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{'item': 'B261/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1966 GeschäftszahlB261/65 Sammlungsnummer5214 RechtssatzDie Z 39 des Ersten Runderlasses des Reichsministers des Innern vom

  1. September 1942, RMBliV S. 1826 (abgedruckt bei Heller-Ringhofer, Das Österreichische Fürsorgerecht,
  2. Auflage, S. 169) , ist nach § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden. Nach ihrem Inhalt ist die Z 39 keine Vorschrift über Tuberkulosehilfe, sie regelt vielmehr Fragen der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit, Abs. 2 insbesondere enthält eine Vorschrift darüber, welcher Fürsorgeverband (in dem dort vorgesehenen Fall) endgültig zur Fürsorge verpflichtet ist. Sie ist demnach eine Vorschrift auf dem Gebiete des "Armenwesens" (Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG) . Sie steht zu § 1 Abs. 2 der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom
  3. September 1942, DRGBl. I S. 549, in keinem Gegensatz, denn sie sagt über die Natur der Tuberkulosehilfe nichts aus, und Abs. 2 unterscheidet zwischen ihr und fürsorgerechtlicher Hilfsbedürftigkeit. Diese Ausführungen beziehen sich allerdings nur auf die Geltung der Vorschrift bis zum
  4. Oktober
  5. Da sie zur Materie des Armenwesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG}) gehört, hat sie gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 des Übergangsgesetzes vom
  6. Oktober 1920 mit
  7. Oktober 1948 ihre Wirksamkeit verloren (vgl. Erk. Slg. 3045/1956) und wurde durch das Landesgesetz vom
  8. Mai 1949, LGBl. für Oberösterreich Nr. 53, als landesrechtliche Vorschrift, und zwar als Landesgesetz, in weitere Geltung gesetzt. Bedenken kompetenzrechtlicher Art bestehen gegen die Vorschrift nicht. Von Z 39 kann nicht gesagt werden, daß ihr Inhalt dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Es ist nicht einsehbar, daß eine Abgrenzungsvorschrift wie die des Abs. 2, daß jener Fürsorgeverband endgültig zur Fürsorge verpflichtet ist, der es, wenn zu Beginn der Tuberkulosehilfe keine fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit bestanden hat, bei Beginn der Tuberkulosehilfe gewesen wäre, unsachlich sein könnte.Die Ziffer 39, des Ersten Runderlasses des Reichsministers des Innern vom
  9. September 1942, RMBliV S. 1826 (abgedruckt bei Heller-Ringhofer, Das Österreichische Fürsorgerecht,
  10. Auflage, S. 169) , ist nach Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden. Nach ihrem Inhalt ist die Ziffer 39, keine Vorschrift über Tuberkulosehilfe, sie regelt vielmehr Fragen der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit, Absatz 2, insbesondere enthält eine Vorschrift darüber, welcher Fürsorgeverband (in dem dort vorgesehenen Fall) endgültig zur Fürsorge verpflichtet ist. Sie ist demnach eine Vorschrift auf dem Gebiete des "Armenwesens" (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) . Sie steht zu Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom
  11. September 1942, DRGBl. römisch eins S. 549, in keinem Gegensatz, denn sie sagt über die Natur der Tuberkulosehilfe nichts aus, und Absatz 2, unterscheidet zwischen ihr und fürsorgerechtlicher Hilfsbedürftigkeit. Diese Ausführungen beziehen sich allerdings nur auf die Geltung der Vorschrift bis zum
  12. Oktober
  13. Da sie zur Materie des Armenwesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG}) gehört, hat sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, des Übergangsgesetzes vom
  14. Oktober 1920 mit
  15. Oktober 1948 ihre Wirksamkeit verloren vergleiche Erk. Slg. 3045 aus 1956,) und wurde durch das Landesgesetz vom
  16. Mai 1949, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 53, als landesrechtliche Vorschrift, und zwar als Landesgesetz, in weitere Geltung gesetzt. Bedenken kompetenzrechtlicher Art bestehen gegen die Vorschrift nicht. Von Ziffer 39, kann nicht gesagt werden, daß ihr Inhalt dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Es ist nicht einsehbar, daß eine Abgrenzungsvorschrift wie die des Absatz 2,, daß jener Fürsorgeverband endgültig zur Fürsorge verpflichtet ist, der es, wenn zu Beginn der Tuberkulosehilfe keine fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit bestanden hat, bei Beginn der Tuberkulosehilfe gewesen wäre, unsachlich sein könnte. Die materiellrechtliche Transformation erfaßt die nach dem
  17. März 1938 "erlassenen" Gesetze und Verordnungen und schließt eine Überprüfung ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen aus. Zweck und Ziel des amtswegigen Normenprüfungsverfahrens ist es, dem VfGH eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage für seine Entscheidung zu geben. Wortlaut der Verfassung und Zweck der Regelung schließen damit weitere Bedingungen der Präjudizialität aus, insbesondere ist der Ausgang des Prüfungsverfahrens und seine Wirkung auf das Anlaßverfahren ohne Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B261.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.