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{'item': ['V43/65', 'V5b/66']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1966 GeschäftszahlV43/65; V5b/66 Sammlungsnummer5310 RechtssatzDie lit. b von Teil A des Punktes 13 der Ergänzenden Vertragsbestimmungen der Vorbemerkungen in dem mit Verordnung des BM für Finanzen vom

  1. Jänner 1960, BGBl. Nr. 28, betreffend Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, angeordneten Tarif für die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung war bis zum Ablauf des
  2. Jänner 1966 gesetzwidrig.Die Litera b, von Teil A des Punktes 13 der Ergänzenden Vertragsbestimmungen der Vorbemerkungen in dem mit Verordnung des BM für Finanzen vom
  3. Jänner 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 28, betreffend Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, angeordneten Tarif für die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung war bis zum Ablauf des
  4. Jänner 1966 gesetzwidrig. Im Antrag, die Verordnung aufzuheben, ist das Eventualbegehren enthalten, festzustellen, daß die Verordnung gesetzwidrig war, wenn es sich ergibt, daß die Verordnung außer Kraft getreten ist. Hat ein Gericht Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so macht es die Verfassung ihm zur Pflicht, einen Aufhebungsantrag bei VfGH zu stellen. Nicht um für eine Interessentengruppe Partei zu ergreifen, sondern im Dienste der Rechtsstaatlichkeit, die es gebietet, gesetzwidrige Normen auszumerzen, wird der Antrag gestellt, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Präjudizialität ist schon gegeben, wenn die Verordnung (Verordnungsstelle) eine Voraussetzung für die Entscheidung ist; es ist nicht erforderlich, daß sie die einzige ist. Die Feststellung, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, hat die gleiche Bedeutung wie die Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit. Es gilt demnach auch in den Fällen der Feststellung einer bestandenen Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Grundsatz, daß Rechtsfälle, die unter der Geltung der als gesetzwidrig festgestellten Verordnung konkretisiert worden sind, so zu entscheiden sind, als ob in diesem Zeitpunkt die Verordnung nicht mehr in Geltung gestanden wäre. Im Spruch eines eine Gesetzesstelle aufhebenden Erk. des VfGH liegt die Feststellung, daß die aufgehobene Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Wird eine Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung gesetzt, so ist zwischen der Kundmachung der Aufhebung im Gesetzblatt und dem Inkrafttreten der Aufhebung diese Verfassungswidrigkeit nicht wirksam, weil es sich um eine von der Verfassung vorgesehene Verlängerung der Geltung des Gesetzes handelt. Die wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetzesstelle ist bis zum Ablauf der vom VfGH bestimmten Frist für das Außerkrafttreten zu einem verfassungsmäßig einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung geworden. Damit hat für den gleichen Zeitraum auch eine auf Grund eines wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzes erlassene Verordnung eine verfassungsrechtlich einwandfreie Deckung erhalten, was aber ihre Gesetzwidrigkeit bis zur Kundmachung der Gesetzesaufhebung im Bundesgesetzblatt unberührt läßt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:V43.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.