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{'item': 'B277/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1966 GeschäftszahlB277/66 Sammlungsnummer5360 RechtssatzSchon aus dem Wesen der in Art. 119 a B-VG vorgeschriebenen Aufsicht über die

Art 144, Art.

144 B-VG} eingerichtet worden. Keine Bedenken gegen die Regelung im Hinblick auf Art. 119 a B-VG.Keine Bedenken gegen die Regelung betreffend das aufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren im Hinblick auf Artikel 119, a B-VG. Durch die Regelung des Paragraph 63, Absatz 4, der Salzburger Gemeindeordnung 1965 betreffend das aufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren ist ein Instanzenzug i. S. des {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} eingerichtet worden.

Keine Bedenken gegen die Regelung im Hinblick auf Artikel 119, a B-VG. Ein in Handhabung der für den eigenen Wirkungsbereich geltenden Verfahrensvorschriften von einem Gemeindeorgan erlassener Bescheid ist als ein "in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches" i. S. des § 63 Abs. 4 der Slbg. GemeindeO 1965 erlassener Bescheid eines Gemeindeorgans anzusehen.Ein in Handhabung der für den eigenen Wirkungsbereich geltenden Verfahrensvorschriften von einem Gemeindeorgan erlassener Bescheid ist als ein "in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches" i. S. des Paragraph 63, Absatz 4, der Slbg. GemeindeO 1965 erlassener Bescheid eines Gemeindeorgans anzusehen. Der VfGH ist der Meinung, daß ein Instanzenzug i. S. des {

Art 144, Art.

144 B-VG} jedenfalls auch dann eingerichtet ist, wenn der Partei durch Gesetz der Anspruch gegeben ist, daß auf ihr Verlangen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides entschieden wird und daß der Bescheid im Falle der Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, und wenn im weiteren Verwaltungsverfahren die Behörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, an die in der aufhebenden Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der überprüfenden Behörde gebunden ist.Der VfGH ist der Meinung, daß ein Instanzenzug i. S. des {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG} jedenfalls auch dann eingerichtet ist, wenn der Partei durch Gesetz der Anspruch gegeben ist, daß auf ihr Verlangen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides entschieden wird und daß der Bescheid im Falle der Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, und wenn im weiteren Verwaltungsverfahren die Behörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, an die in der aufhebenden Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der überprüfenden Behörde gebunden ist. Durch die Verwirklichung der Anordnung des Art. 119 a B-VG über die Vorstellung richtet der Gemeinderechtsgesetzgeber einen Instanzenzug i. S. des {

Art 144, Art. 144 B-VG} ein. Diese Feststellung entspricht dem Grundgedanken der bisherigen Rechtsprechung des Vf

GH, nach dem die Anrufung des VfGH nicht möglich ist, solange noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann und die Anrufung des VfGH unzulässig ist, solange die Partei die rechtliche Möglichkeit hat, ihre Ansprüche anderweitig durchzusetzen.Durch die Verwirklichung der Anordnung des Artikel 119, a B-VG über die Vorstellung richtet der Gemeinderechtsgesetzgeber einen Instanzenzug i. S. des {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} ein. Diese Feststellung entspricht dem Grundgedanken der bisherigen Rechtsprechung des Vf

GH, nach dem die Anrufung des VfGH nicht möglich ist, solange noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann und die Anrufung des VfGH unzulässig ist, solange die Partei die rechtliche Möglichkeit hat, ihre Ansprüche anderweitig durchzusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B277.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.