RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1965 GeschäftszahlV28/65 Sammlungsnummer5178 RechtssatzDer Erlaß des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 1962, Zl. LAD-303/11-1962, betreffend Personalvertretunswahl, Mitwirkung der "Personalvertretung" an der Regelung der Rechte und Pflichten der Landesbediensteten, sowie der § 1 des
- Teiles und die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 und 3, 35 und 39 des
- Teiles der Bestimmungen über die Einrichtung und die Wahl von Personalvertretungen für die NÖ Landesbediensteten (Personalvertretungsordnung) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.Der Erlaß des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 1962, Zl. LAD-303/11-1962, betreffend Personalvertretunswahl, Mitwirkung der "Personalvertretung" an der Regelung der Rechte und Pflichten der Landesbediensteten, sowie der Paragraph eins, des
- Teiles und die Paragraphen eins, 2, Absatz eins und 2, 26 Absatz eins und 3, 35 und 39 des
- Teiles der Bestimmungen über die Einrichtung und die Wahl von Personalvertretungen für die NÖ Landesbediensteten (Personalvertretungsordnung) , werden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Personalvertretungsordnung gilt für sämtliche Landesbedienstete, gleichgültig, ob sie Vertragsbedienstete sind oder in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen (§ 1 der Personalvertretungsordnung) . Mit dem Erlaß vom
- Juli 1962 wurden der Personalvertretung Rechte und Pflichten eingeräumt und dem Dienstgeber Verpflichtungen auferlegt. So werden der Personalvertretung bestimmte Zuständigkeiten übertragen (II.) , sie als Teil der Landesverwaltung erklärt, deren Sachaufwand und Personalaufwand zu Lasten des Amtes geht (IV.) . Die Tätigkeit eines Personalvertreters ist eine dienstliche Tätigkeit (III.) .Die Personalvertretungsordnung gilt für sämtliche Landesbedienstete, gleichgültig, ob sie Vertragsbedienstete sind oder in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen (Paragraph eins, der Personalvertretungsordnung) . Mit dem Erlaß vom
- Juli 1962 wurden der Personalvertretung Rechte und Pflichten eingeräumt und dem Dienstgeber Verpflichtungen auferlegt. So werden der Personalvertretung bestimmte Zuständigkeiten übertragen (römisch zwei.) , sie als Teil der Landesverwaltung erklärt, deren Sachaufwand und Personalaufwand zu Lasten des Amtes geht (römisch vier.) . Die Tätigkeit eines Personalvertreters ist eine dienstliche Tätigkeit (römisch drei.) . Entscheidend ist aber, daß durch diese Anordnungen das Dienstrecht der Landesbediensteten, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen, verändert wird. Gemäß § 30 der Dienstpragmatik der Landesbediensteten (DPL 1962) kann der öffentlichrechtliche Bedienstete auch gegen seinen Willen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Ist aber ein solcher öffentlichrechtlicher Bediensteter Mitglied der Personalvertretung, darf er während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen oder mit Zustimmung der Personalvertretung, der er angehört, zu einer anderen Behörde, zu einer anderen Dienststelle außerhalb des Sitzes oder des Wirkungsbereiches dieser Personalvertretung versetzt oder sonstwie einer solchen Dienststelle zugeteilt werden (V.) . Das Dienstverhältnis der öffentlichrechtlichen Bediensteten ist hoheitlich gestaltet. Da der Erlaß vom
- Juli 1962 das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Landesbediensteten, wie aufgezeigt, verändert, ist er ein Hoheitsakt, also eine Verordnung.Entscheidend ist aber, daß durch diese Anordnungen das Dienstrecht der Landesbediensteten, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen, verändert wird. Gemäß Paragraph 30, der Dienstpragmatik der Landesbediensteten (DPL 1962) kann der öffentlichrechtliche Bedienstete auch gegen seinen Willen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Ist aber ein solcher öffentlichrechtlicher Bediensteter Mitglied der Personalvertretung, darf er während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen oder mit Zustimmung der Personalvertretung, der er angehört, zu einer anderen Behörde, zu einer anderen Dienststelle außerhalb des Sitzes oder des Wirkungsbereiches dieser Personalvertretung versetzt oder sonstwie einer solchen Dienststelle zugeteilt werden (römisch fünf.) . Das Dienstverhältnis der öffentlichrechtlichen Bediensteten ist hoheitlich gestaltet. Da der Erlaß vom
- Juli 1962 das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Landesbediensteten, wie aufgezeigt, verändert, ist er ein Hoheitsakt, also eine Verordnung. Dieser Erlaß ist nun mittelbarer Inhalt der Personalvertretungsordnung (siehe
- Teil §§ 1, 16, 19, 20) .Dieser Erlaß ist nun mittelbarer Inhalt der Personalvertretungsordnung (siehe
- Teil Paragraphen eins, 16, 19, 20,) . Insbesondere wird aber Pkt. V, also die Anordnung über die Veränderung des Dienstverhältnisses der öffentlichrechtlichen Landesbediensteten im § 18 des
- Teiles übernommen. Schon mit Rücksicht auf diesen Inhalt der Personalvertretungsordnung ist auch diese ein Hoheitsakt, also eine Verordnung. Diese Verordnungen sind gesetzlos ergangen und widersprechen somit dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.Insbesondere wird aber Pkt. römisch fünf, also die Anordnung über die Veränderung des Dienstverhältnisses der öffentlichrechtlichen Landesbediensteten im Paragraph 18, des
- Teiles übernommen. Schon mit Rücksicht auf diesen Inhalt der Personalvertretungsordnung ist auch diese ein Hoheitsakt, also eine Verordnung. Diese Verordnungen sind gesetzlos ergangen und widersprechen somit dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1965:V28.1965
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.