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{'item': 'G8/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1966 GeschäftszahlG8/66 Sammlungsnummer5308 Rechtssatz§ 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1949, LGBl. Nr. 2/1951, betreffend da

Art 18, Art.

18 B-VG} widerspricht.Paragraph 20, Absatz 5, des Gesetzes vom 15. Dezember 1949, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1951,, betreffend das Jagdrecht im Burgenland wird als verfassungswidrig aufgehoben. Paragraph 20, Absatz 5, Bgld. Jagdgesetz hat keinen materiellrechtlichen Inhalt, sondern enthält nur die Ermächtigung zur Erlassung einer Wahlordnung. Diese Gesetzesstelle wäre nicht verfassungswidrig, wenn die darin genannten "näheren Bestimmungen" über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren nur Ausführungsbestimmungen zu bereits im Gesetze an anderen Stellen enthaltenen materiellrechtlichen Regelungen wären. Dies trifft aber nicht zu. Die Gesetzesbestimmung stellt daher eine nur formalgesetzliche Delegation dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} widerspricht.

Sagt das Gesetz nichts darüber, wie die Wahl vorbereitet und durchgeführt und das Wahlverfahren gestaltet werden solle - z. B. nichts über die Art der Erfassung der Wahlberechtigten, ob ein Wählerverzeichnis anzulegen ist, und seine Bedeutung für die Wahl, über das Abstimmungsverfahren, über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, Rechtsmittel gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses -, ermächtigt aber das Gesetz trotzdem die Verwaltungsbehörde, die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren durch eine im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung zu treffen, so liegt eine formalgesetzliche Delegation vor, die nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem {

Art 18, Art.

18 B-VG} widerspricht.Sagt das Gesetz nichts darüber, wie die Wahl vorbereitet und durchgeführt und das Wahlverfahren gestaltet werden solle - z. B. nichts über die Art der Erfassung der Wahlberechtigten, ob ein Wählerverzeichnis anzulegen ist, und seine Bedeutung für die Wahl, über das Abstimmungsverfahren, über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, Rechtsmittel gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses -, ermächtigt aber das Gesetz trotzdem die Verwaltungsbehörde, die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren durch eine im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung zu treffen, so liegt eine formalgesetzliche Delegation vor, die nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} widerspricht. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1966:G8.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.