3 F-VG 1948} in einem Bundesgesetz enthaltener "Ausspruch ... künftighin die Regelung der Erschließung dieser bereits ... erschlossenen Einnahmequelle einem Bundesgesetz oder einem Bundesgrundsatzgesetz vorzubehalten, keinen Zweck" .Der VfGH hat bereits in den Erk. Slg. 3024 aus 1956, und 3273 aus 1957, festgestellt und mittelbar daran auch im Erk. Slg. 4763 aus 1964, festgehalten, daß der Begriff "Erhebung" einer Abgabe im Paragraph 7, F-VG 1948 die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung bedeute. Der VwGH ist dagegen der Meinung, daß aus den Worten "die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben" im Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948 nicht abgeleitet werden könne, daß die Worte "Erhebung" und "Verwaltung" einen verschiedenen Inhalt haben. Der Gesetzgeber hätte sonst in richtigem Deutsch gesagt: "... die Regelung der Erhebung und der Verwaltung ..." . Der Gesetzgeber habe demnach die beiden Worte inhaltsgleich behandelt wissen wollen; "Erhebung" und "Verwaltung" bedeuten dasselbe. Dieser Auffassung vermag der VfGH nicht zuzustimmen. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Verschiedenheit des Inhaltes der Worte "Erhebung" und "Verwaltung " den Sprachregeln entsprechend durch den Gebrauch des bestimmten Artikels vor jedem der beiden Worte zum Ausdruck gebracht werden müßte. Der VfGH mißt nämlich dem Umstand, daß im zweiten Satz des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948 nicht von "erhobenen und verwalteten Abgaben" die Rede ist, sondern allein das Wort "erhobenen" gebraucht wird, das ausschlaggebende Gewicht zu. Der VfGH vermag auch nicht dem weiteren Vorbringen des VwGH zu folgen, es hätte - messe man dem Wort " Erhebung" dem im zitierten Erk. Slg. 3273 aus 1957, umschriebenen Inhalt zu - ein auf Grund des {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948} in einem Bundesgesetz enthaltener "Ausspruch ... künftighin die Regelung der Erschließung dieser bereits ... erschlossenen Einnahmequelle einem Bundesgesetz oder einem Bundesgrundsatzgesetz vorzubehalten, keinen Zweck" . Durch die vorbehaltslose "Überlassung" einer Abgabe i. S. des {
3 F-VG 1948} wird nämlich den Ländern auch die Kompetenz eingeräumt, die gesetzliche "Regelung der Erhebung und Verwaltung" der Abgabe zu treffen. Der Vorbehalt hat also den Zweck, dem Bund die Möglichkeit zu geben, dies auszuschließen.Durch die vorbehaltslose "Überlassung" einer Abgabe i. S. des {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948} wird nämlich den Ländern auch die Kompetenz eingeräumt, die gesetzliche "Regelung der Erhebung und Verwaltung" der Abgabe zu treffen. Der Vorbehalt hat also den Zweck, dem Bund die Möglichkeit zu geben, dies auszuschließen. Im Zeitpunkt der Schaffung des F-VG 1948 sind nur die Realsteuern vom Vorbehalt des § 7 Abs. 3 vorletzter Satz F-VG 1948 erfaßt worden. In diesem Zeitpunkt gab es nämlich außer den Realsteuern keine Abgaben, die denkmöglicherweise unter die Regelung des § 7 Abs. 3 vorletzter Satz F-VG 1948 fallen konnten. Es ist daher auch ausgeschlossen, in dieser Gesetzesstelle eine Vorschrift zu erblicken, die auf die Realsteuern nicht zutrifft; sie würde nämlich sonst gegenstandslos sein. Daß die Realsteuern aber durch die Vorschrift nur teilweise erfaßt werden, kommt im F-VG 1948 nicht zum Ausdruck. Der Regelung des {
3 vorletzter Satz F-VG 1948} kann also kein die Gewerbesteuer nicht oder nur teilweise erfassender Inhalt beigemessen werden.Im Zeitpunkt der Schaffung des F-VG 1948 sind nur die Realsteuern vom Vorbehalt des Paragraph 7, Absatz 3, vorletzter Satz F-VG 1948 erfaßt worden. In diesem Zeitpunkt gab es nämlich außer den Realsteuern keine Abgaben, die denkmöglicherweise unter die Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, vorletzter Satz F-VG 1948 fallen konnten. Es ist daher auch ausgeschlossen, in dieser Gesetzesstelle eine Vorschrift zu erblicken, die auf die Realsteuern nicht zutrifft; sie würde nämlich sonst gegenstandslos sein. Daß die Realsteuern aber durch die Vorschrift nur teilweise erfaßt werden, kommt im F-VG 1948 nicht zum Ausdruck. Der Regelung des {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, vorletzter Satz F-VG 1948} kann also kein die Gewerbesteuer nicht oder nur teilweise erfassender Inhalt beigemessen werden. Der normative Inhalt der in § 11 Abs. 1 FAG 1953 bzw. 1959 enthaltenen Worte "Gewerbesteuer" bzw. "Lohnsummensteuer" richtet sich ausschließlich an den Abgabengesetzgeber: die Stelle enthält kein unmittelbar anwendbares Recht, das Grundlage für die individuelle Normensetzung sein könnte.Der normative Inhalt der in Paragraph 11, Absatz eins, FAG 1953 bzw. 1959 enthaltenen Worte "Gewerbesteuer" bzw. "Lohnsummensteuer" richtet sich ausschließlich an den Abgabengesetzgeber: die Stelle enthält kein unmittelbar anwendbares Recht, das Grundlage für die individuelle Normensetzung sein könnte. Der die Gewerbesteuer betreffende Vorbehalt im § 11 Abs. 1 FAG 1959, der auch in den früheren Finanzausgleichsgesetzen vorhanden war, geht über die durch {
3 F-VG 1948} gezogenen Grenzen nicht hinaus.Der die Gewerbesteuer betreffende Vorbehalt im Paragraph 11, Absatz eins, FAG 1959, der auch in den früheren Finanzausgleichsgesetzen vorhanden war, geht über die durch {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948} gezogenen Grenzen nicht hinaus. Das Verfassungsgesetz vom
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