RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1966 GeschäftszahlB197/65 Sammlungsnummer5201 RechtssatzDie Zuständigkeit, Enteignungsverfahren durchzuführen, auf die jetzt Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes, GBlÖ Nr. 18/1940, zutrifft, lag am
- März 1938 - soweit es sich um Starkstromleitungsanlagen handelte, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken - in erster und zugleich letzter Instanz beim BM für Handel und Verkehr (§§ 49 und 51 des Elektrizitätsgesetzes, BGBl. Nr. 250/1929) . Die Kompetenz des Reichsstatthalters gemäß Art. 4 der zitierten Zweiten Einführungsverordnung ist kraft der Vorschrift des § 4 lit. a Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945, in Verbindung mit der Vorschrift des § 5 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 24/1949, über die Auflösung von BM und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger BM, auf den BM für Handel und Wiederaufbau übergegangen, soweit es sich um Starkstromwegerecht handelt, das am
- März 1938 in die Zuständigkeit des BM für Handel und Verkehr fiel.Die Zuständigkeit, Enteignungsverfahren durchzuführen, auf die jetzt Artikel 4, der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes, GBlÖ Nr. 18 aus 1940,, zutrifft, lag am
- März 1938 - soweit es sich um Starkstromleitungsanlagen handelte, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken - in erster und zugleich letzter Instanz beim BM für Handel und Verkehr (Paragraphen 49 und 51 des Elektrizitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1929,) . Die Kompetenz des Reichsstatthalters gemäß Artikel 4, der zitierten Zweiten Einführungsverordnung ist kraft der Vorschrift des Paragraph 4, Litera a, Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, in Verbindung mit der Vorschrift des Paragraph 5, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1949,, über die Auflösung von BM und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger BM, auf den BM für Handel und Wiederaufbau übergegangen, soweit es sich um Starkstromwegerecht handelt, das am
- März 1938 in die Zuständigkeit des BM für Handel und Verkehr fiel. Die Eigentümer können gemäß Art. 4 Z 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in Österreich vom
- Jänner 1940, GBlÖ Nr. 18/1940, wenn sie sich durch die Entscheidung über die Besitzeinweisungsentschädigung benachteiligt erachten, binnen einer bestimmten Frist die Feststellung der Entschädigung beim ordentlichen Gericht verlangen. Der Enteignete hat also von Gesetzes wegen die Möglichkeit, seine Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen. Dem Enteigneten fehlt in einem solchen Fall die Legitimation, den Inhalt der nur vorläufigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt, mit Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zu bekämpfen.Die Eigentümer können gemäß Artikel 4, Ziffer 4, der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in Österreich vom
- Jänner 1940, GBlÖ Nr. 18 aus 1940,, wenn sie sich durch die Entscheidung über die Besitzeinweisungsentschädigung benachteiligt erachten, binnen einer bestimmten Frist die Feststellung der Entschädigung beim ordentlichen Gericht verlangen. Der Enteignete hat also von Gesetzes wegen die Möglichkeit, seine Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen. Dem Enteigneten fehlt in einem solchen Fall die Legitimation, den Inhalt der nur vorläufigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt, mit Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} zu bekämpfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B197.1966