118 Abs. 3 Z 4 B-VG} und § 10 Abs. 2 Z 6 der Allgemeinen Gemeindeordnung Kärnten sind der Gemeinde die behördlichen Aufgaben betreffend die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet. Die Feststellung der Öffentlichkeit solcher Verkehrsflächen gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Gemäß {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG} und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, der Allgemeinen Gemeindeordnung Kärnten sind der Gemeinde die behördlichen Aufgaben betreffend die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet. Die Feststellung der Öffentlichkeit solcher Verkehrsflächen gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dem stehen auch die Bestimmungen des Krnt. Straßengesetzes, LGBl. Nr. 24/1955, nämlich die §§ 56 ff., nicht entgegen.Dem stehen auch die Bestimmungen des Krnt. Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1955,, nämlich die Paragraphen 56, ff., nicht entgegen. Gemäß § 57 Abs. 1 des StraßenG entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der in § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen (das sind die in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein zum Verkehr benützten Verkehrsflächen) der Gemeinderat. Diese Bestimmung ist durch die neue Gemeindeordnung nicht abgeändert worden.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des StraßenG entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, angeführten Straßen (das sind die in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein zum Verkehr benützten Verkehrsflächen) der Gemeinderat. Diese Bestimmung ist durch die neue Gemeindeordnung nicht abgeändert worden. Unter Erschöpfung des Instanzenzuges i. S. des Art. 119 a Abs. 5 B-VG ist die Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb der Gemeinde zu verstehen.Unter Erschöpfung des Instanzenzuges i. S. des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG ist die Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb der Gemeinde zu verstehen. Eine gegen den Bescheid eines Gemeinderates erhobene, am 31. Dezember 1965 anhängige Berufung ist nach diesem Zeitpunkt als Vorstellung (§ 84 AGO) zu behandeln.Eine gegen den Bescheid eines Gemeinderates erhobene, am 31. Dezember 1965 anhängige Berufung ist nach diesem Zeitpunkt als Vorstellung (Paragraph 84, AGO) zu behandeln. Ein Bescheid der Landesregierung, der auf Grund einer Vorstellung (§ 84 der Allgemeinen Gemeindeordnung - AGO, LGBl. für Krnt. Nr. 1/1966) , ergangen ist, hat lediglich kassatorischen Inhalt. Da auch durch kassatorische Bescheide die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (z. B. des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, des Gleichheitsrechtes) möglich ist, muß eine Beschwerdeführung gestützt auf {
144 Abs. 1 B-VG} auch gegen solche Bescheide zulässig sein. Die Beschwerdeführung gegen einen auf Grund einer Vorstellung ergangenen Bescheid der Landesregierung ist demnach zulässig.Ein Bescheid der Landesregierung, der auf Grund einer Vorstellung (Paragraph 84, der Allgemeinen Gemeindeordnung - AGO, LGBl. für Krnt. Nr. 1 aus 1966,) , ergangen ist, hat lediglich kassatorischen Inhalt. Da auch durch kassatorische Bescheide die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (z. B. des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, des Gleichheitsrechtes) möglich ist, muß eine Beschwerdeführung gestützt auf {
Die Beschwerdeführung gegen einen auf Grund einer Vorstellung ergangenen Bescheid der Landesregierung ist demnach zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B32.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.