A6/65
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.1966 GeschäftszahlA6/65 Sammlungsnummer5257 Rechtssatz{Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 3 Beamten-Überleitungsgesetz} enthält keine Norm, die irgendwelche Rechtsansprüche gegen das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik Deutschland berührt. Insbesondere wurde durch die Gesetzesstelle nicht "anerkannt" , daß gewisse Beamte des Deutschen Reiches "auf jeden Fall ... Ansprüche gegen das Deutsche Reich haben" .{Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 3, Beamten-Überleitungsgesetz} enthält keine Norm, die irgendwelche Rechtsansprüche gegen das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik Deutschland berührt. Insbesondere wurde durch die Gesetzesstelle nicht "anerkannt" , daß gewisse Beamte des Deutschen Reiches "auf jeden Fall ... Ansprüche gegen das Deutsche Reich haben" .
Zurückweisung eines gegen den Bund geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
Über Schadenersatzansprüche haben in der Regel ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1338, § 1338 ABGB}, {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN}) die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, soweit nicht eine von dieser Regel abweichende Sonderkompetenz begründet ist. Bei der Entscheidung hierüber kommt es auf die Natur des geltend gemachten Anspruches an.Über Schadenersatzansprüche haben in der Regel ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1338,, Paragraph 1338, ABGB}, {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN}) die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, soweit nicht eine von dieser Regel abweichende Sonderkompetenz begründet ist. Bei der Entscheidung hierüber kommt es auf die Natur des geltend gemachten Anspruches an.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:A6.1966