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{'item': ['G3/66', 'G7/66']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1966 GeschäftszahlG3/66; G7/66 Sammlungsnummer5317 Rechtssatza) § 7 Abs. 1 und 2 Z 2, § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 e

Art 97, Art.

97 Abs. 2 B-VG} ist, so beginnt die Frist von acht Wochen, die der Bundesregierung im {

Art 98, Art.

98 Abs. 2 B-VG} für die Erhebung eines Einspruches wegen Gefährdung von Bundesinteressen eingeräumt wird, nicht zu laufen.Wird der Gesetzesbeschluß einem BM zur Kenntnis gebracht, der nicht der zuständige BM i. S. des {

Artikel 97

,, Artikel 97, Absatz 2, B-VG} ist, so beginnt die Frist von acht Wochen, die der Bundesregierung im {

Artikel 98

,, Artikel 98, Absatz 2, B-VG} für die Erhebung eines Einspruches wegen Gefährdung von Bundesinteressen eingeräumt wird, nicht zu laufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G3.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.