PO}) keine abweichenden Bestimmungen, sodaß ({
PO}) diesen Organen auch bei Übertretungsfällen grundsätzlich das Recht zusteht, eine vorläufige Verwahrung auszusprechen.Das vom Verfahren in Übertretungsfällen handelnde römisch 26 . Hauptstück der Strafprozeßordnung enthält über die ausnahmsweise Ermächtigung der Organe der Sicherheitsbehörden ({
Paragraph 177,, Paragraph 177, StPO}) keine abweichenden Bestimmungen, sodaß ({
Paragraph 447,, Paragraph 447, StPO}) diesen Organen auch bei Übertretungsfällen grundsätzlich das Recht zusteht, eine vorläufige Verwahrung auszusprechen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnehmung gemäß {
PO} bzw. § 177 StPO gegeben waren, ist zu bedenken, daß eine Verhaftung ohne richterlichen Befehl stets nur "ausnahmsweise" vorgenommen werden kann. Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde ist daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob einer der in § 175 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO angeführten Fälle vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, daß dies "wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist" . Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde hat somit vor allem zu prüfen, ob es untunlich ist, mit dem Untersuchungsrichter Verbindung aufzunehmen. Nur dann, wenn diese Prüfung ergibt, daß Gefahr im Verzug gegeben ist, daß also einer Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr nur begegnet werden kann, wenn der Verdächtige in Verwahrung genommen wird, und die gegebenen Umstände es nicht erlauben, einen richterlichen Befehl dazu einzuholen, sind die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß {
PO} gegeben.Bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnehmung gemäß {
Paragraph 452,, Paragraph 452, Ziffer eins, StPO} bzw. Paragraph 177, StPO gegeben waren, ist zu bedenken, daß eine Verhaftung ohne richterlichen Befehl stets nur "ausnahmsweise" vorgenommen werden kann. Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde ist daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob einer der in Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO angeführten Fälle vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, daß dies "wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist" . Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde hat somit vor allem zu prüfen, ob es untunlich ist, mit dem Untersuchungsrichter Verbindung aufzunehmen. Nur dann, wenn diese Prüfung ergibt, daß Gefahr im Verzug gegeben ist, daß also einer Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr nur begegnet werden kann, wenn der Verdächtige in Verwahrung genommen wird, und die gegebenen Umstände es nicht erlauben, einen richterlichen Befehl dazu einzuholen, sind die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß {
Paragraph 177,, Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO} gegeben. Rechtswidrigkeit der Verhaftung mangels Gefahr im Verzug ({
PO}) .Rechtswidrigkeit der Verhaftung mangels Gefahr im Verzug ({
Paragraph 177,, Paragraph 177, StPO}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B111.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.