RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1966 GeschäftszahlG25/65; G26/65; G27/65 Sammlungsnummer5241 RechtssatzDer Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des
- a)§ 94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1965 (BGBl. Nr. 220/1965) .Der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des
- a)Paragraph 94, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,) .
- b)§ 42 des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1965 (BGBl. Nr. 222/1965) , und
- c)§ 40 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 293/1957, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1965 (BGBl. Nr. 221/1965) , wird keine Folge gegeben.
- b)Paragraph 42, des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1965,) , und
- c)Paragraph 40, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1957,, i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1965,) , wird keine Folge gegeben. Kein Widerspruch des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 94, § 94 ASVG}, des § 42 GSPVG und des § 40 LZVG zur Verfassung, insbesondere zum Gleichheitsgebot; alle diese Bestimmungen ordnen bei einem Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach dem GSPVG, sowie eines Rentenanspruches aus dem LZVG mit Erwerbseinkommen (§ 42 GSPVG und § 40 LZVG) ein beschränktes Ruhen der Pension (des Rentenanspruches) an.Kein Widerspruch des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 94,, Paragraph 94, ASVG}, des Paragraph 42, GSPVG und des Paragraph 40, LZVG zur Verfassung, insbesondere zum Gleichheitsgebot; alle diese Bestimmungen ordnen bei einem Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach dem GSPVG, sowie eines Rentenanspruches aus dem LZVG mit Erwerbseinkommen (Paragraph 42, GSPVG und Paragraph 40, LZVG) ein beschränktes Ruhen der Pension (des Rentenanspruches) an. Diese Regelungen charakterisieren Sozialversicherungspensionen überwiegend als Versorgungsrenten. Die Regelung auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist in Einzelheiten verschieden. Der Grundgedanke jedoch, daß anderweitige Erwerbseinkünfte die Pensionen zeitweilig mindern, ist allen Regelungen gemeinsam. Es kann nicht gesagt werden, daß die Pensionen die den vom Versicherten erbrachten Leistungen entsprechende Gegenleistung wären. Den Pensionsvorschriften des ASVG, des GSPVG und des LZVG liegt die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, daß Pensionsleistungen nur gebühren, wenn die die Pensionsversicherungspflicht begründende Tätigkeit aufgegeben oder - beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - vorübergehend oder dauernd nicht ausgeübt werden kann. Gegen die Grundthese des Gesetzes bestehen keine verfassungsgesetzlichen Bedenken. Es sei allerdings bemerkt, daß dies nicht bedeutet, daß andere Lösungen verfassungsrechtlich bedenklich sein müßten. Da die Ruhensbestimmungen nur Modifikationen eines als verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen Grundgedankens sind, so sind sie für sich betrachtet grundsätzlich ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Die aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gebührenden Ruhebezüge und Versorgungsbezüge haben wohl die gleiche wirtschaftliche Funktion wie die Sozialversicherungspensionen, nämlich Sicherung oder Erleichterung der Existenz - dies ist auch die Aufgabe des Fürsorgerechtes -, darüber hinaus bestehen aber wesenhaft rechtliche Verschiedenheiten, so daß nicht gesagt werden kann, daß gerade die Angelegenheit des Hinzutrittes zusätzlicher Versorgung (zusätzlichen Erwerbseinkommens) nicht verschieden geregelt werden dürfte. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sind ohne Bedeutung für die Sozialversicherung, sie begründen sie nicht und schließen sie nicht aus. Wer eine sozialversicherungsbegründende Tätigkeit ausübt, kann sich der Sozialversicherungspflicht nicht durch seine Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung entziehen. Es ist daher konsequent, daß ihm, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, die Pension wegen dieser anderweitigen Einkünfte nicht und auch nicht zum Teil verweigert wird. Keinesfalls kann die Entscheidung des Gesetzgebers, Einkünfte aus diesen Quellen bei der Zuerkennung der Pensionen und bei einem Ruhen auf Grund einer solchen Erwägung nicht zu berücksichtigen, als unsachlich angesehen werden. Dadurch, daß der Gesetzgeber das Ruhen der Pension auch auf Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausdehnte, hielt er an dem Charakter der Sozialversicherungsrenten als Versorgungsrenten fest und verfügte deren zeitweilige Kürzung bei Hinzutreten bestimmter anderweitiger Einkünfte. Der VfGH hält die grundsätzliche Gleichbehandlung von Einkünften aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht für gleichheitssatzwidrig, denn bezogen auf die Pension haben sie die gleiche wirtschaftliche Bedeutung. Der Umstand, daß die Regelung des Ruhens auf Grund der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit Unterschiede im einzelnen gegenüber der des Ruhens auf Grund des Erwerbseinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufweist, macht die Regelung im ganzen nicht gleichheitswidrig, denn diese Unterschiede ergeben sich aus den Verschiedenheiten der beiden Erwerbstätigkeiten und berühren die Sachlichkeit der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes nicht. Die Annahme, daß als Mittel zur Feststellung, ob die Voraussetzung des § 94 Abs. 2 lit. b ASVG gegeben sei, nur die Einkommensteuerbescheide in Betracht kommen könnte, trifft nicht zu.Die Annahme, daß als Mittel zur Feststellung, ob die Voraussetzung des Paragraph 94, Absatz 2, Litera b, ASVG gegeben sei, nur die Einkommensteuerbescheide in Betracht kommen könnte, trifft nicht zu. Das Fehlen von Ruhensbestimmungen konnte nicht als mit dem "Wesen" der Sozialversicherung unvereinbar bezeichnet werden. Die Sozialversicherung wird von dem Grundgedanken getragen, daß die Angehörigen der einzelnen Sozialversicherungsgemeinschaften eine Riskengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt; damit wird die Geltung des Grundsatzes der Äquivalenz in der Sozialversicherung bestritten. Nicht jedes Versehen des Gesetzgebers oder jede Unstimmigkeit, Unvollkommenheit oder Widersprüchlichkeit macht ein Gesetz verfassungswidrig. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes ist ein Gesetz nur dann verfassungswidrig, wenn seine Regelung auf unsachlichen Unterscheidungen beruht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G25.1966
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.