144 B-VG} eingerichtet worden.Durch die Regelung des Paragraph 112, Tir. Gemeindeordnung 1966 ist ein Instanzenzug i. S. des {
Ein in Handhabung der für den eigenen Wirkungsbereich geltenden Verfahrensvorschriften von einem Gemeindeorgan erlassener Bescheid ist als ein "in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches" i. S. des § 112 TGO erlassener Bescheid eines Gemeindeorganes anzusehen.Ein in Handhabung der für den eigenen Wirkungsbereich geltenden Verfahrensvorschriften von einem Gemeindeorgan erlassener Bescheid ist als ein "in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches" i. S. des Paragraph 112, TGO erlassener Bescheid eines Gemeindeorganes anzusehen. Der VfGH ist der Meinung, daß ein Instanzenzug i. S. des {
144 B-VG} jedenfalls auch dann eingerichtet ist, wenn der Partei durch Gesetz der Anspruch gegeben ist, daß auf ihr Verlangen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides entschieden wird und daß der Bescheid im Falle der Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, und wenn im weiteren Verwaltungsverfahren die Behörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, an die in der aufhebenden Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der überprüfenden Behörde gebunden ist.Der VfGH ist der Meinung, daß ein Instanzenzug i. S. des {
,, Artikel 144, B-VG} jedenfalls auch dann eingerichtet ist, wenn der Partei durch Gesetz der Anspruch gegeben ist, daß auf ihr Verlangen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides entschieden wird und daß der Bescheid im Falle der Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, und wenn im weiteren Verwaltungsverfahren die Behörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, an die in der aufhebenden Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der überprüfenden Behörde gebunden ist. Durch die Verwirklichung der Anordnung des Art. 119 a B-VG über die Vorstellung richtet der Gemeinderechtsgesetzgeber einen Instanzenzug i. S. des {
GH, nach dem die Anrufung des VfGH nicht möglich ist, solange noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann und die Anrufung des VfGH unzulässig ist, solange die Partei die rechtliche Möglichkeit hat, ihre Ansprüche anderweitig durchzusetzen.Durch die Verwirklichung der Anordnung des Artikel 119, a B-VG über die Vorstellung richtet der Gemeinderechtsgesetzgeber einen Instanzenzug i. S. des {
GH, nach dem die Anrufung des VfGH nicht möglich ist, solange noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann und die Anrufung des VfGH unzulässig ist, solange die Partei die rechtliche Möglichkeit hat, ihre Ansprüche anderweitig durchzusetzen. Siehe auch Slg. 5353/1966.Siehe auch Slg. 5353 aus 1966,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B199.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.