10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) , sie regelt auch keine Wasserrechtsangelegenheiten gemäß {
10 Abs. 1 Z 10 B-VG}, wenn sie nichts über die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer enthält. Zu anderen in den Art. 10 bis 14 B-VG normierten Zuständigkeiten des Bundes zur Gesetzgebung weist die Materie der Abwässerbeseitigung keine inhaltliche Beziehung auf.Keine Bedenken gegen Paragraph 72, Absatz eins, Landbauordnung 1952 i. d. F. des Gesetzes LGBl. für das Land Salzburg Nr. 138 aus 1962, (betreffend die Hauskanäle als Bestandteile der Baulichkeiten) im Hinblick auf die Kompetenzverteilungsvorschriften und im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Denkmögliche Handhabung der Gesetzesstelle? Das Gesetz vom 20. Juni 1962 über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen im Geltungsbereich der Slbg. LBO, LGBl. Nr. 161, bestimmt im Paragraph eins, Absatz eins,, daß zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen die Interessenten im Geltungsbereich der Slbg. LBO Beiträge zu leisten haben. Nach Paragraph eins, Absatz 3, sind Interessenten die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden. Im Fall eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten. Die folgenden Paragraphen enthalten Bestimmungen über Höhe, Vorschreibung, Entrichtung und zwangsweise Einbringung der Beiträge, über die Haftung für Beitragsschulden, über die Verjährung des Rechtes, Beiträge einzufordern, über Ergänzungsbeiträge und über Vorauszahlungen an Beiträgen. Diese Interessentenbeiträge sind als Gebühren nach Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, FAG 1959 zu werten. Für diese Regelung ist weder die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG (Wasserrecht) noch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) gegeben. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, des Slbg. Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 1962, erlassene Bewertungspunkteverordnung. Denkmögliche Handhabung der Gesetzesstelle? Eine gesetzliche Vorschrift, die schlichte Hauskanäle als Bestandteile der Baulichkeiten betrifft, nicht auf den Schutz vor gefährlichen Abwässern aus gewerblichen Betrieben abzielt, nicht den Betriebsinhabern sondern den Hauseigentümern Verpflichtungen auferlegt und besonderen gewerberechtlichen Regelungen des Bundes nicht im Weg steht, regelt nicht gewerbliche Angelegenheiten ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG}) , sie regelt auch keine Wasserrechtsangelegenheiten gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG}, wenn sie nichts über die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer enthält. Zu anderen in den Artikel 10 bis 14 B-VG normierten Zuständigkeiten des Bundes zur Gesetzgebung weist die Materie der Abwässerbeseitigung keine inhaltliche Beziehung auf. Die Regelung fällt daher nach {
15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder. Dieselben Grundsätze gelten für gesetzliche Regelungen betreffend die Tragung der Kosten des Anschlusses an eine Kanalanlage.Die Regelung fällt daher nach {
Dieselben Grundsätze gelten für gesetzliche Regelungen betreffend die Tragung der Kosten des Anschlusses an eine Kanalanlage. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B173.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.