RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1966 GeschäftszahlB212/65 Sammlungsnummer5305 RechtssatzKeine Bedenken gegen Art. XI Abs. 1 der Linzer Bauordnungsnovelle im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Ermessen) .Keine Bedenken gegen Artikel römisch elf, Absatz eins, der Linzer Bauordnungsnovelle im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Ermessen) . Bei der Bausperre gemäß Art. XI Abs. 1 leg. cit. handelt es sich nicht um eine von der zuständigen Behörde zu verhängende Bausperre, sondern es besteht die Bausperre mangels der Festsetzung von Bebauungsplänen bereits kraft Gesetzes. Es besteht auch kein Zweifel, daß diese unbefristete Bausperre keine absolute ist, sondern, daß es in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ausnahmsweise Baubewilligungen zu erteilen. Das Gesetz läßt überdies erkennen, in welcher Hinsicht das Ermessen geübt werden soll. Etwa ausnahmsweise erteilte Baubewilligungen sollen die Durchführung des geplanten Bebauungsplanes nicht vereiteln. Gegenüber der von der Behörde zu verhängenden zeitlich beschränkten Bausperre (Art. XI Abs. 2 bis 4) besteht insoweit ein sehr wesentlicher Unterschied, als die gesetzlich verhängte Bausperre Stadtgebiete betrifft, für die Bebauungspläne und Fluchtlinienpläne noch nicht bestehen, während eine Bausperre nach Abs. 2 nur über Stadtgebiete verhängt werden kann, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll. Das heißt also, daß für diese Gebiete bereits ein Bebauungsplan besteht und somit einem Bauwerber in diesem Gebiet ein subjektives Recht auf Erteilung der Baubewilligung nach Maßgabe des Bebauungsplanes eingeräumt ist. In diese Rechte wird durch die Verhängung einer Bausperre eingegriffen. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn zum Unterschied von dem in Abs. 1 behandelten Fall in jenen Fällen, in denen ein Bebauungsplan bereits besteht, eine Bausperre nur zeitlich beschränkt verhängt werden darf.Bei der Bausperre gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, leg. cit. handelt es sich nicht um eine von der zuständigen Behörde zu verhängende Bausperre, sondern es besteht die Bausperre mangels der Festsetzung von Bebauungsplänen bereits kraft Gesetzes. Es besteht auch kein Zweifel, daß diese unbefristete Bausperre keine absolute ist, sondern, daß es in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ausnahmsweise Baubewilligungen zu erteilen. Das Gesetz läßt überdies erkennen, in welcher Hinsicht das Ermessen geübt werden soll. Etwa ausnahmsweise erteilte Baubewilligungen sollen die Durchführung des geplanten Bebauungsplanes nicht vereiteln. Gegenüber der von der Behörde zu verhängenden zeitlich beschränkten Bausperre (Artikel römisch elf, Absatz 2 bis 4) besteht insoweit ein sehr wesentlicher Unterschied, als die gesetzlich verhängte Bausperre Stadtgebiete betrifft, für die Bebauungspläne und Fluchtlinienpläne noch nicht bestehen, während eine Bausperre nach Absatz 2, nur über Stadtgebiete verhängt werden kann, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll. Das heißt also, daß für diese Gebiete bereits ein Bebauungsplan besteht und somit einem Bauwerber in diesem Gebiet ein subjektives Recht auf Erteilung der Baubewilligung nach Maßgabe des Bebauungsplanes eingeräumt ist. In diese Rechte wird durch die Verhängung einer Bausperre eingegriffen. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn zum Unterschied von dem in Absatz eins, behandelten Fall in jenen Fällen, in denen ein Bebauungsplan bereits besteht, eine Bausperre nur zeitlich beschränkt verhängt werden darf. Denkmögliche Handhabung der Regelung. Das durch Art. 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der freien Erwerbsbetätigung kann nur verletzt werden, wenn durch die Behörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung ohne gesetzliche Grundlage untersagt wird. Art. 6 StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar treffen, deren Objekt also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung hindern. Der VfGH bleibt damit bei seinem im Erk. Slg. 3404/1958 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch einen Verwaltungsakt nicht verletzt wird, der lediglich die faktische Möglichkeit betrifft, es zu realisieren.Das durch Artikel 6, StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der freien Erwerbsbetätigung kann nur verletzt werden, wenn durch die Behörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung ohne gesetzliche Grundlage untersagt wird. Artikel 6, StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar treffen, deren Objekt also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung hindern. Der VfGH bleibt damit bei seinem im Erk. Slg. 3404 aus 1958, zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch einen Verwaltungsakt nicht verletzt wird, der lediglich die faktische Möglichkeit betrifft, es zu realisieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B212.1966
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