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{'item': 'B209/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1966 GeschäftszahlB209/66 Sammlungsnummer5350 RechtssatzMit der Verordnung vom

  1. Juli 1938, DRGBl. I S. 803, wurden in Österreich das (deutsche) Personenstandsgesetz und die erste Ausführungsverordnung mit Wirksamkeit vom
  2. Jänner 1939 eingeführt.Mit der Verordnung vom
  3. Juli 1938, DRGBl. römisch eins S. 803, wurden in Österreich das (deutsche) Personenstandsgesetz und die erste Ausführungsverordnung mit Wirksamkeit vom
  4. Jänner 1939 eingeführt. Gemäß § 1 der Zweiten Verordnung über die Einführung des deutschen Personenstandsrechts im Lande Österreich, GBlÖ Nr. 11/1939, bleiben die im Lande Österreich geltenden Bestimmungen über Aufbewahrung, Fortführung, Beweiskraft, Benutzung und Erneuerung der vor dem
  5. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Geburtsregister, Geburtsbücher, Geburtsmatrikel usw.) einstweilen in Kraft, soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt.Gemäß Paragraph eins, der Zweiten Verordnung über die Einführung des deutschen Personenstandsrechts im Lande Österreich, GBlÖ Nr. 11 aus 1939,, bleiben die im Lande Österreich geltenden Bestimmungen über Aufbewahrung, Fortführung, Beweiskraft, Benutzung und Erneuerung der vor dem
  6. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Geburtsregister, Geburtsbücher, Geburtsmatrikel usw.) einstweilen in Kraft, soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Solche abweichende Bestimmungen sind in weitem Umfang durch die §§ 2 und 3 dieser Verordnung getroffen worden. Mit diesen beiden Paragraphen wird die Eintragung bestimmter Randvermerke in der Trauungsmatrik sowie in der Geburtsmatrik geregelt.Solche abweichende Bestimmungen sind in weitem Umfang durch die Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung getroffen worden. Mit diesen beiden Paragraphen wird die Eintragung bestimmter Randvermerke in der Trauungsmatrik sowie in der Geburtsmatrik geregelt. § 2 Abs. 1 der Zweiten Einführungsverordnung verweist hiebei ausdrücklich auf die §§ 29 bis 31 des PersonenstandsG über die Eintragung von Randvermerken zum Geburtseintrag sowie die ergänzenden Vorschriften der ersten Verordnung zur Ausführung des PersonenstandsG. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn die Geburt vor dem
  7. Jänner 1939 beurkundet worden ist.Paragraph 2, Absatz eins, der Zweiten Einführungsverordnung verweist hiebei ausdrücklich auf die Paragraphen 29 bis 31 des PersonenstandsG über die Eintragung von Randvermerken zum Geburtseintrag sowie die ergänzenden Vorschriften der ersten Verordnung zur Ausführung des PersonenstandsG. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn die Geburt vor dem
  8. Jänner 1939 beurkundet worden ist. Die Bedeutung des Wortes "Fortführung" der alten Matriken umfaßt auch deren Berichtigung. Zum gleichen Ergebnis führt die systematische Interpretation. Denn aus dem Inhalt des § 1 der Zweiten Einführungsverordnung ergibt sich eindeutig, daß alle Bestimmungen, die die alten Matriken - die Verordnung spricht von den vor dem
  9. Jänner 1939 geführten Personenstandsbüchern - betreffen, vollständig erfaßt werden sollen und aus der allgemeinen Regelung nur jene Eintragungen usw. herauszufallen haben, die in den Ausnahmebestimmungen, auf die § 1 verweist, ausdrücklich angeführt sind. Wenn also die Berichtigung aus der allgemeinen Regelung herauszufallen hätte, müßte sie jedenfalls in den Ausnahmen ausdrücklich angeführt sein.Die Bedeutung des Wortes "Fortführung" der alten Matriken umfaßt auch deren Berichtigung. Zum gleichen Ergebnis führt die systematische Interpretation. Denn aus dem Inhalt des Paragraph eins, der Zweiten Einführungsverordnung ergibt sich eindeutig, daß alle Bestimmungen, die die alten Matriken - die Verordnung spricht von den vor dem
  10. Jänner 1939 geführten Personenstandsbüchern - betreffen, vollständig erfaßt werden sollen und aus der allgemeinen Regelung nur jene Eintragungen usw. herauszufallen haben, die in den Ausnahmebestimmungen, auf die Paragraph eins, verweist, ausdrücklich angeführt sind. Wenn also die Berichtigung aus der allgemeinen Regelung herauszufallen hätte, müßte sie jedenfalls in den Ausnahmen ausdrücklich angeführt sein. In der Aufzählung der Eintragung von Randvermerken der §§ 29 bis 31 des PersonenstandsG, GBlÖ Nr. 287/1938, und der ersten Ausführungsverordnung findet sich jedoch nicht die Richtigstellung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung. Somit handelt es sich bei einer solchen Berichtigung tatsächlich um eine jener Eintragungen, für die noch immer gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Einführungsverordnung die früheren österreichischen Bestimmungen in Geltung geblieben sind.In der Aufzählung der Eintragung von Randvermerken der Paragraphen 29 bis 31 des PersonenstandsG, GBlÖ Nr. 287 aus 1938,, und der ersten Ausführungsverordnung findet sich jedoch nicht die Richtigstellung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung. Somit handelt es sich bei einer solchen Berichtigung tatsächlich um eine jener Eintragungen, für die noch immer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Zweiten Einführungsverordnung die früheren österreichischen Bestimmungen in Geltung geblieben sind. Wenn nun aber die früheren österreichischen Bestimmungen über die Berichtigung der alten Personenstandsbücher (Richtigstellung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung) weitergelten, so kommt § 47 Abs. 1 des deutschen PersonenstandsG, wonach "im übrigen eine abgeschlossene Eintragung nur auf Anordnung des Gerichtes berichtigt werden kann" , nicht zur Anwendung. Es ist vielmehr zu untersuchen, welche Zuständigkeit sich aus den "einstweilen" weiter in Geltung gebliebenen früheren österreichischen Bestimmungen ergibt. Die Bestimmungen über die Führung und Einrichtung der Matriken sind im kaiserlichen Patent vom
  11. Februar 1784, Jos. Ges. S., Band VI, S. 574, enthalten. Die Änderung oder Richtigstellung der Matriken ist im Hofkanzleidekret vom
  12. April 1844, JGS, 799, geregelt. Dort heißt es zunächst, daß die Matrikenführung gesetzlich den Seelsorgern zugewiesen ist und die Erhebung der zur Ausfüllung der einzelnen Rubriken erforderlichen Tatsachen in der Regel zunächst vom Seelsorger zu veranlassen ist. Es bestehe aber keine Vorschrift, daß die Erhebung einzig und allein auf eigener persönlicher Überzeugung beruhen müsse noch, daß nicht auch nachträglich von dem betreffenden Seelsorger Eintragungen vorgenommen werden können. In dem folgenden Absatz heißt es wörtlich: "Da es sich bei einer solchen nachträglichen Eintragung nicht um die moralische Überzeugung des Seelsorgers, sondern lediglich darum handelt, daß die in den Matriken aufzunehmenden Tatsachen auf die in den diesfalls bestehenden Vorschriften angegebene Art dargetan sind, so unterliegt es keinem Anstande, daß die nachträgliche Eintragung auf Befehl der Landesstelle geschehen könne, welcher die hiebei entscheidenden Dokumente vorzulegen sind." Zuständig zur Verfügung einer Berichtigung der Geburtsmatrik ist demnach nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde. Hiebei ist maßgebend, daß die in den Matriken aufzunehmenden Tatsachen auf die in den diesfalls bestehenden Vorschriften angegebene Art dargetan sind.Wenn nun aber die früheren österreichischen Bestimmungen über die Berichtigung der alten Personenstandsbücher (Richtigstellung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung) weitergelten, so kommt Paragraph 47, Absatz eins, des deutschen PersonenstandsG, wonach "im übrigen eine abgeschlossene Eintragung nur auf Anordnung des Gerichtes berichtigt werden kann" , nicht zur Anwendung. Es ist vielmehr zu untersuchen, welche Zuständigkeit sich aus den "einstweilen" weiter in Geltung gebliebenen früheren österreichischen Bestimmungen ergibt. Die Bestimmungen über die Führung und Einrichtung der Matriken sind im kaiserlichen Patent vom
  13. Februar 1784, Jos. Ges. S., Band römisch sechs, S. 574, enthalten. Die Änderung oder Richtigstellung der Matriken ist im Hofkanzleidekret vom
  14. April 1844, JGS, 799, geregelt. Dort heißt es zunächst, daß die Matrikenführung gesetzlich den Seelsorgern zugewiesen ist und die Erhebung der zur Ausfüllung der einzelnen Rubriken erforderlichen Tatsachen in der Regel zunächst vom Seelsorger zu veranlassen ist. Es bestehe aber keine Vorschrift, daß die Erhebung einzig und allein auf eigener persönlicher Überzeugung beruhen müsse noch, daß nicht auch nachträglich von dem betreffenden Seelsorger Eintragungen vorgenommen werden können. In dem folgenden Absatz heißt es wörtlich: "Da es sich bei einer solchen nachträglichen Eintragung nicht um die moralische Überzeugung des Seelsorgers, sondern lediglich darum handelt, daß die in den Matriken aufzunehmenden Tatsachen auf die in den diesfalls bestehenden Vorschriften angegebene Art dargetan sind, so unterliegt es keinem Anstande, daß die nachträgliche Eintragung auf Befehl der Landesstelle geschehen könne, welcher die hiebei entscheidenden Dokumente vorzulegen sind." Zuständig zur Verfügung einer Berichtigung der Geburtsmatrik ist demnach nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde. Hiebei ist maßgebend, daß die in den Matriken aufzunehmenden Tatsachen auf die in den diesfalls bestehenden Vorschriften angegebene Art dargetan sind. Zu den "diesfalls bestehenden Vorschriften" gehören u. a. auch das Gesetz vom
  15. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritterorden und Damenorden und gewisser Titel und Würden sowie die Vollzugsanweisung vom
  16. April 1919, StGBl. Nr. 237, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B209.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.