RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.1966 GeschäftszahlB19/66 Sammlungsnummer5271 RechtssatzIm § 8 AVG 1950 wird unter Verwendung der in der Rechtswissenschaft herausgebildeten Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" festgelegt, in welcher Beziehung die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukomme. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG 1950 keine Bestimmung. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden.Im Paragraph 8, AVG 1950 wird unter Verwendung der in der Rechtswissenschaft herausgebildeten Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" festgelegt, in welcher Beziehung die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukomme. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG 1950 keine Bestimmung. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Partei im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz ist jeder, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen verbundenes dingliches Recht zusteht (vgl. § 4 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes) . Nur gegen diese Personen richtet sich das Enteignungserkenntnis, sie allein haben das unmittelbare Recht gegenüber dem Enteigner auf volle Entschädigung. Jene aber, denen zwar kein unmittelbares Recht auf Entschädigung gegenüber dem Enteigner zusteht, die aber an die vom Enteigner gewährte Entschädigungssumme gewiesen sind, weil diese auch für sie bestimmt worden ist (vgl. § 5 des EisenbahnenteignungsG) , sind lediglich mittelbar Beteiligte, dazu gehören alle persönlich Berechtigten. Die Wirkung der grundbücherlichen Einverleibung eines Bestandvertrages ergibt sich aus den §§ 1095 und 1121 ABGB und erschöpft sich darin, daß nicht nur der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft sondern auch jeder spätere Erwerber entgegen der sonst geltenden Regel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1120, § 1120 ABGB} an den einverleibten Bestandvertrag gebunden bleibt. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber anderen Personen kommt einem einverleibten Bestandrecht nicht zu. Der Bestandnehmer ist diesfalls kein dinglich Berechtigter i. S. des § 5 Abs. 2 des BStG.Partei im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz ist jeder, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen verbundenes dingliches Recht zusteht vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes) . Nur gegen diese Personen richtet sich das Enteignungserkenntnis, sie allein haben das unmittelbare Recht gegenüber dem Enteigner auf volle Entschädigung. Jene aber, denen zwar kein unmittelbares Recht auf Entschädigung gegenüber dem Enteigner zusteht, die aber an die vom Enteigner gewährte Entschädigungssumme gewiesen sind, weil diese auch für sie bestimmt worden ist vergleiche Paragraph 5, des EisenbahnenteignungsG) , sind lediglich mittelbar Beteiligte, dazu gehören alle persönlich Berechtigten. Die Wirkung der grundbücherlichen Einverleibung eines Bestandvertrages ergibt sich aus den Paragraphen 1095 und 1121 ABGB und erschöpft sich darin, daß nicht nur der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft sondern auch jeder spätere Erwerber entgegen der sonst geltenden Regel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1120,, Paragraph 1120, ABGB} an den einverleibten Bestandvertrag gebunden bleibt. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber anderen Personen kommt einem einverleibten Bestandrecht nicht zu. Der Bestandnehmer ist diesfalls kein dinglich Berechtigter i. S. des Paragraph 5, Absatz 2, des BStG. Es ist ausgeschlossen, daß durch die Zurückweisung eines Rechtsmittels in irgendeiner Weise in das Eigentumsrecht eingegriffen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B19.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.