RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1966 GeschäftszahlB235/65 Sammlungsnummer5224 RechtssatzAus der Gesamtregelung der Dienstpragmatik läßt sich der Schluß ziehen, daß dem § 67 DP zu subintelligieren sein wird, daß Versetzungen nur aus dienstlichen Rücksichten, unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (vgl.Aus der Gesamtregelung der Dienstpragmatik läßt sich der Schluß ziehen, daß dem Paragraph 67, DP zu subintelligieren sein wird, daß Versetzungen nur aus dienstlichen Rücksichten, unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (vgl. Abs. 2 und 3 dieser Gesetzesstelle) , vorgenommen werden dürfen. Daß diese dienstlichen Rücksichten sehr vielfältig sind, sie daher nicht im einzelnen aufgezählt werden können, bedarf keiner weiteren Begründung. Allerdings darf diese Versetzung durch die Behörde nicht die Stelle einer Disziplinarstrafe vertreten, weil Disziplinarstrafen nur durch die Disziplinarkommission auf Grund eines vorschriftsmäßigen Disziplinarverfahrens verhängt werden dürfen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß auch wegen eines pflichtwidrigen oder ordnungswidrigen Verhaltens des Gendarmeriebeamten, das nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder das nach Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht zur strafweisen Versetzung geführt hat, aus dienstlichen Rücksichten eine Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort notwendig sein kann.Absatz 2 und 3 dieser Gesetzesstelle) , vorgenommen werden dürfen. Daß diese dienstlichen Rücksichten sehr vielfältig sind, sie daher nicht im einzelnen aufgezählt werden können, bedarf keiner weiteren Begründung. Allerdings darf diese Versetzung durch die Behörde nicht die Stelle einer Disziplinarstrafe vertreten, weil Disziplinarstrafen nur durch die Disziplinarkommission auf Grund eines vorschriftsmäßigen Disziplinarverfahrens verhängt werden dürfen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß auch wegen eines pflichtwidrigen oder ordnungswidrigen Verhaltens des Gendarmeriebeamten, das nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder das nach Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht zur strafweisen Versetzung geführt hat, aus dienstlichen Rücksichten eine Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort notwendig sein kann. Wird durch Bescheid eine Versetzung für zulässig erkannt (§ 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1960, BGBl. Nr. 312/1960) , die aus unsachlichen Motiven, also willkürlich vorgenommen wurde, so verletzt der Bescheid das Gleichheitsrecht.Wird durch Bescheid eine Versetzung für zulässig erkannt (Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1960,) , die aus unsachlichen Motiven, also willkürlich vorgenommen wurde, so verletzt der Bescheid das Gleichheitsrecht. Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 Abs. 2 B-VG} läßt sich nicht der Schluß ableiten, daß öffentliche Beamte, die ein Gemeinderatsmandat ausüben, nicht an einen anderen Dienstort versetzt werden dürfen. Erfolgt aber eine Versetzung nur, um den Beamten an der Ausübung seines Gemeinderatsmandates zu behindern, so liegt Willkür vor. Das Gleichheitsrecht ist verletzt.Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, Absatz 2, B-VG} läßt sich nicht der Schluß ableiten, daß öffentliche Beamte, die ein Gemeinderatsmandat ausüben, nicht an einen anderen Dienstort versetzt werden dürfen. Erfolgt aber eine Versetzung nur, um den Beamten an der Ausübung seines Gemeinderatsmandates zu behindern, so liegt Willkür vor. Das Gleichheitsrecht ist verletzt. Die Versetzung eines Beamten ist ein innerdienstlicher Akt, der aus der Diensthoheit erfließt. Es ist ausgeschlossen, dem {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 2, § 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz} i. d. F. der Nov. BGBl. Nr. 298/1960 einen Inhalt beizumessen, gemäß dem die Zuständigkeit zur Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit einer Versetzung einer nachgeordneten Dienststelle übertragen werden könnte, deren Vorstand gemäß der hierarchischen Ordnung keine Zuständigkeit hat, die Versetzung selbst unmittelbar zu verfügen oder nachgeordnete Organe anzuweisen, die Versetzungsverfügung zu treffen.Es ist ausgeschlossen, dem {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz} i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1960, einen Inhalt beizumessen, gemäß dem die Zuständigkeit zur Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit einer Versetzung einer nachgeordneten Dienststelle übertragen werden könnte, deren Vorstand gemäß der hierarchischen Ordnung keine Zuständigkeit hat, die Versetzung selbst unmittelbar zu verfügen oder nachgeordnete Organe anzuweisen, die Versetzungsverfügung zu treffen. Der Vorstand einer Bundespolizeibehörde ist zwar zuständig, Versetzungen innerhalb seiner Dienststelle anzuordnen; seine Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheitsgewalt reicht aber infolge der durch die Hierarchie gezogenen Grenzen nicht so weit, daß er die Versetzung eines ihm unterstellten Beamten weg zu irgendeiner anderen Behörde oder gar die Versetzung eines einem anderen Behördenvorstand unterstellten Beamten her zu seiner Bundespolizeibehörde verfügen könnte. Allein der BM für Inneres ist zuständig, die Versetzung eines Beamten von einer Bundespolizeibehörde zu einer anderen Bundespolizeibehörde anzuordnen. Es ist daher auch gemäß den vorstehenden Darlegungen ausgeschlossen, dem Gesetz einen Inhalt beizumessen, gemäß dem die Zuständigkeit zur Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit einer vom BM für Inneres verfügten Versetzung eines Beamten von einer Bundespolizeibehörde zu einer anderen Bundespolizeibehörde diesen Behörden übertragen werden könnte. Durch die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1960 wird keiner Bundespolizeibehörde die Zuständigkeit übertragen, die Zulässigkeit einer durch den BM für Inneres verfügten Versetzung eines Beamten von einer Bundespolizeibehörde zu einer anderen bescheidmäßig festzustellen. Gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 dürfen nur Bescheide für nichtig erklärt werden, die bereits rechtskräftig sind. Es kann aber von einem Entzug des gesetzlichen Richters nicht die Rede sein, wenn die zuständige Rechtsmittelbehörde, statt den unterinstanzlichen Bescheid in Handhabung des § 66 AVG 1950 aufzuheben, diesen unter Anwendung des § 68 Abs. 4 AVG 1950 mit ex nunc-Wirkung (vgl. Erk. Slg. 1532/1947) für nichtig erklärt.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 dürfen nur Bescheide für nichtig erklärt werden, die bereits rechtskräftig sind. Es kann aber von einem Entzug des gesetzlichen Richters nicht die Rede sein, wenn die zuständige Rechtsmittelbehörde, statt den unterinstanzlichen Bescheid in Handhabung des Paragraph 66, AVG 1950 aufzuheben, diesen unter Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 mit ex nunc-Wirkung vergleiche Erk. Slg. 1532 aus 1947,) für nichtig erklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B235.1966
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