RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1966 GeschäftszahlWII-1/65 Sammlungsnummer5299 RechtssatzDer angefochtene Bescheid wird als gesetzwidrig aufgehoben. Gleichzeitig wird die Einberufung des Ersatzmannes Alexander G. aufgehoben (Streichung aus dem Wählerverzeichnis - Einfluß auf die Wählbarkeit) . Nach § 23 Abs. 2 letzter Satz der NÖ Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 1/1955, können nach der Veröffentlichung die Wahlvorschläge ohne Rücksicht auf etwaige formelle Mängel nicht mehr angefochten werden.Nach Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz der NÖ Gemeindewahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1955,, können nach der Veröffentlichung die Wahlvorschläge ohne Rücksicht auf etwaige formelle Mängel nicht mehr angefochten werden. Diese Bestimmung kann in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Gesetzes nur bedeuten, daß der dem Wahlvorschlag anhaftende formelle Mangel durch die Veröffentlichung des Wahlvorschlages überhaupt saniert wird, sodaß er auch von der Behörde von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden kann. Ein auf dem veröffentlichten Wahlvorschlag aufscheinender Wahlwerber ist, falls er gewählt wird, auch dann als gewählt zu erklären, wenn der Wahlvorschlag in bezug auf seine Person mangelhaft gewesen sein sollte (z. B. kein aktives Wahlrecht in der Gemeinde, daher keine Wählbarkeit) .Diese Bestimmung kann in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 3 des Gesetzes nur bedeuten, daß der dem Wahlvorschlag anhaftende formelle Mangel durch die Veröffentlichung des Wahlvorschlages überhaupt saniert wird, sodaß er auch von der Behörde von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden kann. Ein auf dem veröffentlichten Wahlvorschlag aufscheinender Wahlwerber ist, falls er gewählt wird, auch dann als gewählt zu erklären, wenn der Wahlvorschlag in bezug auf seine Person mangelhaft gewesen sein sollte (z. B. kein aktives Wahlrecht in der Gemeinde, daher keine Wählbarkeit) . Die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis und die Streichung daraus hindert den Wahlberechtigten an der Ausübung seines aktiven Wahlrechtes (§ 17 Abs. 5 GWO) , nimmt ihm aber allein noch nicht die Wählbarkeit.Die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis und die Streichung daraus hindert den Wahlberechtigten an der Ausübung seines aktiven Wahlrechtes (Paragraph 17, Absatz 5, GWO) , nimmt ihm aber allein noch nicht die Wählbarkeit. Handhabung der Bestimmung des Art. VII Abs. 1 lit. a des Gesetzes, gemäß der ein Gemeinderat oder Ersatzmann sein Amt (Mandat) verliert, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte.Handhabung der Bestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes, gemäß der ein Gemeinderat oder Ersatzmann sein Amt (Mandat) verliert, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte. Es kommt nicht darauf an, wo sich ein Wahlberechtigter am Tage der Ausschreibung der Wahl aufgehalten hat, sondern lediglich darauf, wo der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das ist aber jener Ort, wo er seinen familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:WII_1.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.