RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1966 GeschäftszahlA5/65 Sammlungsnummer5221 RechtssatzBegehren des Landes NÖ, festzustellen, daß der Bund verpflichtet ist, die mit der Liquidierung der Bezüge der aktiven und pensionierten Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 des B-VG i. d. F. von 1929 und i. d. F. des B-VG BGBl. Nr. 215/1962) im Bundeslande NÖ verbundenen Kosten zu tragen.Begehren des Landes NÖ, festzustellen, daß der Bund verpflichtet ist, die mit der Liquidierung der Bezüge der aktiven und pensionierten Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, des B-VG i. d. F. von 1929 und i. d. F. des B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) im Bundeslande NÖ verbundenen Kosten zu tragen. Ist die begehrte Feststellung geeignet, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und künftige Leistungsprozesse überflüssig zu machen, so ist das Begehren i. S. des § 38 VerfGG 1953 zulässig.Ist die begehrte Feststellung geeignet, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und künftige Leistungsprozesse überflüssig zu machen, so ist das Begehren i. S. des Paragraph 38, VerfGG 1953 zulässig. Zur Entscheidung über ein gegen den Bund gerichtetes auf die Vorschrift des Art. IV Abs. 1 des BundesverfassungsG vom
- Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, gestütztes Begehren auf Leistung eines Geldbetrages ist der VfGH zuständig. Es handelt sich nämlich um einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} kommt nicht in Betracht, da die in Art. IV Abs. 1 B-VG BGBl. Nr. 215/1962 normierten Rechtsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur sind - noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, weil es an einer diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschrift mangelt.Zur Entscheidung über ein gegen den Bund gerichtetes auf die Vorschrift des Artikel römisch vier, Absatz eins, des BundesverfassungsG vom
- Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, gestütztes Begehren auf Leistung eines Geldbetrages ist der VfGH zuständig. Es handelt sich nämlich um einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN} kommt nicht in Betracht, da die in Artikel römisch vier, Absatz eins, B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, normierten Rechtsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur sind - noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, weil es an einer diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschrift mangelt. Die Vorschrift des Art. IV Abs. 1 des BundesverfassungsG vom
- Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, ist finanzverfassungsrechtlicher Art. Durch diese Vorschrift erwachsen nur den Ländern, nicht auch den Landeslehrern, Ansprüche gegenüber dem Bund. Landeslehrer können sich mit ihren Besoldungsansprüchen nur an das Land wenden.Die Vorschrift des Artikel römisch vier, Absatz eins, des BundesverfassungsG vom
- Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, ist finanzverfassungsrechtlicher "Art". Durch diese Vorschrift erwachsen nur den Ländern, nicht auch den Landeslehrern, Ansprüche gegenüber dem Bund. Landeslehrer können sich mit ihren Besoldungsansprüchen nur an das Land wenden. Die Länder hätten gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG} den Aufwand für die Besoldung der Pflichtschullehrer voll zu tragen, gäbe es die Regelung des Art. IV Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 215/1962, nicht; die Pflicht, diesen Aufwand zu tragen, bleibt bei den Ländern, soweit keine Sonderregelung besteht. Aus der Sonderregelung des zitierten Art. IV Abs. 1 erwächst den Ländern ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund.Die Länder hätten gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 2,, Paragraph 2, F-VG} den Aufwand für die Besoldung der Pflichtschullehrer voll zu tragen, gäbe es die Regelung des Artikel römisch vier, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, nicht; die Pflicht, diesen Aufwand zu tragen, bleibt bei den Ländern, soweit keine Sonderregelung besteht. Aus der Sonderregelung des zitierten Artikel römisch vier, Absatz eins, erwächst den Ländern ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund. Die Bezugsliquidierungskosten fallen nicht unter den Begriff "Kosten der Besoldung" i. S. des Art. IV Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 215/1962.Die Bezugsliquidierungskosten fallen nicht unter den Begriff "Kosten der Besoldung" i. S. des Artikel römisch vier, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,. Aus Art. IV B-VG, BGBl. Nr. 215/1962, erwächst den Ländern kein Anspruch darauf, daß der Bund die Kosten der Liquidierung der Landeslehrerbesoldung trägt.Aus Artikel römisch vier, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, erwächst den Ländern kein Anspruch darauf, daß der Bund die Kosten der Liquidierung der Landeslehrerbesoldung trägt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:A5.1966