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{'item': ['B266a/65', 'B266b/65', 'B266c/65']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1966 GeschäftszahlB266a/65; B266b/65; B266c/65 Sammlungsnummer5302 RechtssatzGegen eine Bestimmung des Tir. Grundverkehrsgesetzes, die die Entfremdung landwirtschaftlichen Bodens außerhalb des geschlossenen Baugebietes einer Ortschaft zu Bauzwecken dann unterbinden soll, wenn ein solcher Einbruch in die Feldflur landeskulturellen Interessen widerspricht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird durch eine solche Bestimmung des landwirtschaftlichen Grundverkehrs in den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht eingegriffen. Steht es doch der Gemeinde frei, für einen Verbauungsplan Sorge zu tragen. Das GVG beschränkt sich darauf, den Eigentumserwerb an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu binden. Die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) ist auch nach Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG (neue Fassung) dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht vorbehalten. Zwar ist der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 9 zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich auch die örtliche Raumplanung gewährleistet. Das Grundverkehrsrecht hat jedoch andere Aufgaben zu erfüllen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Maßnahmen mit dem Ziele, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden entstehenden Gefahren für die bäuerliche Siedlung dadurch nach Möglichkeit zu steuern, daß die Übertragung des Eigentums an einem dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück nur dann zulässig sein soll, wenn sie nach den im Gesetze näher aufgezählten Anhalten dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht (Erk. Slg. 2820/1955) . Die Bindung an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bewirkt nur, daß die gegenwärtigen Besitzverhältnisse nicht in einer agrarpolitisch unerwünschten Richtung verändert werden (Erk. Slg. 4276/1962) . Die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken steht daher nicht in Widerspruch zu Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG. Somit bestehen auch gegen die von der bel. Beh. in dem angefochtenen Bescheid konkret angewendeten Bestimmungen des GVG 1962, insoweit diese für die Beschwerdefälle präjudiziell sind, keine Bedenken.Steht es doch der Gemeinde frei, für einen Verbauungsplan Sorge zu tragen. Das GVG beschränkt sich darauf, den Eigentumserwerb an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu binden. Die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) ist auch nach Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG (neue Fassung) dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht vorbehalten. Zwar ist der Gemeinde gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich auch die örtliche Raumplanung gewährleistet. Das Grundverkehrsrecht hat jedoch andere Aufgaben zu erfüllen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Maßnahmen mit dem Ziele, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden entstehenden Gefahren für die bäuerliche Siedlung dadurch nach Möglichkeit zu steuern, daß die Übertragung des Eigentums an einem dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück nur dann zulässig sein soll, wenn sie nach den im Gesetze näher aufgezählten Anhalten dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht (Erk. Slg. 2820 aus 1955,) . Die Bindung an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bewirkt nur, daß die gegenwärtigen Besitzverhältnisse nicht in einer agrarpolitisch unerwünschten Richtung verändert werden (Erk. Slg. 4276 aus 1962,) . Die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken steht daher nicht in Widerspruch zu Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG. Somit bestehen auch gegen die von der bel. Beh. in dem angefochtenen Bescheid konkret angewendeten Bestimmungen des GVG 1962, insoweit diese für die Beschwerdefälle präjudiziell sind, keine Bedenken. Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke, die i. S. des § 1 Abs. 2 des GVG 1962 nicht als landwirtschaftliche Grundstücke anzusehen sind und daher nach Abs. 1 überhaupt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, dürfen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden. Wenn es die Behörde trotzdem tut, wird der Betroffene in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die Tatsache, daß Grundstücke zu einer landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftseinheit gehören und nunmehr unter Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit (Umwandlung in Bauland) aus dieser Einheit ausgeschieden werden sollen, wird weder durch eine geringe Bonität noch durch eine schwierigere Bearbeitung infolge der Hanglage geändert. Solche Grundstücke fallen unter § 1 Abs. 2 leg. cit. Die in § 4 leg. cit. enthaltene Bestimmung, daß fruchtbarer Boden der Landwirtschaft erhalten bleiben muß, ist kompetenzrechtlich unbedenklich.Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke, die i. S. des Paragraph eins, Absatz 2, des GVG 1962 nicht als landwirtschaftliche Grundstücke anzusehen sind und daher nach Absatz eins, überhaupt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, dürfen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden. Wenn es die Behörde trotzdem tut, wird der Betroffene in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die Tatsache, daß Grundstücke zu einer landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftseinheit gehören und nunmehr unter Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit (Umwandlung in Bauland) aus dieser Einheit ausgeschieden werden sollen, wird weder durch eine geringe Bonität noch durch eine schwierigere Bearbeitung infolge der Hanglage geändert. Solche Grundstücke fallen unter Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. Die in Paragraph 4, leg. cit. enthaltene Bestimmung, daß fruchtbarer Boden der Landwirtschaft erhalten bleiben muß, ist kompetenzrechtlich unbedenklich. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung, daß einem Eigentumserwerb insbesondere nicht zuzustimmen ist, wenn ein Grundstück zu Bauzwecken erworben wird, das, falls ein Verbauungsplan nicht besteht, außerhalb des geschlossenen Ortsgebietes liegt, und zu besorgen ist, daß durch die Bebauung eine Unterbrechung der natürlichen Geländebeschaffenheit und der Nutzungsart des Grundstückes im Verhältnis zu den umliegenden Grundstücken herbeigeführt würde und diese Unterbrechung landeskulturellen Interessen widersprechen oder einen groben Eingriff in das Landschaftsbild i. S. des § 2 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes bewirken würde (§ 6 Abs. 2 lit. a Z. 1 leg. cit.) .Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung, daß einem Eigentumserwerb insbesondere nicht zuzustimmen ist, wenn ein Grundstück zu Bauzwecken erworben wird, das, falls ein Verbauungsplan nicht besteht, außerhalb des geschlossenen Ortsgebietes liegt, und zu besorgen ist, daß durch die Bebauung eine Unterbrechung der natürlichen Geländebeschaffenheit und der Nutzungsart des Grundstückes im Verhältnis zu den umliegenden Grundstücken herbeigeführt würde und diese Unterbrechung landeskulturellen Interessen widersprechen oder einen groben Eingriff in das Landschaftsbild i. S. des Paragraph 2, Absatz eins, des Naturschutzgesetzes bewirken würde (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, leg. cit.) . Denkmögliche Auslegung des § 9 des Gesetzes.Denkmögliche Auslegung des Paragraph 9, des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B266_a.1966

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