97 Abs. 2 B-VG} ist, so beginnt die Frist von acht Wochen, die der Bundesregierung im {
98 Abs. 2 B-VG} für die Erhebung eines Einspruches wegen Gefährdung von Bundesinteressen eingeräumt wird, nicht zu laufen.Wird der Gesetzesbeschluß einem BM zur Kenntnis gebracht, der nicht der zuständige BM i. S. des {
,, Artikel 97, Absatz 2, B-VG} ist, so beginnt die Frist von acht Wochen, die der Bundesregierung im {
,, Artikel 98, Absatz 2, B-VG} für die Erhebung eines Einspruches wegen Gefährdung von Bundesinteressen eingeräumt wird, nicht zu laufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G3.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.