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{'item': 'V32/65'}

Verordnung des BM für Finanzen vom 19. Dezember 1956, BGBl. Nr. 277, zur Durchführung des Beförderungssteuergesetzes 1953 (Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1957) war bis zum Ablauf des 26. M

Art 140, Art. 140 B-VG} ableitbare Prinzip, daß das ein Gesetz aufhebende Erk. des Vf

GH - vom sogenannten Anlaßfall abgesehen - nur für die Zukunft wirkt, bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesetz und individueller behördlicher Entscheidung, nicht aber auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung.Das aus {

Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} ableitbare Prinzip, daß das ein Gesetz aufhebende Erk. des Vf

GH - vom sogenannten Anlaßfall abgesehen - nur für die Zukunft wirkt, bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesetz und individueller behördlicher Entscheidung, nicht aber auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung. Im Spruch eines ein Gesetz als verfassungswidrig aufhebenden Erk. liegt die Feststellung, daß das aufgehobene Gesetz verfassungswidrig war. Zwischen der Kundmachung der Aufhebung im Gesetzblatt und dem Inkrafttreten der Aufhebung gemäß einer Fristbestimmung durch den VfGH ist diese Verfassungswidrigkeit kraft der Regelung des {

Art 140, Art. 140 Abs. 3 B-VG}, betreffend die Fristbestimmung durch den Vf

GH, allerdings nicht wirksam. Das Gesetz ist während dieses Zeitraumes einem verfassungsmäßigen, einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten. Ausschließlich auf Grund des Gesetzes bestehende Durchführungsverordnungen sind während des angegebenen Zeitraumes nicht wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage gesetzwidrig.Im Spruch eines ein Gesetz als verfassungswidrig aufhebenden Erk. liegt die Feststellung, daß das aufgehobene Gesetz verfassungswidrig war. Zwischen der Kundmachung der Aufhebung im Gesetzblatt und dem Inkrafttreten der Aufhebung gemäß einer Fristbestimmung durch den VfGH ist diese Verfassungswidrigkeit kraft der Regelung des {

Artikel 140,, Artikel 140, Absatz 3, B-VG}, betreffend die Fristbestimmung durch den Vf

GH, allerdings nicht wirksam. Das Gesetz ist während dieses Zeitraumes einem verfassungsmäßigen, einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten. Ausschließlich auf Grund des Gesetzes bestehende Durchführungsverordnungen sind während des angegebenen Zeitraumes nicht wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage gesetzwidrig. Verordnungen, die ausschließlich auf Grund verfassungswidriger Gesetze erlassen werden, die also keine andere gesetzliche Deckung haben, sind gesetzwidrig, weil sie - wie das zugrundeliegende Gesetz - der Verfassung nicht entsprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:V32.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.