichen Delegationen festgehalten hat. So war der VfGH z. B. der Meinung, daß die Begriffe "volkswirtschaftlich gerechtfertigte Kosten und Gewinnaufschläge" und "volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise" inhaltlich genügend bestimmt und damit einer Durchführung mit Verordnung in gesetzmäßiger Weise zugänglich seien. Hiebei wurde angenommen, daß die verwendeten Begriffe es gestatten, die Verordnung dahin zu beurteilen, ob sie den Ermächtigungsbegriff richtig konkretisiert hat. In seinem Erk. Slg. 4696 aus 1964, hat der VfGH dargelegt, daß die Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Rahmen eines Preisregelungsgesetzes hinreichende Richtlinien für den Verordnungsgeber darstellt, da sich hieraus Schlüsse in bestimmter Richtung ableiten lassen. Den Begriff "wichtige volkswirtschaftliche Gründe" im Paragraph 2, Absatz 3, des Beförderungssteuergesetzes (Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1960,) , also in einem Steuergesetz, das sich sonst mit wirtschaftlichen Dingen nicht weiter befaßt, hat hingegen der VfGH in diesem Erk. nicht als so korrekt erachtet, daß sich aus ihn nach irgendeiner bestimmten Richtung hin eine Bindung des Verordnungsgebers erkennen lasse. Den Begriff eines angemessenen Entgeltes wiederum hat der VfGH als hinreichend bestimmt angesehen. Die Aufgabe, ihn zu konkretisieren, hat auch der Richter bei Anwendung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1152, § 1152 ABGB}. Ein Ermessen steht ihm hiebei nicht zu.Die Aufgabe, ihn zu konkretisieren, hat auch der Richter bei Anwendung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1152,, Paragraph 1152, ABGB}. Ein Ermessen steht ihm hiebei nicht zu. Nach der Judikatur des VfGH ist es demnach nicht zulässig, durch eine einfachgesetzliche Bestimmung Verwaltungsbehörden zu ermächtigen, den Inhalt einer Verordnung unter Bedachtnahme auf einander widerstreitende Interessen i. S. des Gesetzes nach freiem Ermessen zu gestalten. Der VfGH lehnt eine solche Auffassung weiterhin ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:G20.1965

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.