RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1966 GeschäftszahlB246/65 Sammlungsnummer5237 RechtssatzDen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Beschränkung des Grundverkehrs liegt das Bestreben zugrunde, den Gefahren für die bäuerliche Siedlung zu steuern und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder, soweit dies nicht in Frage kommt, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu dienen (VfGH Erk. Slg. 2820/1955) . Im Hinblick auf diesen Grundgedanken sind Bestimmungen, die eine Verkleinerung oder Auflösung kleinbäuerlichen Besitzes zugunsten der Vergrößerung von Großgrundbesitzern verhindern, sachlich gerechtfertigt. Daher entstanden keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 lit. d Bgld. GVG.Den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Beschränkung des Grundverkehrs liegt das Bestreben zugrunde, den Gefahren für die bäuerliche Siedlung zu steuern und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder, soweit dies nicht in Frage kommt, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu dienen (VfGH Erk. Slg. 2820 aus 1955,) . Im Hinblick auf diesen Grundgedanken sind Bestimmungen, die eine Verkleinerung oder Auflösung kleinbäuerlichen Besitzes zugunsten der Vergrößerung von Großgrundbesitzern verhindern, sachlich gerechtfertigt. Daher entstanden keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, Bgld. GVG. Die Regelung im § 4 GVG stellt nur eine beispielsweise Konkretisierung der im § 3 allgemein umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung dar. Im § 3 wird gesagt, daß die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodenfläche des Landes möglichst erhalten bleiben solle und daß die Übertragung des Eigentums, die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes oder die Verpachtung nur zuzulassen sei, wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Es ist daher nicht richtig, daß das Gesetz alle bäuerlichen und kleinlandwirtschaftlichen Betriebe unter Ausschluß jeder Möglichkeit einer Differenzierung gleich behandelt, denn die ausdrücklich aufgezählten Versagungsgründe sind nach den allgemeinen Grundsätzen im § 3 GVG auszulegen.Die Regelung im Paragraph 4, GVG stellt nur eine beispielsweise Konkretisierung der im Paragraph 3, allgemein umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung dar. Im Paragraph 3, wird gesagt, daß die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodenfläche des Landes möglichst erhalten bleiben solle und daß die Übertragung des Eigentums, die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes oder die Verpachtung nur zuzulassen sei, wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Es ist daher nicht richtig, daß das Gesetz alle bäuerlichen und kleinlandwirtschaftlichen Betriebe unter Ausschluß jeder Möglichkeit einer Differenzierung gleich behandelt, denn die ausdrücklich aufgezählten Versagungsgründe sind nach den allgemeinen Grundsätzen im Paragraph 3, GVG auszulegen. Es besteht keine Möglichkeit, den § 4 Abs. 2 GVG zur Auslegung des § 4 Abs. 1 lit. d GVG heranzuziehen. Denkunmögliche Anwendung des § 4 Abs. 1 lit. d GVG.Es besteht keine Möglichkeit, den Paragraph 4, Absatz 2, GVG zur Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, GVG heranzuziehen. Denkunmögliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, GVG. Der Inhalt des § 4 Abs. 2 GVG darf nur auf § 4 Abs. 1 lit. f GVG bezogen werden; er ergibt für die Klärung des Begriffes des Großgrundbesitzes nichts.Der Inhalt des Paragraph 4, Absatz 2, GVG darf nur auf Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, GVG bezogen werden; er ergibt für die Klärung des Begriffes des Großgrundbesitzes nichts. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B246.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.