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{'item': 'G29/65'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1966 GeschäftszahlG29/65 Sammlungsnummer5306 Rechtssatz§ 5 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1959 - FAG 1959, BGBl. Nr. 97/1959, wi

Art 18, Art.

18 Abs. 1 B-VG} entsprechend ausreichend umschrieben wird. Es bestehen für diese Begriffe keine objektiven Abgrenzungen. Welche Betriebe im einzelnen unter die Begriffe fallen, bestimmt ausschließlich die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, die dabei an keine gesetzlichen Vorschriften gebunden ist. Dies widerspricht dem in {

Art 18, Art.

18 B-VG} verankerten Rechtsstaatsprinzip.Paragraph 5, Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1959 - FAG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1959,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Es gibt keinen Umstand, aus dem sich ableiten ließe, daß - bei gleichem Ausfall an Gewerbesteuer - nur jene Gemeinden für einen Beitrag in Betracht kommen, auf deren Gebiet sich eine unter Paragraph 5, Absatz 4, FAG 1959 fallende Einrichtung der ÖBB befindet. Die Regelung ist auch noch deswegen verfassungswidrig, weil durch die darin verwendeten Begriffe "Bundesbahnhauptwerkstätten, Bundesbahnbetriebswerkstätten der Zugförderungsleitungen und deren Nebenstellen usw." der Gesetzesinhalt nicht dem {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} entsprechend ausreichend umschrieben wird.

Es bestehen für diese Begriffe keine objektiven Abgrenzungen. Welche Betriebe im einzelnen unter die Begriffe fallen, bestimmt ausschließlich die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, die dabei an keine gesetzlichen Vorschriften gebunden ist. Dies widerspricht dem in {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} verankerten Rechtsstaatsprinzip.

Durch die Finanzausgleichsnovelle 1965 ist nicht etwa für die Zeit vom 1. Jänner 1965 an ein neues Gesetz (wenn auch mit dem Inhalt des früheren) geschaffen worden; es ist durch dieses Gesetz das bestehende FAG 1959 nur verändert worden. Es gibt keinen Umstand, aus dem sich ableiten ließe, daß - bei gleichem Ausfall an Gewerbesteuer - nur jene Gemeinden für einen Beitrag in Betracht kommen, auf deren Gebiet sich eine unter § 5 Abs. 4 FAG 1959 fallende Einrichtung der ÖBB befindet.Es gibt keinen Umstand, aus dem sich ableiten ließe, daß - bei gleichem Ausfall an Gewerbesteuer - nur jene Gemeinden für einen Beitrag in Betracht kommen, auf deren Gebiet sich eine unter Paragraph 5, Absatz 4, FAG 1959 fallende Einrichtung der ÖBB befindet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G29.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.