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{'item': 'B205/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1966 GeschäftszahlB205/66 Sammlungsnummer5223 RechtssatzZum Übergang des deutschen Energiewirtschaftsrechtes in die österreichische Rechtsordnung nach § 3 Abs. 2 Übergangsgesetz 1920.Zum Übergang des deutschen Energiewirtschaftsrechtes in die österreichische Rechtsordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, Übergangsgesetz

  1. Gegen § 9 des Tiroler Landesgesetzes vom
  2. September 1957, LGuVBl. Nr. 45, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Tir. bestehen im Hinblick auf die Vorschrift des {Übergangsgesetz § 3, § 3 Abs. 2 ÜG 1920} keine verfassungsrechtlichen Bedenken; ebenso bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß dem Gesetze die für die Vollziehung erforderliche Bestimmtheit mangle.Gegen Paragraph 9, des Tiroler Landesgesetzes vom
  3. September 1957, LGuVBl. Nr. 45, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Tir. bestehen im Hinblick auf die Vorschrift des {Übergangsgesetz Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 2, ÜG 1920} keine verfassungsrechtlichen Bedenken; ebenso bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß dem Gesetze die für die Vollziehung erforderliche Bestimmtheit mangle. Der Ausdruck "zur Gänze" in § 3 Abs. 2 ÜG 1920 bedeutet eine ausschließlich "durch Staatsgesetze" , also weder durch Grundsatzgesetz (Rahmengesetz) noch durch Landesgesetz herbeigeführte Regelung. Das Recht der Landesgesetzgebungen ist nach § 3 Abs. 2 ÜG 1920 auf die Regelung der gleichen Angelegenheit beschränkt.Der Ausdruck "zur Gänze" in Paragraph 3, Absatz 2, ÜG 1920 bedeutet eine ausschließlich "durch Staatsgesetze" , also weder durch Grundsatzgesetz (Rahmengesetz) noch durch Landesgesetz herbeigeführte Regelung. Das Recht der Landesgesetzgebungen ist nach Paragraph 3, Absatz 2, ÜG 1920 auf die Regelung der gleichen Angelegenheit beschränkt. Als sachlich zuständiges BM i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} hat entweder das BM für Handel und Wiederaufbau (in dessen Wirkungsbereich gemäß § 5 Z 1 des Bundesgesetzes vom
  4. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, fallen: die Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen und der Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete, das Starkstromwegerecht, sonstige Angelegenheiten des Elektrizitätsrechtes und des Elektrizitätswesens, soweit sie nicht nach Ziffer 2 in den Wirkungsbereich des BM für Verkehr und verstaatlichte Betriebe fallen) oder das BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (in dessen Wirkungsbereich gemäß Z 2 der zitierten Gesetzesstelle fallen: die Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung, sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von elektrischer Energie) zu gelten.Als sachlich zuständiges BM i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz 3, B-VG} hat entweder das BM für Handel und Wiederaufbau (in dessen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom
  5. Dezember 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,, fallen: die Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen und der Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete, das Starkstromwegerecht, sonstige Angelegenheiten des Elektrizitätsrechtes und des Elektrizitätswesens, soweit sie nicht nach Ziffer 2 in den Wirkungsbereich des BM für Verkehr und verstaatlichte Betriebe fallen) oder das BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (in dessen Wirkungsbereich gemäß Ziffer 2, der zitierten Gesetzesstelle fallen: die Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung, sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von elektrischer Energie) zu gelten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B205.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.