RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1966 GeschäftszahlG17/65; G18/65 Sammlungsnummer5252 RechtssatzDer zweite Satz im § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 i. d. F. des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1960, BGBl. Nr. 284, mit dem das EStG 1953 abgeändert wird (Einkommensteuernovelle 1960) , wird als verfassungswidrig aufgehoben. Würde die zitierte Regelung nicht bestehen, so könnte die Begünstigung des § 93 Abs. 4 EStG 1953 nach Maßgabe der dort geregelten Voraussetzungen auch in Fällen von Dienstverhältnissen der im § 4 Abs. 5 zweiter Satz umschriebenen Art in Anspruch genommen werden. Durch die Vorschrift des § 4 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. wird dies ausgeschaltet. Eine sachliche Begründung für diese Differenzierung ist nicht erkennbar.Der zweite Satz im Paragraph 4, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1953 i. d. F. des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 284, mit dem das EStG 1953 abgeändert wird (Einkommensteuernovelle 1960) , wird als verfassungswidrig aufgehoben. Würde die zitierte Regelung nicht bestehen, so könnte die Begünstigung des Paragraph 93, Absatz 4, EStG 1953 nach Maßgabe der dort geregelten Voraussetzungen auch in Fällen von Dienstverhältnissen der im Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz umschriebenen Art in Anspruch genommen werden. Durch die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz leg. cit. wird dies ausgeschaltet. Eine sachliche Begründung für diese Differenzierung ist nicht erkennbar. Insbesondere reicht die Tatsache, daß der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch das Eheband verbunden sind, nicht aus, um daraus die in der präjudiziellen Regelung liegende Differenzierung in der steuerlichen Behandlung abzuleiten. Der Umstand, daß die eheliche Verbindung die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Dienstverhältnissen besonders erleichtere, rechtfertigt vor allem allein nicht, ohne weitere Untersuchung die Begünstigung des § 93 Abs. 4 EStG 1953 wegzunehmen. (Auf die Erk. Slg. 4824/1964, 4571/1963 und 3863/1960, wird hingewiesen.) Die vorstehenden Erwägungen über die Unsachlichkeit der Ausschaltung der Begünstigung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1953 gelten auch hinsichtlich der ebenfalls durch § 4 Abs. 5 zweiter Satz EStG 1953 bewirkten Ausschaltung der Begünstigung gemäß § 32 a EStG
- Auch diese Differenzierung ist sachlich nicht begründbar.Insbesondere reicht die Tatsache, daß der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch das Eheband verbunden sind, nicht aus, um daraus die in der präjudiziellen Regelung liegende Differenzierung in der steuerlichen Behandlung abzuleiten. Der Umstand, daß die eheliche Verbindung die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Dienstverhältnissen besonders erleichtere, rechtfertigt vor allem allein nicht, ohne weitere Untersuchung die Begünstigung des Paragraph 93, Absatz 4, EStG 1953 wegzunehmen. (Auf die Erk. Slg. 4824 aus 1964,, 4571 aus 1963, und 3863 aus 1960,, wird hingewiesen.) Die vorstehenden Erwägungen über die Unsachlichkeit der Ausschaltung der Begünstigung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, EStG 1953 gelten auch hinsichtlich der ebenfalls durch Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz EStG 1953 bewirkten Ausschaltung der Begünstigung gemäß Paragraph 32, a EStG
- Auch diese Differenzierung ist sachlich nicht begründbar. Es muß - im Hinblick auf die steuerrechtlichen Wechselwirkungen - angenommen werden, daß durch die Regelung des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Gewerbesteuergesetz 1953 unter anderem die jeweilige Regelung des § 4 EStG 1953 erfaßt wird. Der zweite Satz im § 4 Abs. 5 EStG 1953 i. d. F. der Einkommensteuernovelle 1960 kann demnach infolge seiner Aufhebung im Bereiche des § 6 Abs. 1 und 2 GewStG 1953 nicht mehr angewendet werden.Es muß - im Hinblick auf die steuerrechtlichen Wechselwirkungen - angenommen werden, daß durch die Regelung des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Gewerbesteuergesetz 1953 unter anderem die jeweilige Regelung des Paragraph 4, EStG 1953 erfaßt wird. Der zweite Satz im Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1953 i. d. F. der Einkommensteuernovelle 1960 kann demnach infolge seiner Aufhebung im Bereiche des Paragraph 6, Absatz eins und 2 GewStG 1953 nicht mehr angewendet werden. Es verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, Differenzierungen zu schaffen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar, sachlich also nicht begründbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G17.1966