RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1966 GeschäftszahlWII-2/65 Sammlungsnummer5229 RechtssatzAus den Bestimmungen der §§ 70 und 71 a VerfGG 1953 ist zu erschließen, daß bei Stattgebung einer Wahlanfechtung stets jene Wahl, die durch die Entscheidung des VfGH nichtig ist, aufzuheben ist.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 70 und 71 a VerfGG 1953 ist zu erschließen, daß bei Stattgebung einer Wahlanfechtung stets jene Wahl, die durch die Entscheidung des VfGH nichtig ist, aufzuheben ist. Der Anfechtung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom
- Juli 1965 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid so weit aufgehoben, als damit die in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwanberg vom
- Juli 1965 erfolgte Wahl des Bürgermeisters aufgehoben wurde. Die am
- Oktober 1965 erfolgte Wahl des Bürgermeisters Karl M wird aufgehoben. (Gemeinsames Betreten eines als Wahlzelle dienenden Nebenzimmers durch zwei Wähler bei der Wahl.) Die Stmk. Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1965 besagt bezüglich der Wahl der Vorstandsmitglieder im § 85 Abs. 6 lediglich: "Die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes ist mittels Stimmzettels vorzunehmen" . Nähere Bestimmungen bestehen nicht. Die Durchführung einer Wahl mittels Stimmzettel bezweckt einerseits eine sichere Erfassung des Wahlergebnisses. Das Ergebnis soll urkundlich feststehen, sodaß auch eine spätere Nachprüfung des Wahlergebnisses an Hand dieser Urkunden einwandfrei möglich ist. Andererseits soll es durch die Wahl mittels Stimmzettel einem Wahlberechtigten möglich sein, geheimzuhalten, wen er wählte. Aus der Vorschrift, daß die Wahl mittels Stimmzettels durchzuführen ist, folgt aber nicht, daß eine Wahlzelle verwendet werden muß und eine solche Wahlzelle nur einzeln betreten werden darf. Eine Wahlzelle ist dort erforderlich, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Mangels einer anderen gesetzlichen Regelung genügt es aber nach § 85 Abs. 6 GWO, daß jeder Wahlberechtigte seinen Stimmzettel ausfüllt, wobei es gleichgültig ist, wo er ihn ausfüllt, ob in einem anderen Raum oder in jenem Raum, in welchem die Wahl stattfindet, ob er in diesem Raum allein anwesend ist oder auch noch andere Personen. Auch bei Ausfüllung der Stimmzettel im Wahlraum, bei Anwesenheit sämtlicher Wahlberechtigter, ist jeder in der Lage, seinen Stimmzettel so auszufüllen, daß sein Nebenmann den Inhalt des Wahlzettels nicht wahrnehmen kann. Die Wahl ist aber auch dann nicht ungültig, wenn der Wahlberechtigte kein Geheimnis daraus macht, wie er den Stimmzettel ausfüllt, die anderen Wahlberechtigten daher wissen, wen er wählt.(Gemeinsames Betreten eines als Wahlzelle dienenden Nebenzimmers durch zwei Wähler bei der Wahl.) Die Stmk. Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, i. d. F. des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1965, besagt bezüglich der Wahl der Vorstandsmitglieder im Paragraph 85, Absatz 6, lediglich: "Die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes ist mittels Stimmzettels vorzunehmen" . Nähere Bestimmungen bestehen nicht. Die Durchführung einer Wahl mittels Stimmzettel bezweckt einerseits eine sichere Erfassung des Wahlergebnisses. Das Ergebnis soll urkundlich feststehen, sodaß auch eine spätere Nachprüfung des Wahlergebnisses an Hand dieser Urkunden einwandfrei möglich ist. Andererseits soll es durch die Wahl mittels Stimmzettel einem Wahlberechtigten möglich sein, geheimzuhalten, wen er wählte. Aus der Vorschrift, daß die Wahl mittels Stimmzettels durchzuführen ist, folgt aber nicht, daß eine Wahlzelle verwendet werden muß und eine solche Wahlzelle nur einzeln betreten werden darf. Eine Wahlzelle ist dort erforderlich, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Mangels einer anderen gesetzlichen Regelung genügt es aber nach Paragraph 85, Absatz 6, GWO, daß jeder Wahlberechtigte seinen Stimmzettel ausfüllt, wobei es gleichgültig ist, wo er ihn ausfüllt, ob in einem anderen Raum oder in jenem Raum, in welchem die Wahl stattfindet, ob er in diesem Raum allein anwesend ist oder auch noch andere Personen. Auch bei Ausfüllung der Stimmzettel im Wahlraum, bei Anwesenheit sämtlicher Wahlberechtigter, ist jeder in der Lage, seinen Stimmzettel so auszufüllen, daß sein Nebenmann den Inhalt des Wahlzettels nicht wahrnehmen kann. Die Wahl ist aber auch dann nicht ungültig, wenn der Wahlberechtigte kein Geheimnis daraus macht, wie er den Stimmzettel ausfüllt, die anderen Wahlberechtigten daher wissen, wen er wählt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:WII_2.1966