RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1966 GeschäftszahlG4/66 Sammlungsnummer5307 RechtssatzDie Stelle "2 bis" im § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
- Mai 1965, LGBl. für Wien Nr. 16, betreffend die Gebühren der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die Stelle "2 bis" im Paragraph 11, Absatz 2, des Gesetzes vom
- Mai 1965, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 16, betreffend die Gebühren der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Anrechnung von weiterlaufenden öffentlichen Dienstbezügen auf das Amtseinkommen der Wr. Mandatare gemäß dem Gesetz vom
- Mai 1965, LGBl. für Wien Nr. 16, betreffend die Gebühren der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien ist sachlich begründbar.Die Anrechnung von weiterlaufenden öffentlichen Dienstbezügen auf das Amtseinkommen der Wr. Mandatare gemäß dem Gesetz vom
- Mai 1965, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 16, betreffend die Gebühren der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien ist sachlich begründbar. Sie widerspricht demnach nicht dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot. Die Geldleistungen gemäß dem Gesetz vom
- Mai 1965, LGBl. Nr. 16, betreffend die Gebühren der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien, sind nach dem Vorbild der für die vergleichbaren Bundesorgane vorgesehenen Bezüge normiert worden. Diese Bezüge dienen - soweit sie den Mitgliedern der Bundesregierung zustehen - schon seit der Schaffung der Republik der Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Es sei diesbezüglich auf den Bericht des Finanzausschusses der Provisorischen Nationalversammlung zum Gesetz vom
- November 1918, StGBl. Nr. 18 (Beilage 15 zu den Stenographischen Protokollen der Nationalversammlung) hingewiesen.Die Geldleistungen gemäß dem Gesetz vom
- Mai 1965, Landesgesetzblatt Nr. 16, betreffend die Gebühren der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien, sind nach dem Vorbild der für die vergleichbaren Bundesorgane vorgesehenen Bezüge normiert worden. Diese Bezüge dienen - soweit sie den Mitgliedern der Bundesregierung zustehen - schon seit der Schaffung der Republik der Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Es sei diesbezüglich auf den Bericht des Finanzausschusses der Provisorischen Nationalversammlung zum Gesetz vom
- November 1918, StGBl. Nr. 18 (Beilage 15 zu den Stenographischen Protokollen der Nationalversammlung) hingewiesen. Dort heißt es, daß es nicht anginge, die Beschäftigung mit den Staatsgeschäften nur jenen Bürgern zugänglich zu machen, die imstande wären, aus eigenen Mitteln den mit der Versehung der Staatsämter verbundenen Aufwand zu bestreiten. Es müsse von den obersten Vollzugsorganen völlige Hingabe an ihr Amt verlangt werden. Sie seien daher außerstande, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb ihnen Bezüge zugebilligt werden müssen, die als Lebensunterhalt zu betrachten sind. Es ist nicht unsachlich, davon auszugehen, daß ein Bezirksvorsteher während seiner Amtsperiode in der Regel kein Erwerbseinkommen hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich jener Bezirksvorsteher, die Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft sind, als auch hinsichtlich jener, die es nicht sind. Es ist somit aber auch nicht unsachlich, wenn dem Bezirksvorsteher ein Amtseinkommen zur Bestreitung seines dem Amte angemessenen Lebensunterhaltes gewährt wird, soweit nicht etwa ein doch weiterlaufendes Erwerbseinkommen für den angemessenen Unterhalt ausreicht. Dem Gesetzgeber kann aber auch nicht Unsachlichkeit zur Last gelegt werden, wenn er annimmt, daß ein Weiterlaufen von Dienstbezügen jener Bezirksvorsteher, die Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft sind, in einem immerhin erheblichen Umfang nicht ausgeschlossen erscheint, während ein Weiterlaufen anderer Erwerbseinkommen keinen erheblichen Umfang haben dürfte und daher vernachlässigt werden kann, so daß die Anrechnung jener Dienstbezüge praktisch zu einer Gleichstellung aller Bezirksvorsteher hinsichtlich ihres den Lebensunterhalt sichernden Amtseinkommens führt. Die Verringerung des Amtseinkommens durch Anrechnung weiterlaufender Dienstbezüge ist sachlich begründbar. Sie widerspricht demnach nicht dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot. Die Landtagsabgeordneten sind keine Vollzugsorgane der Gebietskörperschaft. Allein schon aus diesem Grund ist ihre Funktion mit der der Bezirksvorsteher nicht vergleichbar. Es verbietet sich daher aber auch ein Vergleich der mit den verschiedenen Funktionen verbundenen verschiedenen Gebühren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G4.1966
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.