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{'item': 'B286/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1966 GeschäftszahlB286/65 Sammlungsnummer5235 RechtssatzDie Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 darf im Hinblick auf {

Art 90, Art.

90 B-VG} nicht so ausgelegt werden, daß sie die Behörden berechtigte, durch Strafmaßnahmen von Beschuldigten ein Geständnis zu erzwingen. Eine verfassungsgemäße Auslegung dieser Gesetzesstelle ist möglich. Die Mitwirkung kann passiv oder aktiv gestaltet werden.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 darf im Hinblick auf {

Artikel 90

,, Artikel 90, B-VG} nicht so ausgelegt werden, daß sie die Behörden berechtigte, durch Strafmaßnahmen von Beschuldigten ein Geständnis zu erzwingen. Eine verfassungsgemäße Auslegung dieser Gesetzesstelle ist möglich. Die Mitwirkung kann passiv oder aktiv gestaltet werden. Inwieweit der Unfallsbeteiligte zu einer aktiven Mitwirkung gezwungen werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Unter Strafsanktion gezwungen werden kann er jedoch sicherlich zur passiven Mitwirkung. Er darf also gegebenenfalls am Unfallsort keine Veränderung vornehmen, solange nicht der Sachverhalt von der Behörde festgehalten ist, darf keine Spuren verwischen und dergleichen. Auch in einem solchen passiven Verhalten liegt eine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes. Durch ein solches Verhalten wird der Unfallsbeteiligte aber keineswegs unter Strafsanktion gezwungen, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, er wird aber allenfalls gehindert, einen Schuldlosen zu belasten oder auch nur zu verdächtigen. Ein solcher Zwang verstößt gegen keine verfassungsgesetzliche Bestimmung, insbesondere nicht gegen {

Art 90, Art. 90 B-VG}. Gegen § 4 Abs. 1 lit. c St

VO 1960 bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Inwieweit der Unfallsbeteiligte zu einer aktiven Mitwirkung gezwungen werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Unter Strafsanktion gezwungen werden kann er jedoch sicherlich zur passiven Mitwirkung. Er darf also gegebenenfalls am Unfallsort keine Veränderung vornehmen, solange nicht der Sachverhalt von der Behörde festgehalten ist, darf keine Spuren verwischen und dergleichen. Auch in einem solchen passiven Verhalten liegt eine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes. Durch ein solches Verhalten wird der Unfallsbeteiligte aber keineswegs unter Strafsanktion gezwungen, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, er wird aber allenfalls gehindert, einen Schuldlosen zu belasten oder auch nur zu verdächtigen. Ein solcher Zwang verstößt gegen keine verfassungsgesetzliche Bestimmung, insbesondere nicht gegen {

Artikel 90,, Artikel 90, B-VG}. Gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, St

VO 1960 bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Anklageprozeß ({

Art 90, Art.

90 B-VG}) bedeutet nichts anderes, als daß der Strafanspruch des Staates von einem vom Richter verschiedenen Organ erhoben wird. Die Funktion der Anklage ist dem Richter abgenommen und einem besonderen Organ zugewiesen. Dies ist der Staatsanwalt oder der durch die strafbare Handlung Verletzte. Der Anklageprozeß bewirkt aber auch, daß der Beschuldigte nicht Objekt des Verfahrens, sondern Subjekt, also Prozeßpartei ist. Dem Anklageprinzip würde es widerstreiten, den Beschuldigten, sei es durch physischen oder psychischen Zwang, zu einen Geständnis der strafbaren Handlung zu zwingen, denn dies wäre mit der Parteistellung des Beschuldigten unvereinbar. Eine Bestimmung, die den Beschuldigten zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes anhält, darf deshalb nicht so ausgelegt werden, daß durch sie der Beschuldigte unter Strafsanktion gezwungen würde, ein Geständnis eines strafbaren Verhaltens ablegen zu müssen.Anklageprozeß ({

Artikel 90

,, Artikel 90, B-VG}) bedeutet nichts anderes, als daß der Strafanspruch des Staates von einem vom Richter verschiedenen Organ erhoben wird. Die Funktion der Anklage ist dem Richter abgenommen und einem besonderen Organ zugewiesen. Dies ist der Staatsanwalt oder der durch die strafbare Handlung Verletzte. Der Anklageprozeß bewirkt aber auch, daß der Beschuldigte nicht Objekt des Verfahrens, sondern Subjekt, also Prozeßpartei ist. Dem Anklageprinzip würde es widerstreiten, den Beschuldigten, sei es durch physischen oder psychischen Zwang, zu einen Geständnis der strafbaren Handlung zu zwingen, denn dies wäre mit der Parteistellung des Beschuldigten unvereinbar. Eine Bestimmung, die den Beschuldigten zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes anhält, darf deshalb nicht so ausgelegt werden, daß durch sie der Beschuldigte unter Strafsanktion gezwungen würde, ein Geständnis eines strafbaren Verhaltens ablegen zu müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B286.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.