118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} entsprechend ausdrücklich als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Angelegenheit nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, zumal gemäß § 5 Abs. 3 der B-VG- Novelle 1962, BGBl. Nr. 205/1962, - Art. 118 B-VG hat durch diese Novelle die hier maßgebliche Fassung erhalten - die zur Anpassung der die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Rechtsvorschriften an Art. 118 Abs. 2 und 3 erforderlichen Gesetze erst bis spätestens
118 B-VG} und an den darauf beruhenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 der AGO gemessen wird.Weder im GWG 1962, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Krnt. Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962, (GWG) , noch in einem anderen Gesetz ist die Einhebung des Wasserversorgungsbeitrages dem {
,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} entsprechend ausdrücklich als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Angelegenheit nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, zumal gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der B-VG- Novelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,, - Artikel 118, B-VG hat durch diese Novelle die hier maßgebliche Fassung erhalten - die zur Anpassung der die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Rechtsvorschriften an Artikel 118, Absatz 2 und 3 erforderlichen Gesetze erst bis spätestens
,, Artikel 118, B-VG} und an den darauf beruhenden Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 der AGO gemessen wird. Gemäß {
118 Abs. 2 erster Satz B-VG} (§ 10 Abs. 1 erster Satz AGO) fällt es unter anderem in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, im "Rahmen der Finanzverfassung ... Abgaben auszuschreiben" (Art. 116 Abs. 2 B-VG, § 1 Abs. 2 AGO) . Die Regelung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 5 F-VG 1948} ermächtigt den Bundesgesetzgeber, die des § 8 Abs. 5 F-VG 1948 den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlußrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen des freien Beschlußrechtes können die Gemeinden durch sogenannte selbständige Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie können sie nutzen. Innerhalb der Grenzen dieses Beschlußrechtes sind die Gemeinden an keine Weisungen gebunden, sie sind insoweit autonom. Schon unter der Herrschaft der Regelung des {Übergangsgesetz § 8, § 8 Abs. 5 ÜG 1920} in Verbindung mit Art. V des Reichsgemeindegesetzes gehörte das umschriebene freie Beschlußrecht der Gemeinden zum selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden. Die Regelung des Art. 118 Abs. 2 (Art. 116 Abs. 2) B-VG hat den Bereich der Gemeindeautonomie diesbezüglich nicht verändert. Vom freien Beschlußrecht Gebrauch zu machen, heißt also i. S. des {
116 Abs. 2 B-VG} (§ 1 Abs. 2 AGO) "Abgaben auszuschreiben" . Die Angelegenheit fällt somit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß {
118 Abs. 2 B-VG}.Gemäß {
,, Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG} (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AGO) fällt es unter anderem in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, im "Rahmen der Finanzverfassung ... Abgaben auszuschreiben" (Artikel 116, Absatz 2, B-VG, Paragraph eins, Absatz 2, AGO) . Die Regelung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948} ermächtigt den Bundesgesetzgeber, die des Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlußrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen des freien Beschlußrechtes können die Gemeinden durch sogenannte selbständige Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie können sie nutzen. Innerhalb der Grenzen dieses Beschlußrechtes sind die Gemeinden an keine Weisungen gebunden, sie sind insoweit autonom. Schon unter der Herrschaft der Regelung des {Übergangsgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, ÜG 1920} in Verbindung mit Artikel römisch fünf, des Reichsgemeindegesetzes gehörte das umschriebene freie Beschlußrecht der Gemeinden zum selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden. Die Regelung des Artikel 118, Absatz 2, (Artikel 116, Absatz 2,) B-VG hat den Bereich der Gemeindeautonomie diesbezüglich nicht verändert. Vom freien Beschlußrecht Gebrauch zu machen, heißt also i. S. des {
,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG} (Paragraph eins, Absatz 2, AGO) "Abgaben auszuschreiben" . Die Angelegenheit fällt somit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß {
Die Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage errichten und betreiben, sind durch § 10 GWG auf Grund des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948} ermächtigt worden, den Wasserversorgungsbeitrag einzuheben (d. i. " auszuschreiben" i. S. des {
116 Abs. 2 B-VG}, § 1 Abs. 2 AGO) .Die Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage errichten und betreiben, sind durch Paragraph 10, GWG auf Grund des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948} ermächtigt worden, den Wasserversorgungsbeitrag einzuheben (d. i. " auszuschreiben" i. S. des {
Es ist ihnen also diesbezüglich ein freies Beschlußrecht der oben dargestellten Art verliehen worden. Es steht der einzelnen Gemeinde frei, den Wasserversorgungsbeitrag einzuheben oder nicht. Da die dem § 10 GWG folgenden, den Wasserversorgungsbeitrag betreffenden Regelungen des GWG mit dem im § 10 GWG verankerten freien Beschlußrecht untrennbar verbunden sind, ist die Einhebung des Beitrages gemäß den §§ 10 bis 15 GWG überhaupt eine Angelegenheit, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt.Es ist ihnen also diesbezüglich ein freies Beschlußrecht der oben dargestellten Art verliehen worden. Es steht der einzelnen Gemeinde frei, den Wasserversorgungsbeitrag einzuheben oder nicht. Da die dem Paragraph 10, GWG folgenden, den Wasserversorgungsbeitrag betreffenden Regelungen des GWG mit dem im Paragraph 10, GWG verankerten freien Beschlußrecht untrennbar verbunden sind, ist die Einhebung des Beitrages gemäß den Paragraphen 10 bis 15 GWG überhaupt eine Angelegenheit, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt. Der Wasserversorgungsbeitrag wird im Bereich der Vollziehung des Landes eingehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B250.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.