RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1966 GeschäftszahlB12/64 Sammlungsnummer5296 Rechtssatz§ 18 Abs. 3 Stmk. Grundverkehrsgesetz bestimmt, daß für die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen Ersatzmitglieder nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bestellen sind. Dies gilt für alle Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission, also auch für den Regierungsforstdirektor. Der Landeshauptmann bestimmt, wer den Regierungsforstdirektor als Leiter des forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung in dieser Eigenschaft zu vertreten hat. Der Landesregierung geht die Zuständigkeit zur Bestellung eines Stellvertreters des Regierungsforstdirektors auch in seiner Funktion als Mitglied der Grundverkehrslandeskommission ab.Paragraph 18, Absatz 3, Stmk. Grundverkehrsgesetz bestimmt, daß für die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen Ersatzmitglieder nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bestellen sind. Dies gilt für alle Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission, also auch für den Regierungsforstdirektor. Der Landeshauptmann bestimmt, wer den Regierungsforstdirektor als Leiter des forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung in dieser Eigenschaft zu vertreten hat. Der Landesregierung geht die Zuständigkeit zur Bestellung eines Stellvertreters des Regierungsforstdirektors auch in seiner Funktion als Mitglied der Grundverkehrslandeskommission ab. Die Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten ist eine Angelegenheit des inneren Dienstes; sie fällt nicht in die Zuständigkeit, die der Landesregierung in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt. Zu beachten ist allerdings die Bestimmung des § 9 Abs. 3 letzter Satz der Übergangsnovelle (BGBl. Nr. 269/1925) , der von § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 289/1925, aufrecht erhalten wird; diese Bestimmung soll wohl besagen, daß auf die Verfügung über die dienstliche Verwendung - (wohl zu unterscheiden vom Ernennungsrecht) - der Bundesangestellten oder Landesangestellten beim Amte der Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften trotz der Eigenschaft des Landeshauptmannes als Amtsvorstandes der Landesregierung eine Ingerenz zusteht, wenn und insoweit sie eine solche tatsächlich bisher auf die dienstliche Verwendung der Landesangestellten hatte. Für den Bereich des Landes Steiermark ist nicht zu erweisen, daß die Landesregierung vor dem
- Oktober 1925 eine Ingerenz auf die dienstliche Verwendung von Landesbeamten ausgeübt hat.Zu beachten ist allerdings die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz der Übergangsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1925,) , der von Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,, aufrecht erhalten wird; diese Bestimmung soll wohl besagen, daß auf die Verfügung über die dienstliche Verwendung - (wohl zu unterscheiden vom Ernennungsrecht) - der Bundesangestellten oder Landesangestellten beim Amte der Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften trotz der Eigenschaft des Landeshauptmannes als Amtsvorstandes der Landesregierung eine Ingerenz zusteht, wenn und insoweit sie eine solche tatsächlich bisher auf die dienstliche Verwendung der Landesangestellten hatte. Für den Bereich des Landes Steiermark ist nicht zu erweisen, daß die Landesregierung vor dem
- Oktober 1925 eine Ingerenz auf die dienstliche Verwendung von Landesbeamten ausgeübt hat. Wirkt an der Entscheidung einer Kollegialbehörde ein Mitglied mit, das zu Unrecht in das Kollegium entsendet worden war, dann ist die Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt. Die Partei wird in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} verletzt.Wirkt an der Entscheidung einer Kollegialbehörde ein Mitglied mit, das zu Unrecht in das Kollegium entsendet worden war, dann ist die Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt. Die Partei wird in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 83,, Artikel 83, Absatz 2, B-VG} verletzt. Die Zulassung einer Übertragung i. S. des § 9 Abs. 3 GVG hat zur Voraussetzung, daß das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht genehmigt wird. Wird die Nichtgenehmigung aufgehoben, so zieht dies die Aufhebung auch der nach § 9 Abs. 3 GVG ausgesprochenen Zustimmung nach sich.Die Zulassung einer Übertragung i. S. des Paragraph 9, Absatz 3, GVG hat zur Voraussetzung, daß das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht genehmigt wird. Wird die Nichtgenehmigung aufgehoben, so zieht dies die Aufhebung auch der nach Paragraph 9, Absatz 3, GVG ausgesprochenen Zustimmung nach sich. Der Ansicht, daß unter dem Begriff "sonstige Waldgrundstücke" i. S. des § 17 Abs. 2 des GVG, LGBl. Nr. 24/1954, Nr. 48/1956, Nr. 79/1961, Grundstücke zu verstehen seien, die nur Wald sind, nicht aber Liegenschaften, zu denen auch Wald gehört, wird nicht zugestimmt.Der Ansicht, daß unter dem Begriff "sonstige Waldgrundstücke" i. S. des Paragraph 17, Absatz 2, des GVG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1954,, Nr. 48 aus 1956,, Nr. 79 aus 1961,, Grundstücke zu verstehen seien, die nur Wald sind, nicht aber Liegenschaften, zu denen auch Wald gehört, wird nicht zugestimmt. Eine Einschränkung auf Liegenschaften, die ausschließlich Waldgrundstücke sind, läßt sich aus dem Gesetz nicht begründen. Es ist nicht einzusehen, warum eine Beurteilung nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht statthaben sollte, wenn Waldgrundstücke in einem Ausmaß von mehr als 1 ha in Verbindung mit landwirtschaftlichen Grundstücken stehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B12.1966