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{'item': ['G9/65', 'G14/65']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1966 GeschäftszahlG9/65; G14/65 Sammlungsnummer5240 RechtssatzDer 2. Satz des § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 1955, betreffen

Art 130, Art.

130 B-VG}. Die Konstruktion eines Gesetzes, die einerseits durch Einführung eines Konzessionszwanges die betreffende Erwerbsbetätigung jedermann untersagt, anderseits aber niemandem einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung einräumt, selbst, wenn die gesetzliche Voraussetzung, an die die Verleihung der Konzession gebunden ist, erfüllt ist, die Verleihung der Konzession vielmehr in das schrankenlose Ermessen der Behörde legt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip ({

Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG}) und dem Art. 6 St

GG unvereinbar.Es ist verfassungsgesetzlich zulässig, daß die einfache Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Behörde bei der Erlassung von Bescheiden absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt. Allerdings ist durch Artikel 130, B-VG dem Gesetzgeber auch die Verpflichtung auferlegt, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, so zum Ausdruck zu bringen, daß dem VwGH die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen i. S. des Gesetzes geübt worden ist. Gesetze, bei denen ein Urteil darüber nicht möglich ist, sind verfassungswidrig, denn sie widersprechen dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Eine Regelung, die der Behörde ein schrankenloses Ermessen einräumt, widerspricht dem Artikel 18, Absatz eins und {

Artikel 130,, Artikel 130, B-VG}.

Die Konstruktion eines Gesetzes, die einerseits durch Einführung eines Konzessionszwanges die betreffende Erwerbsbetätigung jedermann untersagt, anderseits aber niemandem einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung einräumt, selbst, wenn die gesetzliche Voraussetzung, an die die Verleihung der Konzession gebunden ist, erfüllt ist, die Verleihung der Konzession vielmehr in das schrankenlose Ermessen der Behörde legt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip ({

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}) und dem Artikel 6, St

GG unvereinbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G9.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.